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Gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Gewinnerzielungsabsicht

FG Düsseldorf 1.4.2015, 4 K 454/13 VE

Für einen Auf­trag zur Über­nahme ge­werbsmäßiger Per­so­nen­beförde­run­gen gibt es keine Form­vor­schrif­ten. Zur Er­lan­gung des Steu­er­vor­teils im Fall der Er­brin­gung von Luft­fahrt­dienst­leis­tun­gen wird nicht vor­aus­ge­setzt, dass der Begüns­tigte ein Luft­fahrt­un­ter­neh­men be­treibt; viel­mehr setzt der Begüns­ti­gungs­tat­be­stand le­dig­lich die Nut­zung ei­nes Luft­fahr­zeugs durch sei­nen Ei­gentümer oder sonst Nut­zungs­be­rech­tig­ten zur ge­werbsmäßigen Er­brin­gung ei­ner Dienst­leis­tung vor­aus.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Mit­glied ei­nes Fa­mi­li­en­stamms, der zu­sam­men mit wei­te­ren Fa­mi­li­enstämmen Ge­sell­schaf­ter der A-GmbH & Co KG ist, die wie­derum die ein­zige Ge­sell­schaf­te­rin der B-GmbH ist. De­ren Ge­schäftsführer ist u.a. der Kläger. Die B-GmbH, die keine ei­gene Ge­schäftstätig­keit ausübt, ist al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der C-GmbH, die die Stabs­funk­tio­nen der Un­ter­neh­mens­gruppe ausübt. Der Kläger ist Vor­sit­zen­der der Ge­schäftsführung der C-GmbH und Aus­sichts­rats­vor­sit­zen­der der D-AG, eine ope­ra­tiv täti­gen Ge­sell­schaft der Gruppe.

In sei­nen Funk­tio­nen für Un­ter­neh­men der Un­ter­neh­mens­gruppe nahm der Kläger zahl­rei­che Ter­mine wahr, für die er u.a. das in sei­nem Ei­gen­tum be­find­li­che Flug­zeug selbst flog. Zu den Ter­mi­nen nahm er im Flug­zeug auch Ge­schäfts­part­ner mit. Seine Flug­leis­tun­gen rech­nete der Kläger mit den Ge­sell­schaf­ten sei­ner Un­ter­neh­mens­gruppe ab, die sei­nem Pri­vat­konto bei der A-GmbH & Co KG gut­ge­schrie­ben wur­den. Ne­ben den Rech­nun­gen gab es keine wei­te­ren schrift­li­chen Ver­ein­ba­run­gen.

Bis 2008 war das Flug­zeug im An­la­ge­vermögen der E-GmbH & Co. KG ak­ti­viert ge­we­sen. Nach Auflösung der Ge­sell­schaft im sel­ben Jahr ging es durch An­wachs­ung in das Pri­vat­vermögen des Klägers als ih­res Ge­sell­schaf­ters über. Der Kläger hatte Verfügungs­ge­walt über das Flug­zeug und be­tankte es auch. Zum Teil nutzte der Kläger dafür das Ke­ro­sin-Car­net ei­ner Flug-Char­ter GmbH. In sei­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen erklärte der Kläger die Er­geb­nisse des Be­triebs des Flug­zeugs als Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte diese Er­geb­nisse bis zum Jahr 2010 je­doch man­gels Über­schus­ser­zie­lungs­ab­sicht nicht.

Für Flüge, die er in den Jah­ren 2008 bis 2010 für Un­ter­neh­men sei­ner Un­ter­neh­mens­gruppe un­ter­nom­men und der C-GmbH in Rech­nung ge­stellt hatte, be­an­tragte der Kläger die Vergütung der En­er­gie­steuer. Das Fi­nanz­amt lehnte die Vergütung ab, da der Kläger nicht im Rah­men der Luft­fahrt tätig ge­wor­den sei, son­dern nur sein pri­va­tes Flug­zeug ge­nutzt habe, um sich als Ge­schäftsführer oder Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­der zu befördern. Diese Tätig­kei­ten dien­ten nicht un­mit­tel­bar der ent­gelt­li­chen Er­brin­gung von Luft­fahrt­dienst­leis­tun­gen. Seine Rech­nun­gen dien­ten nur der Er­stat­tung von Rei­se­kos­ten.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat An­spruch auf die von ihm gel­tend ge­machte Vergütung der En­er­gie­steuer.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes hatte der Kläger mit sei­nem Flug­zeug ge­werbsmäßig Per­so­nen befördert. Er war von der C-GmbH be­auf­tragt wor­den, sich selbst und et­waige an­dere Pas­sa­giere mit sei­nem Flug­zeug zu befördern. Dem­nach hat­ten zu­vor im Vor­stand der C-GmbH Ab­spra­chen darüber statt­ge­fun­den, wer wel­che Ter­mine wahr­neh­men sollte. Dass der Kläger da­bei sein Flug­zeug für sich und die Mit­nahme et­wai­ger Pas­sa­giere ein­setzte und selbst als Pi­lot flog, war nicht nur all­ge­mein be­kannt und ak­zep­tiert, son­dern wurde auch als selbst­verständ­lich vor­aus­ge­setzt.

