Mit Beschluss vom 27.7.2015 (Az. GrS 1/14) hält der Große Senat des BFH an der bisherigen restriktiven Rechtsauffassung fest, dass die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung des büromäßig eingerichteten Raums voraussetzt.
Aufwendungen für einen auch teilweise privat genutzten Raum sowie für eine sog. Arbeitsecke bleiben somit steuerlich unberücksichtigt. Eine entsprechend der Nutzung des Raums vorgenommene Aufteilung der Aufwendungen in beruflich/betrieblich und privat veranlasste Aufwendungen lehnt der Große Senat mit Hinweis auf die fehlende objektive Nachprüfbarkeit der jeweiligen Nutzung ab.