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Häusliches Arbeitszimmer bei Pool- oder Telearbeitsplatz

Steht dem Ar­beit­neh­mer kein an­de­rer Ar­beits­platz im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers zur Verfügung, kann er die Kos­ten ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers bis zu 1.250 Euro im Ver­an­la­gungs­zeit­raum als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen. Der BFH hatte kürz­lich darüber zu ent­schei­den, ob im Falle ei­nes Poolar­beits­plat­zes oder ei­nes Te­le­ar­beits­plat­zes die­ser be­grenzte Wer­bungs­kos­ten­ab­zug möglich ist.

Nutzt ein über­wie­gend im Außendienst täti­ger Ar­beit­neh­mer im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers einen Poolar­beits­platz, der ihm nicht für die Ver­rich­tung sei­ner ge­sam­ten In­nen­dien­st­ar­bei­ten zur Verfügung steht, kann er Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer, be­grenzt auf 1.250 Euro im Ver­an­la­gungs­zeit­raum, steu­er­lich gel­tend ma­chen. Laut Ur­teil des BFH vom 26.2.2014 (Az. VI R 37/13) ist da­von je­doch nicht stets im Falle ei­nes Poolar­beits­plat­zes aus­zu­ge­hen. Es kommt viel­mehr auf die Umstände des Ein­zel­falls an. Sind etwa nach der dienst­li­chen Nut­zungs­ein­tei­lung Poolar­beitsplätze in aus­rei­chen­der An­zahl vor­han­den, steht dem Ar­beit­neh­mer ein be­trieb­li­cher Ar­beits­platz zur Verfügung, so dass die Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mers entfällt.

An­ders als das FG, das bei einem Te­le­ar­beits­platz die für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer gel­ten­den Ab­zugs­be­schränkun­gen für nicht an­wend­bar erklärte, kommt der BFH in einem wei­te­ren Ur­teil vom 26.2.2014 (Az. VI R 40/12) zu dem Er­geb­nis, dass ein Te­le­ar­beits­platz grundsätz­lich dem Ty­pus des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers ent­spricht. Im Streit­fall ar­bei­tete der Ar­beit­neh­mer ent­spre­chend der Ver­ein­ba­rung mit sei­nem Ar­beit­ge­ber je­weils an be­stimm­ten Wo­chen­ta­gen von sei­nem Te­le­ar­beits­platz aus. Da ihm je­doch we­der die Nut­zung des dienst­li­chen Ar­beits­plat­zes an die­sen Ta­gen un­ter­sagt oder in tatsäch­li­cher Hin­sicht ein­ge­schränkt war, stand dem Ar­beit­neh­mer ein be­trieb­li­cher Ar­beits­platz zur Verfügung, so dass laut BFH die An­er­ken­nung des Te­le­ar­beits­plat­zes als häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ab­zu­leh­nen war.

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