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GoBD: Auswirkungen auf die Praxis

Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat mit den GoBD um­fas­send die steu­er­li­chen Grundsätze zur ord­nungs­gemäßen Buchführung in elek­tro­ni­scher Form, zur de­ren Auf­be­wah­rung so­wie zum Da­ten­zu­griff dar­ge­legt. Doch mit wel­chen Aus­wir­kun­gen dar­aus ist in der Pra­xis zu rech­nen?

Mit den GoBD (Grundsätze zur ord­nungs­gemäßen Führung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff, BMF-Schrei­ben­vom 14.11.2014) hat das BMF die GoBS (Grundsätze ord­nungsmäßiger DV-gestütz­ter Buchführungs­sys­teme) und die GDPdU (Grundsätze zum Da­ten­zu­griff und zur Prüfbar­keit di­gi­ta­ler Un­ter­la­gen) zu­sam­men­geführt und In­halte des Fra­gen- und Ant­wor­ten­ka­ta­logs der Fi­nanz­behörden zum Da­ten­zu­griffs­recht auf­ge­nom­men.

Im We­sent­li­chen han­delt es sich bei den GoBD im Ver­gleich zu den bis­he­ri­gen Ver­laut­ba­run­gen um Klar­stel­lun­gen, aus de­nen sich kaum in­halt­li­che Ände­run­gen er­ge­ben. Her­vor­ge­ho­ben wer­den je­doch u. a. die Not­wen­dig­keit der Da­ten­si­cher­heit und Un­veränder­bar­keit der Da­ten, das Er­for­der­nis der zeit­na­hen Er­fas­sung der Ge­schäfts­vorfälle (bei un­ba­ren Ge­schäfts­vorfällen bin­nen 10 Tage), die Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­tion für alle we­sent­li­che Sys­teme und Pro­zesse, die An­for­de­run­gen an die Auf­be­wah­rung so­wie der Da­ten­zu­griff im Rah­men der BP. Erst­ma­lig wird aus steu­er­recht­li­cher Sicht auch auf die Not­wen­dig­keit ei­nes in­ter­nen Kon­troll­sys­tems (IKS) hin­ge­wie­sen. Die für steu­er­recht­li­che Zwecke zu be­ach­ten­den Vor­ga­ben sind zu­dem nicht stets de­ckungs­gleich mit den han­dels­recht­li­chen Vor­ga­ben und führen da­mit zu ei­ner zusätz­li­chen Be­las­tung der Un­ter­neh­men.

Es ist je­den­falls da­mit zu rech­nen, dass durch die GoBD die Ord­nungsmäßig­keit der Buchführung, die Ar­chi­vie­rung und der Da­ten­zu­griff ver­mehrt im Rah­men von BPs the­ma­ti­siert wer­den. So dürfte eine Prüfung der Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­tio­nen zu er­war­ten sein, wenn die Auf­zeich­nun­gen nicht ohne wei­tere Erläute­run­gen nach­voll­zieh­bar sind.

Ins­be­son­dere bei Klein­be­trie­ben könn­ten Mängel der Auf­zeich­nun­gen dazu führen, dass die Ord­nungsmäßig­keit der Buchführung in Frage ge­stellt wird. Bei Großbe­trie­ben dürfte es sich re­gelmäßig nur um einen zusätz­li­chen Prüfungs­pos­ten han­deln.

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