Mit den GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, BMF-Schreibenvom 14.11.2014) hat das BMF die GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) und die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) zusammengeführt und Inhalte des Fragen- und Antwortenkatalogs der Finanzbehörden zum Datenzugriffsrecht aufgenommen.
Im Wesentlichen handelt es sich bei den GoBD im Vergleich zu den bisherigen Verlautbarungen um Klarstellungen, aus denen sich kaum inhaltliche Änderungen ergeben. Hervorgehoben werden jedoch u. a. die Notwendigkeit der Datensicherheit und Unveränderbarkeit der Daten, das Erfordernis der zeitnahen Erfassung der Geschäftsvorfälle (bei unbaren Geschäftsvorfällen binnen 10 Tage), die Verfahrensdokumentation für alle wesentliche Systeme und Prozesse, die Anforderungen an die Aufbewahrung sowie der Datenzugriff im Rahmen der BP. Erstmalig wird aus steuerrechtlicher Sicht auch auf die Notwendigkeit eines internen Kontrollsystems (IKS) hingewiesen. Die für steuerrechtliche Zwecke zu beachtenden Vorgaben sind zudem nicht stets deckungsgleich mit den handelsrechtlichen Vorgaben und führen damit zu einer zusätzlichen Belastung der Unternehmen.
Es ist jedenfalls damit zu rechnen, dass durch die GoBD die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Archivierung und der Datenzugriff vermehrt im Rahmen von BPs thematisiert werden. So dürfte eine Prüfung der Verfahrensdokumentationen zu erwarten sein, wenn die Aufzeichnungen nicht ohne weitere Erläuterungen nachvollziehbar sind.
Insbesondere bei Kleinbetrieben könnten Mängel der Aufzeichnungen dazu führen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage gestellt wird. Bei Großbetrieben dürfte es sich regelmäßig nur um einen zusätzlichen Prüfungsposten handeln.