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Gewinnausschüttung: Zuflusszeitpunkt beim beherrschenden Gesellschafter

BFH 2.12.2014, VIII R 2/12

Aus­schüttun­gen an den be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter ei­ner zah­lungsfähi­gen GmbH fließen die­sem in der Re­gel auch dann zum Zeit­punkt der Be­schluss­fas­sung über die Ge­winn­ver­wen­dung, wenn die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung eine spätere Fällig­keit der Aus­zah­lung be­schlos­sen hat. Die Zah­lungsfähig­keit liegt auch dann vor, wenn die GmbH zwar man­gels ei­ge­ner Li­qui­dität die von ihr zu er­brin­gende Aus­schüttung nicht leis­ten kann, sie sich aber als be­herr­schende Ge­sell­schaf­te­rin ei­ner Toch­ter-GmbH je­der­zeit bei die­ser be­die­nen kann.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2004 mit über 80 % am Stamm­ka­pi­tal der X-GmbH be­tei­ligt. Die X-GmbH war ih­rer­seits mit 97,5 % an der Y-GmbH be­tei­ligt. Im No­vem­ber 2004 be­schlos­sen die Ge­sell­schaf­ter der X-GmbH eine Vor­ab­aus­schüttung für das lau­fende Ge­schäfts­jahr 2004 i.H.v. 4,1 Mio. €, die am 21.1.2005 zur Aus­zah­lung fällig sein sollte. Zu die­sem Zeit­punkt be­trug der Kas­sen­be­stand der X-GmbH ca. 300.000 €.

Zu­vor hat­ten die Ge­sell­schaf­ter der Y-GmbH be­reits im Sep­tem­ber 2004 eine Vor­ab­aus­schüttung für das lau­fende Ge­schäfts­jahr 2004 i.H.v. 5 Mio. € be­schlos­sen. Nach dem Aus­schüttungs­be­schluss war auch diese Aus­schüttung am 21.1.2005 zur Aus­zah­lung fällig. Un­strei­tig war, dass die Y-GmbH zu je­der Zeit in der Lage ge­we­sen wäre, die be­schlos­sene Vor­ab­aus­schüttung an die X-GmbH so­fort aus­zu­be­zah­len. Zur Fällig­keit von Aus­schüttun­gen wa­ren in den Ge­sell­schafts­verträgen der X-GmbH wie der Y-GmbH keine Re­ge­lung ge­trof­fen wor­den.

Das Fi­nanz­amt er­fasste die Vor­ab­ge­winn­aus­schüttung im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2004 nicht, da der Kläger diese in sei­ner Steu­er­erklärung 2005 an­ge­ge­ben hatte. Anläss­lich ei­ner Be­triebsprüfung ver­trat der Prüfer die An­sicht, der An­spruch des Klägers auf Aus­zah­lung der Vor­ab­aus­schüttung sei be­reits mit dem Aus­schüttungs­be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ent­stan­den und so­fort fällig. In­fol­ge­des­sen er­ließ das Fi­nanz­amt einen geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr 2004, in dem es dem Kläger un­ter Berück­sich­ti­gung des Hal­beinkünf­te­ver­fah­rens in Be­zug auf die Vor­ab­aus­schüttung Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen hin­zu­rech­nete.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Und auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Zu Recht war das FG da­von aus­ge­gan­gen, die Vor­ab­aus­schüttung stelle einen im Jahr 2004 gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu er­fas­sen­den Ge­winn­an­teil dar.

Zwar hatte die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der X-GmbH die Fällig­keit der Vor­ab­aus­schüttung auf den 21.1.2005 be­stimmt. Der Be­schluss über die Vor­ab­aus­schüttung wurde in­des be­reits im No­vem­ber 2004, d.h. im Streit­jahr, von der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ge­fasst. Aus­schüttun­gen an den be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter ei­ner zah­lungsfähi­gen GmbH fließen die­sem in der Re­gel auch dann zum Zeit­punkt der Be­schluss­fas­sung über die Ge­winn­ver­wen­dung i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG zu, wenn die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung eine spätere Fällig­keit des Aus­zah­lungs­an­spruchs be­schlos­sen hat. Der An­spruch wird nach Fas­sung des Ge­winn­ver­tei­lungs­be­schlus­ses so­fort fällig, wenn nicht die Sat­zung der GmbH Vor­schrif­ten über Ge­winn­ab­he­bun­gen oder Aus­zah­lun­gen zu einem späte­ren Zeit­punkt enthält. Im vor­lie­gen­den Fall ent­hielt die Sat­zung der X-GmbH keine ent­spre­chen­den Klau­seln.

Dass durch das Hin­aus­schie­ben der Fällig­keit des Aus­zah­lungs­an­spruchs in das Fol­ge­jahr beim be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter der Zeit­punkt, in dem die auf die Ka­pi­tal­einkünfte ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer ent­steht, vor dem Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Ka­pi­tal­er­trag­steuer liegt, änderte daran nichts. Denn der Ge­setz­ge­ber wollte aus­schließlich für den Be­reich der Ka­pi­tal­er­trag­steuer in § 44 Abs. 2 S. 1 EStG die Fik­tion auf­stel­len, dass die Ka­pi­tal­erträge an dem Tag zu­fließen, der im Aus­schüttungs­be­schluss als Tag der Aus­zah­lung be­stimmt ist. Dass es sich bei der im No­vem­ber 2004 von der X-GmbH be­schlos­se­nen Aus­schüttung nicht um eine (ab­schließende) Er­geb­nis­ver­wen­dung i.S.d. § 29 GmbHG, son­dern le­dig­lich um eine Vor­ab­aus­schüttung ge­han­delt hatte, führte zu kei­ner an­de­ren recht­li­chen Be­ur­tei­lung.

Zu Recht war das FG schließlich da­von aus­ge­gan­gen, die X-GmbH sei im Zeit­punkt der Be­schluss­fas­sung über die Vor­ab­aus­schüttung nicht zah­lungs­unfähig ge­we­sen. Zwar hatte sie mit einem Kas­sen­be­stand von ca. 300.000 € nicht die er­for­der­li­che Li­qui­dität, den Aus­schüttungs­an­spruch des Klägers zu be­die­nen. Die Zah­lungsfähig­keit der GmbH ist al­ler­dings auch dann ge­ge­ben, wenn sie zwar man­gels ei­ge­ner Li­qui­dität die von ihr zu er­brin­gende Aus­schüttung nicht leis­ten kann, sie sich als be­herr­schende Ge­sell­schaf­te­rin ei­ner Toch­ter-GmbH mit ho­her Li­qui­dität in­des je­der­zeit bei die­ser be­die­nen kann, um sich selbst die für ihre Aus­schüttung er­for­der­li­chen Geld­mit­tel zu ver­schaf­fen. Diese Möglich­keit war hier ge­ge­ben.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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