Un­er­heb­lich war, dass die an den Kläger er­teil­ten Beförde­rungs­aufträge we­der schrift­lich er­folg­ten noch do­ku­men­tiert wor­den wa­ren. Denn für einen Auf­trag zur Über­nahme ge­werbsmäßiger Per­so­nen­beförde­run­gen gibt es keine Form­vor­schrif­ten. Eben­falls un­er­heb­lich war, dass der Kläger seine Einkünfte aus dem Be­trieb sei­nes Flug­zeugs als sol­che aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung und nicht als Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb erklärt hatte. Schließlich war im Hin­blick auf die bis da­hin er­ziel­ten Ver­luste nicht er­sicht­lich, dass sich aus ei­ner un­rich­ti­gen Wahl der Ein­kunfts­art ein­kom­men­steu­er­li­che Vor­teile für den Kläger hätten er­ge­ben können. Der wei­tere Um­stand, dass das für den Kläger zuständige Fi­nanz­amt diese Einkünfte je­den­falls bis 2010 man­gels Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht un­berück­sich­tigt ge­las­sen hatte, ändert daran nichts.

Der Kläger war bei der Beförde­rung von Per­so­nen in sei­nem Flug­zeug auch ge­werbsmäßig tätig. Ge­werbsmäßig­keit liegt nach § 60 Abs. 5 En­er­gieStV vor, wenn die mit Luft­fahr­zeu­gen ge­gen Ent­gelt ausgeübte Tätig­keit mit Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht be­trie­ben wird und der Un­ter­neh­mer auf ei­ge­nes Ri­siko und ei­gene Ver­ant­wor­tung han­delt. Der be­stimmte ei­gen­ver­ant­wort­lich die Be­din­gun­gen des Flu­ges und trug als Ei­gentümer des ge­nutz­ten Flug­zeugs auch die da­mit ver­bun­de­nen Ri­si­ken. Er hatte auch Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht, denn er be­rech­nete seine Dienst­leis­tun­gen sei­nen Kun­den, ins­be­son­dere der C-GmbH ge­genüber, zu han­delsübli­chen Prei­sen un­ter Aus­weis der Um­satz­steuer. Die von ihm in Rech­nung ge­stell­ten Preise ei­ner Flug­stunde, zu de­nen seine Kun­den noch die an­fal­len­den Gebühren zu tra­gen hat­ten, la­gen über den Prei­sen ei­nes ge­werb­li­chen Mit­be­wer­bers, ei­nes Luft­fahrt­un­ter­neh­mens, das ein ver­gleich­ba­res Flug­zeug be­trie­ben hatte.

Nach den en­er­gie­steu­er­recht­li­chen Be­stim­mun­gen ist zur Er­lan­gung des Steu­er­vor­teils im Fall der Er­brin­gung von Luft­fahrt­dienst­leis­tun­gen nicht Vor­aus­set­zung, dass der Begüns­tigte ein Luft­fahrt­un­ter­neh­men be­treibt. Viel­mehr setzt der Begüns­ti­gungs­tat­be­stand le­dig­lich die Nut­zung ei­nes Luft­fahr­zeugs durch sei­nen Ei­gentümer oder sonst Nut­zungs­be­rech­tig­ten zur ge­werbsmäßigen Er­brin­gung ei­ner Dienst­leis­tung vor­aus. So­fern in § 52 Abs. 2 Nr. 4a En­er­gieStV für den Fall ei­ner ge­werbsmäßigen Beförde­rung von Per­so­nen oder Sa­chen die Vor­lage der er­for­der­li­chen Ge­neh­mi­gung als Luft­fahrt­un­ter­neh­men ver­langt wird, kann sich die­ses Er­for­der­nis nicht auf die Fälle ei­ner Dienst­leis­tungs­er­brin­gung nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 En­er­gieStG be­zie­hen.

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