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Auslandsengagements

Gut gewappnet auf dem Weg ins Ausland

Im­mer mehr mit­telständi­sche Un­ter­neh­men bauen ihre in­ter­na­tio­nale Präsenz aus bzw. wa­gen den Schritt ins Aus­land, denn die Glo­ba­li­sie­rung der Märkte macht die Po­si­tio­nie­rung über na­tio­nale Gren­zen hin­weg er­for­der­lich. So müssen sich mit­telständi­sche Un­ter­neh­men und de­ren Mit­ar­bei­ter zu­neh­mend auf einen welt­wei­ten Ar­beits­markt ein­rich­ten.

Die Gründe für den in­ter­na­tio­na­len Ein­satz von Mit­ar­bei­tern sind viel­schich­tig, mit­un­ter geht es um die Gründung ei­ner Nie­der­las­sung oder Toch­ter­ge­sell­schaft im Aus­land. Hier leis­ten ei­gene Mit­ar­bei­ter Gewähr, dass die be­ste­hen­den Abläufe, Struk­tu­ren und die Un­ter­neh­mens­kul­tur im Aus­land ein­geführt sind und hin­rei­chen­des Know-how gewähr­leis­tet ist. Das spe­zi­elle Fach­wis­sen ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter kann er­for­der­lich sein, um be­stimmte Qua­litäts­stan­dards und Kun­den­zu­frie­den­heit si­cher­zu­stel­len.

Global Mobility© Thinkstock

Ins­be­son­dere jüngere Mit­ar­bei­ter er­war­ten die Möglich­keit, sich im Aus­land zu be­wei­sen.
Ist die Ent­schei­dung für den Aus­lands­ein­satz ei­nes Mit­ar­bei­ters ge­trof­fen, schließt sich die Um­set­zungs­phase mit zahl­rei­chen kom­ple­xen Fra­ge­stel­lun­gen an. Die Her­aus­for­de­rung be­steht darin, ver­schie­dene Rechts­ord­nun­gen un­ter einen Hut zu be­kom­men. So kommt so­wohl das Recht des Ent­sen­de­staa­tes als auch das Recht des Tätig­keits­staa­tes ins Spiel. Die Kon­kur­renz der ver­schie­de­nen Rechts­ord­nun­gen ist ins­be­son­dere bei auf­ent­halts- und ar­beits­ge­neh­mi­gungs­recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen, bei der ar­beits­ver­trag­li­chen Ge­stal­tung der Ent­sen­dung so­wie in steu­er­li­cher und so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Hin­sicht be­deut­sam. Hier ist die ge­naue Kennt­nis meh­re­rer Rechts­ord­nun­gen er­for­der­lich und Fach­leute aus den be­trof­fe­nen Staa­ten ar­bei­ten Hand in Hand, um für Un­ter­neh­men und ent­sand­ten Mit­ar­bei­ter die bestmögli­che Lösung zu ge­stal­ten.

Die De­tails ei­ner Ent­sen­dung sind ver­trag­lich ge­nau zu de­fi­nie­ren. Dies kann ent­we­der in einem neuen Ar­beits­ver­trag oder in einem Zu­satz­ver­trag er­fol­gen. Größere Un­ter­neh­men grei­fen zu die­sem Zweck viel­fach auf Ent­sen­de­richt­li­nien, sog. AGB in der Ent­sen­de­pra­xis zurück. Hier sind im Ein­zel­nen Fra­gen wie Fa­mi­li­en­mit­nahme, Zu­schläge zum Grund­ge­halt, die Woh­nungs­ge­stel­lung im Aus­land, Re­ge­lun­gen zu Schul­geld und Kin­der­be­treu­ung, Dienst­wa­gen, Heim­rei­se­ta­gen, Ur­laubs­re­ge­lun­gen und Rück­kehr­klau­seln ent­hal­ten. In die­sem Zu­sam­men­hang ist auch von großer Be­deu­tung, wel­ches Un­ter­neh­men über­haupt der Ar­beit­ge­ber des ent­sand­ten Mit­ar­bei­ters ist.

