Der Sachverhalt:
Der Kläger ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, die durch den Kreisausschuss vertreten wird. Er hatte 1992 mit einer Beteiligung von 76,52% eine gGmbH gegründet. Deren Aufgabe war die Entwicklung und Bereitstellung besonderer Angebote zur Beratung und Betreuung von Asylberechtigten, Flüchtlingen und Obdachlosen, sowie der Erwerb und die Bewirtschaftung geeigneter Grundstücke, die ausschließlich zu sozialen und humanitären Zwecken verwendet wurden, und die Vornahme aller hiermit in direktem oder indirektem Zusammenhang stehenden Handlungen und Geschäfte.
Das Finanzamt übernahm diesen Betrag als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und setzte diese auf 74.900 € fest. Der Kläger war der Ansicht, der Übertragungsvertrag aus August 2009 sei gem. § 4 Nr. 1 GrEStG steuerbefreit. Zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes reiche es demnach aus, wenn ein Grundstück im Rahmen eines Trägerwechsels zur Durchführung einer öffentlichen Aufgabe von einer juristischen Person (auch des Privatrechts) auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts übergehe. Nach dem Wortlaut der Befreiungsvorschrift komme es allein auf die Begünstigung des übernehmenden Trägers als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft an.
Das FG wies die gegen den Grunderwerbsteuerbescheid gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: II R 12/15 anhängig.
Die Gründe:
Der Grundstückserwerb war nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
Nach § 4 Nr. 1 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts von der Besteuerung ausgenommen, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben "von der einen auf die andere juristische Person" übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Zwar wird dem Wortlaut der Regelung nach nur gefordert, dass das Grundstück von einer auf die andere "juristische Person" übergeht. Die Auslegung nach dem Gesetzeszweck und dem Sinnzusammenhang ergibt jedoch, dass der Trägerwechsel zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts stattfinden muss. Bei der gGmbh handelte es sich jedoch um eine juristische Person des privaten Rechts.
§ 4 Nr. 1 GrEStG in der heutigen Fassung entspricht sachlich dem § 4 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1940. Die Vorschrift wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 erweiternd auf alle "juristischen Personen" des öffentlichen Rechts gefasst. Zudem wurde die Voraussetzung eingeführt, dass das Grundstück nach seiner Übertragung keinem gewerblichen Betrieb dienen darf. Die jetzige Fassung des GrEStG gilt rückwirkend auf alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.1997 verwirklicht wurden, mithin auch für den Erwerbsvorgang des Streitfalls.
Sieht § 4 Nr. 1 GrEStG somit keine Steuerbefreiung für den Fall vor, dass eine juristische Person des privaten Rechts ein Grundstück auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts überträgt, so kann ein solcher Begünstigungstatbestand nicht durch Auslegung geschaffen werden. Das GrEStG weist insoweit nicht die erforderliche Regelungslücke auf. Soweit sich der Kläger darauf berufen hatte, die Steuerbefreiung sei ihm zu gewähren, weil andernfalls sein Grundrecht auf Organisationshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt sei, konnte dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn die Vorschrift soll dem Kläger die Möglichkeit eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung garantieren. Der Kläger soll vor staatlichen Reglementierungen geschützt werden, welche die Art und Weise der Aufgabenerledigung betreffen. Dies bedeutet indes nicht, dass dem Gesetzgeber das Recht genommen war, die Organisationshoheit als Prinzip selbst zu regulieren und entsprechende Grenzen zu setzen.
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