Die Gründe für den internationalen Einsatz von Mitarbeitern sind vielschichtig, mitunter geht es um die Gründung einer Niederlassung oder Tochtergesellschaft im Ausland. Hier leisten eigene Mitarbeiter Gewähr, dass die bestehenden Abläufe, Strukturen und die Unternehmenskultur im Ausland eingeführt sind und hinreichendes Know-how gewährleistet ist. Das spezielle Fachwissen einzelner Mitarbeiter kann erforderlich sein, um bestimmte Qualitätsstandards und Kundenzufriedenheit sicherzustellen.
Insbesondere jüngere Mitarbeiter erwarten die Möglichkeit, sich im Ausland zu beweisen.
Ist die Entscheidung für den Auslandseinsatz eines Mitarbeiters getroffen, schließt sich die Umsetzungsphase mit zahlreichen komplexen Fragestellungen an. Die Herausforderung besteht darin, verschiedene Rechtsordnungen unter einen Hut zu bekommen. So kommt sowohl das Recht des Entsendestaates als auch das Recht des Tätigkeitsstaates ins Spiel. Die Konkurrenz der verschiedenen Rechtsordnungen ist insbesondere bei aufenthalts- und arbeitsgenehmigungsrechtlichen Fragestellungen, bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung der Entsendung sowie in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bedeutsam. Hier ist die genaue Kenntnis mehrerer Rechtsordnungen erforderlich und Fachleute aus den betroffenen Staaten arbeiten Hand in Hand, um für Unternehmen und entsandten Mitarbeiter die bestmögliche Lösung zu gestalten.
Die Details einer Entsendung sind vertraglich genau zu definieren. Dies kann entweder in einem neuen Arbeitsvertrag oder in einem Zusatzvertrag erfolgen. Größere Unternehmen greifen zu diesem Zweck vielfach auf Entsenderichtlinien, sog. AGB in der Entsendepraxis zurück. Hier sind im Einzelnen Fragen wie Familienmitnahme, Zuschläge zum Grundgehalt, die Wohnungsgestellung im Ausland, Regelungen zu Schulgeld und Kinderbetreuung, Dienstwagen, Heimreisetagen, Urlaubsregelungen und Rückkehrklauseln enthalten. In diesem Zusammenhang ist auch von großer Bedeutung, welches Unternehmen überhaupt der Arbeitgeber des entsandten Mitarbeiters ist.
Arbeitsrechtlich wird hier zwischen einer Abordnung und einer Versetzung unterschieden. Im ersten Fall bleibt das entsendende Unternehmen weiterhin der Arbeitgeber, im zweiten Fall wechselt die Arbeitgeberrolle in den Tätigkeitsstaat. Das Steuerrecht folgt dagegen eher einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Beides hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuer- und Sozialversicherungslasten und birgt die Gefahr von Doppelbesteuerungen sowie nicht ausreichender Absicherung.
Derartige Risiken werden zwar durch Doppelbesteuerungsabkommen und sozialversicherungsrechtliche Vereinbarungen abgefedert, doch verfolgen die Behörden der beteiligten Staaten jeweils das Interesse, sich das größtmögliche Beitragssubstrat zu sichern. Weitere Konflikte entstehen dadurch, dass die zugrunde liegenden Vereinbarungen von den beteiligten Behörden mitunter verschieden ausgelegt werden.
Einkommensteuerlich ist insbesondere von Bedeutung, wo der entsandte Arbeitnehmer während seiner Auslandstätigkeit seinen Lebensmittelpunkt hat. Verbleibt dieser in Deutschland, etwa weil die Familie zurückbleibt, oder wechselt dieser in den ausländischen Staat, weil sich die Familie insgesamt auf das Abenteuer Ausland einlässt. Große Vorsicht ist geboten, wenn die Auslandstätigkeit lediglich im Rahmen von Dienstreisen erfolgt. Immer häufiger kommt es dennoch zu einer Besteuerung im Ausland, da das Konzept der Dienstleistungsbetriebsstätte von immer mehr Staaten angewendet wird, um den reisenden Mitarbeiter und seinen Arbeitgeber im Ausland zu besteuern. Das bloße Überschreiten von Zeitgrenzen, oft 6 Monate, kann genügen.
Doch nicht nur aus der Sicht des Arbeitnehmers birgt ein Einsatz erhebliche Fallstricke. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Ausland kann sich auch erheblich auf die Unternehmensbesteuerung auswirken. Die internationale Steuerpolitik - bekannt unter dem Schlagwort BEPS - zeigt einen klaren Trend zur Besteuerung am jeweiligen Einsatzort - sei es über die Fiktion von Betriebsstätten oder Verrechnungspreiskorrekturen.
Der Schritt ins Ausland ist für den größten Teil der deutschen Unternehmen mittlerweile unverzichtbar. Es gilt, die sich in diesem Zusammenhang stellenden Herausforderungen zu meistern. Angesichts der Komplexität der Fragestellung sollten hierfür Experten hinzugezogen werden, die in Abstimmung mit Beraterkollegen aus dem Ausland praktikable Lösungen erarbeiten. Ebner Stolz greift über Nexia International auf ein großes Netzwerk an Beratungsgesellschaften in mehr als 100 Ländern zurück, um das Thema Global Mobility für alle Beteiligten zur Zufriedenheit zu lösen.
Erfahren Sie mehr zu aktuellen Brennpunkten bei Arbeitnehmerentsendungen auf unserer Veranstaltung „Alles klar für die nächste Lohnsteuer-Außenprüfung?“, die im Frühjahr an mehreren unserer Standorte stattfindet.