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Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Der BFH hatte sich in zwei Ur­tei­len vom 5.9.2013 (Az. II R 9/12 und II R 16/12) mit grund­er­werb­steu­er­li­chen Fra­gen bei der Rückgängig­ma­chung ei­nes Grundstücks­kauf­ver­tra­ges und gleich­zei­ti­ger Über­tra­gung an einen neuen Er­wer­ber aus­ein­an­der zu set­zen.

Die Fest­set­zung von Grund­er­werb­steuer wird auf An­trag auf­ge­ho­ben, wenn ein Er­werbs­vor­gang vor dem Überg­ang des Ei­gen­tums am Grundstück auf den Er­wer­ber durch Ver­ein­ba­rung der Ver­trags­part­ner in­ner­halb von zwei Jah­ren seit der Ent­ste­hung der Steuer rückgängig ge­macht wird, § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

In einem vom BFH mit Ur­teil vom 5.9.2013 (Az. II R 16/12) ent­schie­de­nen Fall ho­ben der Veräußerer und der Ers­ter­wer­ber den Kauf­ver­trag auf und ver­ein­bar­ten in der­sel­ben Ur­kunde zu­gleich die Veräußerung des Grundstücks an einen Zwei­ter­wer­ber. In einem sol­chen Fall kann die Steu­er­fest­set­zung dann nicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auf­ge­ho­ben wer­den, wenn der Ers­ter­wer­ber ein ei­ge­nes wirt­schaft­li­ches In­ter­esse an der Grundstücksüber­tra­gung an den Zwei­ter­wer­ber hat.

Ist dem Ers­ter­wer­ber hin­ge­gen das wei­tere Schick­sal des Grundstücks gleichgültig, steht die Be­nen­nung ei­nes Drit­ten (Zwei­ter­wer­ber) als Er­satzkäufer der An­wen­dung des § 16 GrEStG nicht ent­ge­gen.

Hinweis

Maßgeb­lich für die An­wen­dung des § 16 GrEStG ist, ob für den früheren Er­wer­ber trotz der Ver­trags­auf­he­bung die Möglich­keit der Ver­wer­tung ei­ner aus dem rückgängig ge­mach­ten Er­werbs­vor­gang her­zu­lei­ten­den Rechts­po­si­tion ver­blie­ben und er dem­zu­folge nicht aus sei­nen Bin­dun­gen ent­las­sen war. Ent­spre­chend ver­hielt es sich in dem un­ter Az. II R 9/12 ent­schie­de­nen Ver­fah­ren. Hier hatte der Ers­ter­wer­ber auf die Wei­ter­veräußerung an den Zwei­ter­wer­ber Ein­fluss ge­nom­men und da­mit seine aus dem Ers­ter­werb ver­blie­bene Rechts­po­si­tion im ei­ge­nen wirt­schaft­li­chen In­ter­esse ver­wer­tet.

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