Erwirbt eine GmbH eigene Anteile, liegt laut Urteil des BFH vom 20.1.2015 (Az. IIR 8/13 ) eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG vor, wenn der verbleibende Gesellschafter mindestens 95 % der nicht von der GmbH selbst gehaltenen Anteile hält.
Im Streitfall waren zunächst zwei Gesellschafter zu je 50 % an einer GmbH beteiligt. Indem einer der Gesellschafter seinen Anteil an die GmbH veräußerte und der verbleibende Gesellschafter damit 100 % der nicht von der GmbH selbst gehaltenen Anteile hielt, sah der BFH einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang als verwirklicht an.