Grunderwerbsteuer, die bei einer grundbesitzenden Fondsgesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG wegen Änderung des Gesellschafterbestandes anfällt, ist laut Urteil des BFH vom 2.09.2014 (Az. IX R 50/13) nicht den Anschaffungskosten hinzuzurechnen, sondern - im Streitfall als Werbungskosten - sofort abzugsfähig.
Hinweis
Damit zieht der BFH eine Parallele zu dem bereits entschiedenen Fall des Abzugs von Grunderwerbsteuer auf Grund einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (BFH-Urteil vom 20.04.2011, Az. I R 2/10, BStBl. II 2011, S. 761).