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Grenzen bei der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund Außenprüfung

BFH 16.12.2014, VIII R 52/12

§ 147 Abs. 6 S. 2 AO gibt der Fi­nanz­ver­wal­tung nicht das Recht, die ihr im Rah­men ei­ner Außenprüfung in di­gi­ta­ler Form über­las­se­nen Da­ten über den Zeit­raum der Prüfung hin­aus auf Rech­nern außer­halb der behörd­li­chen Diensträume zu spei­chern. Die räum­li­che Be­schränkung des Da­ten­zu­griffs folgt u.a. ein­deu­tig aus dem Wort­laut des § 200 Abs. 2 AO und des § 6 der Be­triebsprüfungs­ord­nung 2000, wo­nach der Steu­er­pflich­tige die prüfungs­re­le­van­ten Un­ter­la­gen nur in sei­nen Ge­schäftsräumen, not­falls auch in sei­nen Wohnräumen oder an Amts­stelle vor­zu­le­gen hat und ein an­de­rer Prüfungs­ort nur aus­nahms­weise in Be­tracht kommt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist seit Ja­nuar 2006 in der Rechts­form ei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens selbständig täti­ger Steu­er­be­ra­ter, der sei­nen Ge­winn nach § 4 Abs. 3 EStG er­mit­telt. Bis Ende 2005 war er Ge­sell­schaf­ter ei­ner Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts. Er hatte fer­ner Büros in China und in der Schweiz.

Im Rah­men ei­ner Außenprüfung hatte das Fi­nanz­amt im Juli 2011 beim Kläger mit der Prüfungs­an­ord­nung die Ge­winn­er­mitt­lun­gen so­wie zu de­ren Prüfung die Steu­er­da­ten in di­gi­ta­ler Form auf einem ma­schi­nell ver­wert­ba­ren Da­tenträger an­ge­for­dert. Da­ge­gen er­hob der Kläger nach er­folg­lo­sem Ein­spruchs­ver­fah­ren Klage: Er war der An­sicht, dass das Fi­nanz­amt diese Da­ten nicht - wie an­gekündigt - über die Prüfung hin­aus bis zur Be­stands­kraft von nach der Außenprüfung er­las­se­nen Be­schei­den auf dem (mo­bi­len) Rech­ner des Prüfers spei­chern dürfe. Das FG wies die Klage ab.

Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und änderte die an­ge­foch­tene Prüfungs­an­ord­nung in Ge­stalt der Ein­spruchs­ent­schei­dung in der Weise, dass im An­schluss an den Satz "Zur Prüfung wer­den die Da­ten in di­gi­ta­ler Form auf einem ma­schi­nell ver­wert­ba­ren Da­tenträger, ent­spre­chend den Grundsätzen zum Da­ten­zu­griff zur Prüfbar­keit di­gi­ta­ler Un­ter­la­gen (GDPdU), benötigt (§ 147 Abs. 6 S. 2 AO)." fol­gen­der Satz ergänzt wird: "Die Her­aus­gabe er­folgt nur zur Spei­che­rung und Aus­wer­tung auf dem Rech­ner des Prüfers während der Prüfung in Ih­ren Ge­schäftsräumen oder zur Mit­nahme durch den Prüfer für die Spei­che­rung und Aus­wer­tung der Da­ten auf einem Rech­ner in den Diensträumen des Be­klag­ten."

Die Gründe:
Zu Un­recht hatte das FG aus § 147 Abs. 6 S. 2 AO das Recht der Fi­nanz­ver­wal­tung ent­nom­men, auf­grund ei­ner ent­spre­chen­den Prüfungs­an­ord­nung die ihr im Rah­men ei­ner Außenprüfung in di­gi­ta­ler Form über­las­se­nen Da­ten über den Zeit­raum der Prüfung hin­aus auf Rech­nern außer­halb der Diensträume der Fi­nanz­ver­wal­tung zu spei­chern.

Nach dem Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit muss der Ge­fahr missbräuch­li­cher Ver­wen­dung der Da­ten (z.B. wenn Da­ten außer­halb der Ge­schäftsräume des Steu­er­pflich­ti­gen oder der Diensträume der Behörde in­folge ei­nes Dieb­stahls des Prüfer-Note­books in fremde Hände ge­ra­ten) an­ge­mes­sen Rech­nung ge­tra­gen wer­den. Die­ser An­for­de­rung ist ohne nen­nens­werte Be­einträch­ti­gung ei­ner rech­ner­gestütz­ten Außenprüfung nur dann ent­spro­chen, wenn die Da­ten des Steu­er­pflich­ti­gen nur in sei­nen Ge­schäftsräumen oder an Amts­stelle er­ho­ben und ver­ar­bei­tet wer­den so­wie nach Ab­schluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Fi­nanz­ver­wal­tung ge­spei­chert bzw. auf­be­wahrt wer­den, so­weit und so­lange sie für Zwecke des Be­steue­rungs­ver­fah­rens (z.B. bis zum Ab­schluss et­wai­ger Rechts­be­helfs­ver­fah­ren) benötigt wer­den.

Die räum­li­che Be­schränkung des Da­ten­zu­griffs folgt zu­dem ein­deu­tig aus dem Wort­laut des § 200 Abs. 2 AO und des § 6 der Be­triebsprüfungs­ord­nung 2000, wo­nach der Steu­er­pflich­tige die prüfungs­re­le­van­ten Un­ter­la­gen nur in sei­nen Ge­schäftsräumen, not­falls auch in sei­nen Wohnräumen oder an Amts­stelle vor­zu­le­gen hat und ein an­de­rer Prüfungs­ort nur aus­nahms­weise in Be­tracht kommt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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