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Gewerbesteuerliche Kürzung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG

BFH 11.3.2015, I R 10/14

Der nach den Vor­schrif­ten des Außen­steu­er­ge­set­zes zu berück­sich­ti­gende Hin­zu­rech­nungs­be­trag erhöht zwar die er­trag­steu­er­li­che Be­mes­sungs­grund­lage des inländi­schen An­teils­eig­ners. Für ge­wer­be­steu­er­li­che Zwecke ist je­doch nach Auf­fas­sung des BFH wie­der eine Kürzung vor­zu­neh­men.

Hält ein inländi­scher Ge­wer­be­trei­ben­der in sei­nem Be­triebs­vermögen mehr als die Hälfte der An­teile an ei­ner ausländi­schen Ge­sell­schaft und er­zielt diese pas­sive Einkünfte, die ei­ner nied­ri­gen Be­steue­rung im Aus­land un­ter­lie­gen, erhöht der dar­aus re­sul­tie­rende Hin­zu­rech­nungs­be­trag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG den Ge­wer­be­er­trag des inländi­schen Ge­wer­be­trei­ben­den. Laut Ur­teil des BFH vom 11.3.2015 (Az.  I R 10/14) ist auf den Hin­zu­rech­nungs­be­trag je­doch § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG an­zu­wen­den, so dass die­ser im Er­geb­nis nicht der Ge­wer­be­steuer un­ter­liegt.  

Die Kürzungs­vor­schrift ist an­zu­wen­den, so­weit ein Teil des Ge­wer­be­er­trags auf eine  nicht im In­land be­le­gene Be­triebsstätte entfällt. Laut BFH ist aus dem Re­ge­lungs­wort­laut nicht zu schließen, dass es sich um eine Be­triebsstätte des inländi­schen Ge­wer­be­trei­ben­den han­deln muss. So­mit sei die Vor­aus­set­zung auch dann erfüllt, wenn wie hier die Einkünfte aus ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte der ausländi­schen Ge­sell­schaft re­sul­tie­ren. 

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