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Haftung bei wettbewerbswidrigen Werbeanzeigen

BGH 5.2.2015, I ZR 136/13

Der Schutz­um­fang der Pres­se­frei­heit ist umso ge­rin­ger, je we­ni­ger ein Pres­se­er­zeug­nis der Be­frie­di­gung ei­nes In­for­ma­ti­ons­bedürf­nis­ses von öff­ent­li­chem In­ter­esse oder der Ein­wir­kung auf die öff­ent­li­che Mei­nung dient und je mehr es ei­gennützige Ge­schäfts­in­ter­es­sen wirt­schaft­li­cher Art ver­folgt. Da­nach kann sich ein Pres­se­un­ter­neh­men grundsätz­lich nicht er­folg­reich auf die Grundsätze der ein­ge­schränk­ten Haf­tung der Presse für wett­be­werbs­wid­rige (hier i.S.v. § 5 UWG ir­reführende) Wer­be­an­zei­gen Drit­ter be­ru­fen, wenn die frag­li­che Zeit­schrift na­hezu aus­schließlich Wer­bung enthält.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist eine Ge­sell­schaft der Un­ter­neh­mens­gruppe Kauf­land. Sie gibt die Zeit­schrift "TIP der Wo­che" her­aus, die hauptsäch­lich Wer­be­an­zei­gen für Pro­dukte, die in Kauf­land-Märk­ten erhält­lich sind, pu­bli­ziert Diese Märkte wer­den von an­de­ren Ge­sell­schaf­ten der Kauf­land-Gruppe be­trie­ben. Da­ne­ben er­schei­nen in dem Blatt ver­ein­zelt An­zei­gen an­de­rer Ein­zel­han­dels­ge­schäfte und un­ter­hal­tende Beiträge wie Ho­ro­skope, Rätsel oder Pro­mi­nen­ten­porträts.

In den Aus­ga­ben Ok­to­ber 2011 und Fe­bruar 2012 veröff­ent­lichte die Be­klagte Wer­be­an­zei­gen für Ge­schirrspülma­schi­nentabs und für Teig­wa­ren. So wa­ren un­ter der Über­schrift "Aus­ge­zeich­nete Qua­lität für Ihre Spülma­schine" vier ver­schie­dene Sor­ten von Ge­schirrspülma­schi­nentabs ab­ge­bil­det. Im Vor­der­grund war die Pa­ckung der Tabs "fit Grüne Kraft AL­LES in 1" und rechts da­vor - teil­weise über­lap­pend - die Pa­ckung des Pro­dukts "fit Grüne Kraft CLAS­SIC" zu se­hen. Da­vor war teil­weise über­schnei­dend mit der vor­de­ren Pa­ckung - das Logo der Stif­tung Wa­ren­test ab­ge­druckt. Un­ter der Über­schrift "Ur­laub für zu Hause" wa­ren drei Nu­del­pro­dukte mit der Be­zeich­nung "Bui­toni" ab­ge­bil­det. Im Vor­der­grund wa­ren die Pa­ckun­gen der Nu­deln "Bui­toni Eli­che" und - teil­weise da­von ver­deckt - "Bui­toni Gnoc­chi" zu se­hen. Auch hierrüber war das Logo der Stif­tung Wa­ren­test zu se­hen. Diese hatte al­ler­dings nur die Ge­schirrspült­abs "fit GRÜNE KRAFT CLAS­SIC" und die Nu­deln "Bui­toni Eli­che" un­ter­sucht und be­wer­tet.

Der Kläger, der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len und Ver­brau­cher­verbände, sah die Wer­be­an­zei­gen als ir­reführend an. Er war der An­sicht, der Ver­brau­cher werde auf­grund der kon­kre­ten An­ord­nung des Lo­gos der Stif­tung Wa­ren­test den un­zu­tref­fen­den Ein­druck ge­win­nen, dass nicht nur die Pro­dukte "fit GRÜNE KRAFT CLAS­SIC" und "Bui­toni Eli­che", son­dern auch die Pro­dukte "fit GRÜNE KRAFT AL­LES in 1" und "Bui­toni Gnoc­chi" von der Stif­tung wie beim Logo dar­ge­stellt un­ter­sucht und be­wer­tet wor­den seien. Das LG gab der Un­ter­las­sungs­klage statt. Be­ru­fung und Re­vi­sion der Be­klag­ten blie­ben er­folg­los.

Gründe:
Dem Kläger stan­den die Un­ter­las­sungs­an­sprüche nach §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 3 UWG zu, weil die Wer­be­an­zei­gen ir­reführende ge­schäft­li­che Hand­lun­gen wa­ren und die Be­klagte für diese An­zei­gen wett­be­werbs­recht­lich ver­ant­wort­lich war.

