Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Mitglied eines Familienstamms, der zusammen mit weiteren Familienstämmen Gesellschafter der A-GmbH & Co KG ist, die wiederum die einzige Gesellschafterin der B-GmbH ist. Deren Geschäftsführer ist u.a. der Kläger. Die B-GmbH, die keine eigene Geschäftstätigkeit ausübt, ist alleinige Gesellschafterin der C-GmbH, die die Stabsfunktionen der Unternehmensgruppe ausübt. Der Kläger ist Vorsitzender der Geschäftsführung der C-GmbH und Aussichtsratsvorsitzender der D-AG, eine operativ tätigen Gesellschaft der Gruppe.
Bis 2008 war das Flugzeug im Anlagevermögen der E-GmbH & Co. KG aktiviert gewesen. Nach Auflösung der Gesellschaft im selben Jahr ging es durch Anwachsung in das Privatvermögen des Klägers als ihres Gesellschafters über. Der Kläger hatte Verfügungsgewalt über das Flugzeug und betankte es auch. Zum Teil nutzte der Kläger dafür das Kerosin-Carnet einer Flug-Charter GmbH. In seinen Einkommensteuererklärungen erklärte der Kläger die Ergebnisse des Betriebs des Flugzeugs als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt berücksichtigte diese Ergebnisse bis zum Jahr 2010 jedoch mangels Überschusserzielungsabsicht nicht.
Für Flüge, die er in den Jahren 2008 bis 2010 für Unternehmen seiner Unternehmensgruppe unternommen und der C-GmbH in Rechnung gestellt hatte, beantragte der Kläger die Vergütung der Energiesteuer. Das Finanzamt lehnte die Vergütung ab, da der Kläger nicht im Rahmen der Luftfahrt tätig geworden sei, sondern nur sein privates Flugzeug genutzt habe, um sich als Geschäftsführer oder Aufsichtsratsvorsitzender zu befördern. Diese Tätigkeiten dienten nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen. Seine Rechnungen dienten nur der Erstattung von Reisekosten.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Vergütung der Energiesteuer.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hatte der Kläger mit seinem Flugzeug gewerbsmäßig Personen befördert. Er war von der C-GmbH beauftragt worden, sich selbst und etwaige andere Passagiere mit seinem Flugzeug zu befördern. Demnach hatten zuvor im Vorstand der C-GmbH Absprachen darüber stattgefunden, wer welche Termine wahrnehmen sollte. Dass der Kläger dabei sein Flugzeug für sich und die Mitnahme etwaiger Passagiere einsetzte und selbst als Pilot flog, war nicht nur allgemein bekannt und akzeptiert, sondern wurde auch als selbstverständlich vorausgesetzt.
Unerheblich war, dass die an den Kläger erteilten Beförderungsaufträge weder schriftlich erfolgten noch dokumentiert worden waren. Denn für einen Auftrag zur Übernahme gewerbsmäßiger Personenbeförderungen gibt es keine Formvorschriften. Ebenfalls unerheblich war, dass der Kläger seine Einkünfte aus dem Betrieb seines Flugzeugs als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt hatte. Schließlich war im Hinblick auf die bis dahin erzielten Verluste nicht ersichtlich, dass sich aus einer unrichtigen Wahl der Einkunftsart einkommensteuerliche Vorteile für den Kläger hätten ergeben können. Der weitere Umstand, dass das für den Kläger zuständige Finanzamt diese Einkünfte jedenfalls bis 2010 mangels Gewinnerzielungsabsicht unberücksichtigt gelassen hatte, ändert daran nichts.
Der Kläger war bei der Beförderung von Personen in seinem Flugzeug auch gewerbsmäßig tätig. Gewerbsmäßigkeit liegt nach § 60 Abs. 5 EnergieStV vor, wenn die mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. Der bestimmte eigenverantwortlich die Bedingungen des Fluges und trug als Eigentümer des genutzten Flugzeugs auch die damit verbundenen Risiken. Er hatte auch Gewinnerzielungsabsicht, denn er berechnete seine Dienstleistungen seinen Kunden, insbesondere der C-GmbH gegenüber, zu handelsüblichen Preisen unter Ausweis der Umsatzsteuer. Die von ihm in Rechnung gestellten Preise einer Flugstunde, zu denen seine Kunden noch die anfallenden Gebühren zu tragen hatten, lagen über den Preisen eines gewerblichen Mitbewerbers, eines Luftfahrtunternehmens, das ein vergleichbares Flugzeug betrieben hatte.
Nach den energiesteuerrechtlichen Bestimmungen ist zur Erlangung des Steuervorteils im Fall der Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen nicht Voraussetzung, dass der Begünstigte ein Luftfahrtunternehmen betreibt. Vielmehr setzt der Begünstigungstatbestand lediglich die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zur gewerbsmäßigen Erbringung einer Dienstleistung voraus. Sofern in § 52 Abs. 2 Nr. 4a EnergieStV für den Fall einer gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen die Vorlage der erforderlichen Genehmigung als Luftfahrtunternehmen verlangt wird, kann sich dieses Erfordernis nicht auf die Fälle einer Dienstleistungserbringung nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStG beziehen.
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