Laut Urteil des EuGH vom 9.7.2015 (Az. C-229/14, Balkaya) ist der Geschäftsführer bei der Ermittlung des Schwellenwertes zu berücksichtigen, sofern er - gleich einem Arbeitnehmer -
- gegen Entgelt Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringt, die ihn bestellt hat und in die er eingegliedert ist,
- er seine Tätigkeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und
- er jederzeit ohne Einschränkung von seinem Amt abberufen werden kann.
Hinweis
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass Fremdgeschäftsführer oder minderheitsbeteiligte Gesellschaftergeschäftsführer ohne Sperrminorität bei der Schwellenwertberechnung für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG mitgezählt werden müssen. Um die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen zu vermeiden, sollten im Zweifel angestellte Geschäftsführer, denen auch gekündigt werden soll, mitgezählt und im Rahmen der Massenentlassungsanzeige ebenfalls gemeldet werden.