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Grunderwerbsteuerbefreiung nur bei Trägerwechsel zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Hessisches FG 21.1.2015, 5 K 908/10

Zwar wird dem Wort­laut des § 4 Nr. 1 GrEStG nach nur ge­for­dert, dass das Grundstück von ei­ner auf die an­dere "ju­ris­ti­sche Per­son" über­geht. Die Aus­le­gung nach dem Ge­set­zes­zweck und dem Sinn­zu­sam­men­hang er­gibt je­doch, dass der Träger­wech­sel zwi­schen zwei ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts statt­fin­den muss.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist eine Ge­bietskörper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts, die durch den Kreis­aus­schuss ver­tre­ten wird. Er hatte 1992 mit ei­ner Be­tei­li­gung von 76,52% eine gGmbH gegründet. De­ren Auf­gabe war die Ent­wick­lung und Be­reit­stel­lung be­son­de­rer An­ge­bote zur Be­ra­tung und Be­treu­ung von Asyl­be­rech­tig­ten, Flücht­lin­gen und Ob­dach­lo­sen, so­wie der Er­werb und die Be­wirt­schaf­tung ge­eig­ne­ter Grundstücke, die aus­schließlich zu so­zia­len und hu­ma­nitären Zwecken ver­wen­det wur­den, und die Vor­nahme al­ler hier­mit in di­rek­tem oder in­di­rek­tem Zu­sam­men­hang ste­hen­den Hand­lun­gen und Ge­schäfte.

Ende 2008 wurde die gGmbH auf­gelöst, weil der Kläger die Grund­ver­sor­gung von Asyl­be­wer­bern wie­der selbst über­neh­men wollte. Im Rah­men der Li­qui­da­tion zog er alle wei­te­ren Ge­sell­schafts­an­teile ein, so dass er zum al­lei­ni­gen Ge­sell­schaf­ter der gGmbH i.L. wurde. Im Au­gust 2009 über­trug die gGmbH i.L. dem Kläger die in ih­rem Ei­gen­tum ste­hen­den Grundstücke. In den Vor­be­mer­kun­gen des Ver­tra­ges wurde dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Kläger Al­lein­ge­sell­schaf­ter der gGmbH ist. Der Kauf­preis be­trug über 2 Mio. €.

Das Fi­nanz­amt über­nahm die­sen Be­trag als Be­mes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer und setzte diese auf 74.900 € fest. Der Kläger war der An­sicht, der Über­tra­gungs­ver­trag aus Au­gust 2009 sei gem. § 4 Nr. 1 GrEStG steu­er­be­freit. Zur Erfüllung des ge­setz­li­chen Tat­be­stan­des rei­che es dem­nach aus, wenn ein Grundstück im Rah­men ei­nes Träger­wech­sels zur Durchführung ei­ner öff­ent­li­chen Auf­gabe von ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son (auch des Pri­vat­rechts) auf eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts über­gehe. Nach dem Wort­laut der Be­frei­ungs­vor­schrift komme es al­lein auf die Begüns­ti­gung des über­neh­men­den Trägers als öff­ent­lich-recht­li­che Ge­bietskörper­schaft an.

Das FG wies die ge­gen den Grund­er­werb­steu­er­be­scheid ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: II R 12/15 anhängig.

Die Gründe:
Der Grundstück­ser­werb war nicht von der Grund­er­werb­steuer be­freit.

Nach § 4 Nr. 1 GrEStG ist der Er­werb ei­nes Grundstücks durch eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts von der Be­steue­rung aus­ge­nom­men, wenn das Grundstück aus An­lass des Überg­angs von öff­ent­lich-recht­li­chen Auf­ga­ben "von der einen auf die an­dere ju­ris­ti­sche Per­son" über­geht und nicht über­wie­gend einem Be­trieb ge­werb­li­cher Art dient. Zwar wird dem Wort­laut der Re­ge­lung nach nur ge­for­dert, dass das Grundstück von ei­ner auf die an­dere "ju­ris­ti­sche Per­son" über­geht. Die Aus­le­gung nach dem Ge­set­zes­zweck und dem Sinn­zu­sam­men­hang er­gibt je­doch, dass der Träger­wech­sel zwi­schen zwei ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts statt­fin­den muss. Bei der gGmbh han­delte es sich je­doch um eine ju­ris­ti­sche Per­son des pri­va­ten Rechts.

§ 4 Nr. 1 GrEStG in der heu­ti­gen Fas­sung ent­spricht sach­lich dem § 4 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1940. Die Vor­schrift wurde durch das Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 1999/2000/2002 er­wei­ternd auf alle "ju­ris­ti­schen Per­so­nen" des öff­ent­li­chen Rechts ge­fasst. Zu­dem wurde die Vor­aus­set­zung ein­geführt, dass das Grundstück nach sei­ner Über­tra­gung kei­nem ge­werb­li­chen Be­trieb die­nen darf. Die jet­zige Fas­sung des GrEStG gilt rück­wir­kend auf alle Er­werbs­vorgänge, die nach dem 31.12.1997 ver­wirk­licht wur­den, mit­hin auch für den Er­werbs­vor­gang des Streit­falls.

Sieht § 4 Nr. 1 GrEStG so­mit keine Steu­er­be­frei­ung für den Fall vor, dass eine ju­ris­ti­sche Per­son des pri­va­ten Rechts ein Grundstück auf eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts überträgt, so kann ein sol­cher Begüns­ti­gungs­tat­be­stand nicht durch Aus­le­gung ge­schaf­fen wer­den. Das GrEStG weist in­so­weit nicht die er­for­der­li­che Re­ge­lungslücke auf. So­weit sich der Kläger dar­auf be­ru­fen hatte, die Steu­er­be­frei­ung sei ihm zu gewähren, weil an­dern­falls sein Grund­recht auf Or­ga­ni­sa­ti­ons­ho­heit (Art. 28 Abs. 2 GG) ver­letzt sei, konnte dem eben­falls nicht ge­folgt wer­den. Denn die Vor­schrift soll dem Kläger die Möglich­keit ei­gen­ver­ant­wort­li­cher Auf­ga­ben­wahr­neh­mung ga­ran­tie­ren. Der Kläger soll vor staat­li­chen Re­gle­men­tie­run­gen ge­schützt wer­den, wel­che die Art und Weise der Auf­ga­ben­er­le­di­gung be­tref­fen. Dies be­deu­tet in­des nicht, dass dem Ge­setz­ge­ber das Recht ge­nom­men war, die Or­ga­ni­sa­ti­ons­ho­heit als Prin­zip selbst zu re­gu­lie­ren und ent­spre­chende Gren­zen zu set­zen.

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