Mit Urteil vom 14.5.2014 (Az. VIII R 25/11, BStBl. II 2012, S. 968) geht der BFH auf die Frage der Realisierung von Erträgen auf der Basis eines mit einem Architekten vereinbarten Werkvertrags bei Abschlagszahlungen ein. In dem Streitfall, in dem gemäß der Anwendbarkeit der früheren Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI alt) eine Abnahme der Leistung keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Honorare war, bejahte der BFH die Gewinnrealisierung bereits mit Inrechnungstellung der Abschlagszahlung. Dieser Auffassung widerspricht der Hauptfachausschuss des IDW und verneint eine entsprechende handelsrechtliche Bilanzierung.
Mit Schreiben vom 13.5.2015 (Az. IV C 6 - S 2130/15/10001, DStR 2015, S. 1175) antwortete das BMF dahingehend auf eine Anfrage der Bundesarchitektenkammer, wie mit der BFH-Entscheidung umzugehen sei, dass diese sowohl auf Abschlagszahlungen nach der aktuellen Fassung der HOAI, als auch für andere Abschlagszahlungen bei Werkverträgen gemäß § 632a BGB anzuwenden ist. Die Rechtsauffassung ist danach für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23.12.2014 beginnen. Zur Vermeidung von Härten kann der aus der erstmaligen Anwendung resultierende Gewinn gleichmäßig auf drei Jahre verteilt und dementsprechend versteuert werden.
Hinweis
Bislang steht ein allgemeines Schreiben des BMF zu dieser Problematik noch aus, so dass noch keine entsprechende Anweisung an die Finanzverwaltung ergangen ist. Es dürfte aber demnächst damit zu rechnen sein.
Da durch die Rechtsauffassung des BMF die Besteuerung von nicht realisierten Gewinnen oder Scheingewinnen droht, ist diese aus unserer Sicht abzulehnen. Derzeit wird versucht, auf Ebene der Wirtschaftsverbände auf die Finanzverwaltung einzuwirken, um dieser Rechtsentwicklung entgegen zu treten.
Vorsorglich sollte bereits bei Abschluss von Werkverträgen geprüft werden, ob sich solche Teilgewinnrealisationen durch vertragliche Gestaltungen vermeiden lassen.