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Häusliches Arbeitszimmer: keine Berücksichtigung gemischt genutzter Räume

Können Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer (an­tei­lig) steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den, wenn der Raum so­wohl für be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che als auch für pri­vate Zwecke ge­nutzt wird? Diese Frage wurde dem Großen Se­nat des Bun­des­fi­nanz­hofs vor­ge­legt, der sie nun ver­neinte.

Mit Be­schluss vom 27.7.2015 (Az. GrS 1/14) hält der Große Se­nat des BFH an der bis­he­ri­gen re­strik­ti­ven Rechts­auf­fas­sung fest, dass die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers die aus­schließli­che oder na­hezu aus­schließli­che be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Nut­zung des büromäßig ein­ge­rich­te­ten Raums vor­aus­setzt.

Auf­wen­dun­gen für einen auch teil­weise pri­vat ge­nutz­ten Raum so­wie für eine sog. Ar­beits­ecke blei­ben so­mit steu­er­lich un­berück­sich­tigt. Eine ent­spre­chend der Nut­zung des Raums vor­ge­nom­mene Auf­tei­lung der Auf­wen­dun­gen in be­ruf­lich/be­trieb­lich und pri­vat ver­an­lasste Auf­wen­dun­gen lehnt der Große Se­nat mit Hin­weis auf die feh­lende ob­jek­tive Nachprüfbar­keit der je­wei­li­gen Nut­zung ab.

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