Hält ein inländischer Gewerbetreibender in seinem Betriebsvermögen mehr als die Hälfte der Anteile an einer ausländischen Gesellschaft und erzielt diese passive Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung im Ausland unterliegen, erhöht der daraus resultierende Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG den Gewerbeertrag des inländischen Gewerbetreibenden. Laut Urteil des BFH vom 11.3.2015 (Az. I R 10/14) ist auf den Hinzurechnungsbetrag jedoch § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG anzuwenden, so dass dieser im Ergebnis nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Die Kürzungsvorschrift ist anzuwenden, soweit ein Teil des Gewerbeertrags auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Laut BFH ist aus dem Regelungswortlaut nicht zu schließen, dass es sich um eine Betriebsstätte des inländischen Gewerbetreibenden handeln muss. Somit sei die Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn wie hier die Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft resultieren.