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Häusliches Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt eines selbstständigen Handelsvertreters?

FG Münster 5.3.2015, 5 K 980/12 E

Ein selbstständi­ger Han­dels­ver­tre­ter übt keine klas­si­sche Außendiensttätig­keit ei­nes Han­dels­ver­tre­ters aus; seine Tätig­keit geht über die Tätig­keit ei­nes Verkäufers im Außendienst hin­aus. Die tägli­che Preis- und Sor­ti­ments­ge­stal­tung, die auch un­ter­wegs teil­weise per Mo­bil­te­le­fon und Lap­top er­le­digt wer­den können, stel­len nur be­helfsmäßige Tätig­kei­ten zu den im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer ver­rich­te­ten Tätig­kei­ten dar.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Han­dels­ver­tre­ter im Be­reich des Wurst- und Käse­ver­triebs in Deutsch­land über­re­gio­nal ge­werb­lich tätig. Er war im Streit­jahr 2010 für drei Auf­trag­ge­ber tätig, ei­ner da­von in den Nie­der­lan­den. Der Haupt­auf­trag­ge­ber be­diente in Deutsch­land 230 Kun­den (z.B. Großver­brau­chermärkte). Der Kläger ver­mit­telte die Ge­schäfte zwi­schen sei­nen Auf­trag­ge­bern und de­ren Kun­den, so dass er die ein­ge­hen­den Kun­den­aufträge an die Auf­trag­ge­ber/Lie­fe­ran­ten wei­ter­gab, die dann die Aus­lie­fe­rung selbst vor­nah­men.

In sei­ner Ein­kom­men­steuer-Erklärung 2010 machte der Kläger bei sei­nen Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer i.H.v. 3.595 € gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte al­ler­dings nur 1.250 € an, da der Außendienst und nicht das Ar­beits­zim­mer den Tätig­keits­mit­tel­punkt des Klägers bilde. Der Kläger hielt da­ge­gen, dass seine Tätig­keit nach dem Ge­samt­bild der Verhält­nisse nicht durch die Ar­beit im Außendienst geprägt sei. Er er­le­dige im Ar­beits­zim­mer nicht nur not­wen­dige schrift­li­che Ar­bei­ten, son­dern viel­mehr die das Ge­samt­bild prägen­den Tätig­kei­ten der Han­dels­ver­tre­tung. An­ders als bei einem ty­pi­schen Han­dels­ver­tre­ter be­schränke sich seine Han­dels­ver­tre­tung nicht auf be­stimmte Re­gio­nen, son­dern er­folge bun­des­weit.

Das FG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das Ar­beits­zim­mer des Klägers stellte im Streit­jahr 2010 den Mit­tel­punkt sei­ner ge­sam­ten be­trieb­li­chen Betäti­gung dar, so dass die der Höhe nach un­strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer un­be­schränkt ab­zieh­bar wa­ren. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes lag der Mit­tel­punkt sei­ner be­ruf­li­chen Betäti­gung nicht im Außendienst.

Auf­grund der Tätig­keits­be­schrei­bung war der Se­nat zu der Über­zeu­gung ge­langt, dass der Kläger keine klas­si­sche Außendiensttätig­keit ei­nes Han­dels­ver­tre­ters ausübt. Seine Tätig­keit geht über die Tätig­keit ei­nes Verkäufers im Außendienst hin­aus. Er ver­mit­telt Lie­fer­ge­schäfte von Wurst und Käse für seine Auf­trag­ge­ber. Da­bei lie­fert er diese Fri­sche­pro­dukte nicht selbst aus, son­dern steht den Kun­den als An­sprech­part­ner ins­be­son­dere bezüglich Sor­ti­ment der Fri­sche­pro­dukte, An­nahme von Be­stel­lun­gen (die er selbst nur an die Lie­fe­ran­ten wei­ter­lei­tet) und Re­kla­ma­tio­nen zur Verfügung.

Nach der schlüssi­gen Schil­de­rung des Klägers entfällt ein er­heb­li­cher An­teil sei­ner Ar­beits­zeit dar­auf, dass er Preis- und Sor­ti­ments­lis­ten, Mo­natsüber­sich­ten und 26-Wo­chen-Ana­ly­sen für je­den ein­zel­nen Kun­den er­stellt. Es han­delt sich bei dem Wurst- und Käse­ver­trieb um ein Ta­ges­ge­schäft, in dem ständig rea­giert wer­den muss, ins­be­son­dere auch auf sich häufig ändernde Preise. Die Sor­ti­ments- und Preis­fra­gen, Sor­ti­ments­um­ge­stal­tun­gen etc. er­fol­gen im tägli­chen Ge­schäft, nämlich mit je­der An­frage oder Be­stel­lung der Kun­den. Auf­gabe des Klägers ist es hier­bei nicht nur, Be­stel­lun­gen von Wurst- und Käse­wa­ren an die Lie­fe­ran­ten wei­ter­zu­ge­ben. Seine Auf­gabe ist es ins­be­son­dere, den Über­blick über das Be­stell­ver­hal­ten und das Sor­ti­ment des je­wei­li­gen Kun­den zu be­hal­ten und hier­mit zu ar­bei­ten, da­mit die je­wei­li­gen Kun­den bestmöglich be­dient wer­den und sie trotz des ständi­gen Preis­kamp­fes am Markt an den Wa­ren der Lie­fe­ran­ten fest­hal­ten.

Da­mit leis­tet der Kläger bezüglich der ein­zel­nen Kun­den je­weils in­di­vi­du­elle An­ge­bots- und Be­darfs­er­mitt­lun­gen. Diese prägende Auf­gabe, hat der Kläger im tägli­chen Ge­schäft und nicht bei den re­la­tiv re­gelmäßigen Kun­den­be­su­chen zu bewälti­gen. Kun­den­be­su­che vor Ort (auch Jah­res­ge­spräche) können auch an­ge­sichts der ho­hen An­zahl der Kun­den im ge­sam­ten Bun­des­ge­biet und dem ver­mit­tel­ten ho­hen Um­satz­vo­lu­men nur der Kun­den­pflege im wei­te­ren Sinne und ggf. der Be­ar­bei­tung von Re­kla­ma­tio­nen die­nen. Die im Ar­beits­zim­mer ausgeübten Tätig­kei­ten ha­ben hin­ge­gen nicht le­dig­lich die­nen­den Cha­rak­ter und sind für die Tätig­keit des Klägers prägend. Die tägli­che Preis- und Sor­ti­ments­ge­stal­tung kann zwar auch un­ter­wegs teil­weise per Mo­bil­te­le­fon und Lap­top er­le­digt wer­den. Dies können aber nur be­helfsmäßige Tätig­kei­ten zu den im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer ver­rich­te­ten Tätig­kei­ten sein.

Link­hin­weis:

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