Eine ge­schäft­li­che Hand­lung ist gem. § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 UWG ir­reführend, wenn sie zur Täuschung ge­eig­nete An­ga­ben über we­sent­li­che Merk­male der Ware enthält. Dazu gehören auch die Er­geb­nisse von Wa­ren­tests. Für die Frage, wie eine Wer­bung ver­stan­den wird, ist die Sicht­weise des durch­schnitt­lich in­for­mier­ten und verständi­gen Ver­brau­chers maßge­bend, der ei­ner Wer­bung die der Si­tua­tion an­ge­mes­sene Auf­merk­sam­keit ent­ge­gen­bringt. Bei ge­ring­wer­ti­gen Ge­genständen des tägli­chen Be­darfs oder beim ers­ten Durchblättern von Wer­be­bei­la­gen oder Zei­tungs­an­zei­gen ist seine Auf­merk­sam­keit re­gelmäßig eher ge­ring, so dass er die Wer­bung eher flüch­tig zur Kennt­nis neh­men wird. Der Durch­schnitts­ver­brau­cher wird das Blatt "TIP der Wo­che" re­gelmäßig nur beiläufig durchblättern und die Wer­be­an­zei­gen le­dig­lich flüch­tig wahr­neh­men.

Die Vor­in­stan­zen wa­ren da­von aus­ge­gan­gen, dass ein er­heb­li­cher Teil der Ver­brau­cher auch die "Gnoc­chi"-Nu­deln als von den Un­ter­su­chun­gen der Stif­tung Wa­ren­test er­fasste Spi­ral­nu­deln ein­ord­net. Diese ta­trich­ter­li­che Be­ur­tei­lung ließ kei­nen Rechts­feh­ler er­ken­nen. Ein die Wer­be­an­zeige si­tua­ti­onsadäquat flüch­tig be­trach­ten­der Ver­brau­cher wird die ge­naue Aus­for­mung der durch die teil­weise durch­sich­tige Ver­pa­ckung wahr­nehm­ba­ren "Gnoc­chi"-Nu­deln nicht ohne wei­te­res be­mer­ken und kann diese Nu­deln des­halb für spi­ralförmig hal­ten. Ebenso wird sich ihm nicht der Ge­dan­ken­gang aufdrängen, dass es sich bei als "Gnoc­chi" be­zeich­ne­ten Teig­wa­ren übli­cher­weise nicht um Spi­ral­nu­deln han­delt und die so be­zeich­ne­ten Pro­dukte des­halb nicht von der Stif­tung Wa­ren­test überprüft wor­den sein können.

Ohne Er­folg machte die Re­vi­sion gel­tend, die Vor­in­stan­zen hätten nicht berück­sich­tigt, dass die Be­klagte nach den Grundsätzen der ein­ge­schränk­ten Haf­tung der Presse für wett­be­werbs­wid­rige An­zei­gen ih­rer In­se­ren­ten nicht auf Un­ter­las­sung in An­spruch ge­nom­men wer­den könne. In den Schutz­be­reich der Pres­se­frei­heit sind zwar nicht nur Pres­se­er­zeug­nisse im herkömm­li­chen Sinne ein­be­zo­gen, son­dern auch Zeit­schrif­ten, die ne­ben Wer­bung zu­min­dest auch un­ter­hal­tende Beiträge wie Ho­ro­skope, Rätsel oder Pro­mi­nen­ten­porträts ent­hal­ten.

Der Schutz­um­fang der Pres­se­frei­heit ist je­doch umso ge­rin­ger, je we­ni­ger ein Pres­se­er­zeug­nis der Be­frie­di­gung ei­nes In­for­ma­ti­ons­bedürf­nis­ses von öff­ent­li­chem In­ter­esse oder der Ein­wir­kung auf die öff­ent­li­che Mei­nung dient und je mehr es ei­gennützige Ge­schäfts­in­ter­es­sen wirt­schaft­li­cher Art ver­folgt. Da­nach kann sich ein Pres­se­un­ter­neh­men grundsätz­lich nicht mit Er­folg auf die Grundsätze der ein­ge­schränk­ten Haf­tung der Presse für wett­be­werbs­wid­rige (hier i.S.v. § 5 UWG ir­reführende) Wer­be­an­zei­gen Drit­ter be­ru­fen, wenn die frag­li­che Zeit­schrift kei­nen nen­nens­wer­ten mei­nungs­bil­den­den Be­zug hat, son­dern na­hezu aus­schließlich Wer­bung enthält.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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