Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt eine Apotheke und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Jahr 2006 hatte er als Alleingesellschafter die A-GmbH gegründet. Zweck der Gesellschaft war der Betrieb eines Tauchsport-Fachgeschäfts. Zum Geschäftsführer wurden der Kläger und der C. bestellt. Letzterer war gleichzeitig Angegstellter der A-GmbH. Darüber hinaus wurden zwei weitere Festangestellte für den Verkauf beschäftigt. Die A-GmbH mietete ein Ladenlokal an, das mit erheblichem Aufwand zu einem Tauchsportgeschäft umgebaut wurde. Die GmbH erwirtschaftete in den Jahren 2006 bis 2008 nur Verluste. 2008 beschloss der Kläger, die GmbH mit Ablauf des Jahres aufzulösen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte den geltend gemachten Auflösungsverlust zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
Der Kläger war zu 100% an der A-GmbH beteiligt, so dass durch die im Jahr 2008 erfolgte Auflösung der A-GmbH der Tatbestand des § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG grundsätzlich erfüllt wurde. Fraglich war allerdings, ob der Kläger hinsichtlich seine Tätigkeit als Gewerbetreibender mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt hatte. Bei dieser Beurteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:
Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung sprächen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.
Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, lässt allein das Erzielen langjähriger Verluste jedoch noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache "Gewinnerzielungsabsicht" zu. Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt.
Bezogen auf den vorliegenden Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bedeutet dies, dass es konkreter Anhaltspunkte dafür bedarf, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss einschließlich einer Wertsteigerung nicht zu rechnen ist oder dass rein persönliche Gesichtspunkte, wie freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen, für die Beteiligung bestimmend waren. Solche Anhaltspunkte lagen im Streitfall allerdings nicht vor. Um dem Kläger die Einkünfteerzielungsabsicht absprechen zu können, müssten mithin konkrete Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass der Handel mit Tauchsportartikeln aus sonstigen (nicht der Gewinnerzielung dienenden) Gründen ausgeübt wurde.
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