Nutzt ein überwiegend im Außendienst tätiger Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers einen Poolarbeitsplatz, der ihm nicht für die Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten zur Verfügung steht, kann er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, begrenzt auf 1.250 Euro im Veranlagungszeitraum, steuerlich geltend machen. Laut Urteil des BFH vom 26.2.2014 (Az. VI R 37/13) ist davon jedoch nicht stets im Falle eines Poolarbeitsplatzes auszugehen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Sind etwa nach der dienstlichen Nutzungseinteilung Poolarbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden, steht dem Arbeitnehmer ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers entfällt.
Anders als das FG, das bei einem Telearbeitsplatz die für das häusliche Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen für nicht anwendbar erklärte, kommt der BFH in einem weiteren Urteil vom 26.2.2014 (Az. VI R 40/12) zu dem Ergebnis, dass ein Telearbeitsplatz grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspricht. Im Streitfall arbeitete der Arbeitnehmer entsprechend der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber jeweils an bestimmten Wochentagen von seinem Telearbeitsplatz aus. Da ihm jedoch weder die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes an diesen Tagen untersagt oder in tatsächlicher Hinsicht eingeschränkt war, stand dem Arbeitnehmer ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass laut BFH die Anerkennung des Telearbeitsplatzes als häusliches Arbeitszimmer abzulehnen war.