Ar­beits­recht­lich wird hier zwi­schen ei­ner Ab­ord­nung und ei­ner Ver­set­zung un­ter­schie­den. Im ers­ten Fall bleibt das ent­sen­dende Un­ter­neh­men wei­ter­hin der Ar­beit­ge­ber, im zwei­ten Fall wech­selt die Ar­beit­ge­ber­rolle in den Tätig­keits­staat. Das Steu­er­recht folgt da­ge­gen eher ei­ner wirt­schaft­li­chen Be­trach­tungs­weise. Bei­des  hat er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Steuer- und So­zi­al­ver­si­che­rungs­las­ten und birgt die Ge­fahr von Dop­pel­be­steue­run­gen so­wie nicht aus­rei­chen­der Ab­si­che­rung.

Der­ar­tige Ri­si­ken wer­den zwar durch Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men und so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Ver­ein­ba­run­gen ab­ge­fe­dert, doch ver­fol­gen die Behörden der be­tei­lig­ten Staa­ten je­weils das In­ter­esse, sich das größtmögli­che Bei­trags­sub­strat zu si­chern. Wei­tere Kon­flikte ent­ste­hen da­durch, dass die zu­grunde lie­gen­den Ver­ein­ba­run­gen von den be­tei­lig­ten Behörden mit­un­ter ver­schie­den aus­ge­legt wer­den.
Ein­kom­men­steu­er­lich ist ins­be­son­dere von Be­deu­tung, wo der ent­sandte Ar­beit­neh­mer während sei­ner Aus­landstätig­keit sei­nen Le­bens­mit­tel­punkt hat. Ver­bleibt die­ser in Deutsch­land, etwa weil die Fa­mi­lie zurück­bleibt, oder wech­selt die­ser in den ausländi­schen Staat, weil sich die Fa­mi­lie ins­ge­samt auf das Aben­teuer Aus­land einlässt. Große Vor­sicht ist ge­bo­ten, wenn die Aus­landstätig­keit le­dig­lich im Rah­men von Dienst­rei­sen er­folgt. Im­mer häufi­ger kommt es den­noch zu ei­ner Be­steue­rung im Aus­land, da das Kon­zept der Dienst­leis­tungs­be­triebsstätte von im­mer mehr Staa­ten an­ge­wen­det wird, um den rei­sen­den Mit­ar­bei­ter und sei­nen Ar­beit­ge­ber im Aus­land zu be­steu­ern. Das bloße Über­schrei­ten von Zeit­gren­zen, oft 6 Mo­nate, kann genügen.

Doch nicht nur aus der Sicht des Ar­beit­neh­mers birgt ein Ein­satz er­heb­li­che Fall­stri­cke. Die Be­schäfti­gung von Ar­beit­neh­mern im Aus­land kann sich auch er­heb­lich auf die Un­ter­neh­mens­be­steue­rung aus­wir­ken. Die in­ter­na­tio­nale Steu­er­po­li­tik - be­kannt un­ter dem Schlag­wort BEPS - zeigt einen kla­ren Trend zur Be­steue­rung am je­wei­li­gen Ein­satz­ort - sei es über die Fik­tion von Be­triebsstätten oder Ver­rech­nungs­preis­kor­rek­tu­ren.

Der Schritt ins Aus­land ist für den größten Teil der deut­schen Un­ter­neh­men mitt­ler­weile un­ver­zicht­bar. Es gilt, die sich in die­sem Zu­sam­men­hang stel­len­den Her­aus­for­de­run­gen zu meis­tern. An­ge­sichts der Kom­ple­xität der Fra­ge­stel­lung soll­ten hierfür Ex­per­ten hin­zu­ge­zo­gen wer­den, die in Ab­stim­mung mit Be­ra­ter­kol­le­gen aus dem Aus­land prak­ti­ka­ble Lösun­gen er­ar­bei­ten. Eb­ner Stolz greift über Ne­xia In­ter­na­tio­nal auf ein großes Netz­werk an Be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten in mehr als 100 Ländern zurück, um das Thema Glo­bal Mo­bi­lity für alle Be­tei­lig­ten zur Zu­frie­den­heit zu lösen.

Er­fah­ren Sie mehr zu ak­tu­el­len Brenn­punk­ten bei Ar­beit­neh­merent­sen­dun­gen auf un­se­rer Ver­an­stal­tung „Al­les klar für die nächste Lohn­steuer-Außenprüfung?“, die im Frühjahr an meh­re­ren un­se­rer Stand­orte statt­fin­det.

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