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Haftung für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen

BGH 9.12.2014, II ZR 360/13

Sollte der Zah­lungs­empfänger ei­ner nach § 30 Abs. 1 GmbHG ver­bo­te­nen Aus­zah­lung (auch) Ge­sell­schaf­ter der Kom­ple­mentär-GmbH sein, ist es für seine Haf­tung nach § 30 Abs. 1 GmbHG grundsätz­lich ohne Be­deu­tung, ob da­ne­ben eine natürli­che Per­son als Kom­ple­mentär un­be­schränkt haf­tet. Der Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentär-GmbH haf­tet nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG ver­bo­tene Aus­zah­lun­gen aus dem Vermögen der KG an einen Ge­sell­schaf­ter der Kom­ple­mentär-GmbH ge­genüber der KG.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter in dem am 1.5.2003 über das Vermögen der A-GmbH & Co. KG (Schuld­ne­rin) eröff­ne­ten In­sol­venz­ver­fah­ren. Kom­ple­mentäre der Schuld­ne­rin wa­ren die A-Be­tei­li­gungs GmbH und der nach dem Vor­trag des Klägers vermögens­lose E. Ge­schäftsführer der A-Be­tei­li­gungs GmbH wa­ren u.a. der Be­klagte und der al­lei­nige GmbH-Ge­sell­schaf­ter H. Ein­zige Kom­man­di­tis­tin der Schuld­ne­rin war die N-Hol­ding GmbH & Co. KG. De­ren Kom­man­di­tis­ten wa­ren der Be­klagte und H.

Der H. hatte dem Vermögen der In­sol­venz­schuld­ne­rin im Jahr 2001 etwa 1,2 Mio. € und im Jahr 2002 etwa 1,8 Mio. € für pri­vate Zwecke ent­nom­men. Mit der Klage ver­langte der Kläger vom Be­klag­ten den Ge­samt­be­trag die­ser Ent­nah­men als Scha­dens­er­satz.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH die Ur­teile der Vor­in­stan­zen auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts schied eine Haf­tung für nach § 30 Abs. 1 GmbHG ver­bo­tene Aus­zah­lun­gen nicht aus, weil ne­ben der GmbH eine natürli­che Per­son als Kom­ple­mentär un­be­schränkt haf­tet. Denn wenn der Zah­lungs­empfänger (auch) Ge­sell­schaf­ter der Kom­ple­mentär-GmbH ist, ist es für seine Haf­tung nach § 30 Abs. 1 GmbHG grundsätz­lich un­er­heb­lich, ob da­ne­ben eine natürli­che Per­son un­be­schränkt haf­tet.

Die Be­tei­li­gung ei­ner natürli­chen Per­son als Kom­ple­mentär ne­ben der GmbH kann zwar aus an­de­ren Gründen Ein­fluss auf die Haf­tung ha­ben. So ist etwa, wenn die KG wie hier einen wei­te­ren Kom­ple­mentär hat, bei der Prüfung, ob bei der GmbH eine Un­ter­bi­lanz ent­steht oder ver­tieft wird, ein Frei­stel­lungs­an­spruch aus § 426 Abs. 1 BGB ge­gen den (Mit-)Kom­ple­mentär zu ak­ti­vie­ren. Zwi­schen meh­re­ren nach § 128 HGB im Außenverhält­nis persönlich haf­ten­den Ge­sell­schaf­tern be­steht ein Ge­samt­schuld­verhält­nis, auf das § 426 Abs. 1 BGB An­wen­dung fin­det. Ob sich dar­aus ein Frei­stel­lungs­an­spruch er­gibt, hängt von den Haf­tungs­quo­ten der persönlich haf­ten­den Ge­sell­schaf­ter ab. Die Haf­tungs­quote des ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ters folgt da­bei den ge­sell­schafts­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen bzw. dem Ge­winn- und Ver­lust­an­teil. Darüber hin­aus kann ein recht­lich be­ste­hen­der Frei­stel­lungs­an­spruch bei der GmbH nur ak­ti­viert wer­den, wenn er auch rea­li­sier­bar ist. In­so­weit kam es hier u.U. auf die zwi­schen den Par­teien strei­tige Vermögens­lo­sig­keit des Kom­ple­mentärs E. an. Dazu hatte das OLG aber - von sei­nem Stand­punkt aus fol­ge­rich­tig - keine Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen.

Der Be­klagte haf­tet ge­genüber der KG nach § 43 Abs. 3 GmbHG als Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentär-GmbH für nach § 30 Abs. 1 GmbHG ver­bo­tene Aus­zah­lun­gen aus dem Vermögen der KG an einen Ge­sell­schaf­ter der Kom­ple­mentär-GmbH. Der Rück­zah­lungs­an­spruch nach § 30 Abs. 1 GmbH steht nach BGH-Recht­spre­chung der KG zu, wenn Zah­lun­gen aus ih­rem Vermögen ge­flos­sen sind. We­gen der ge­sell­schafts­recht­li­chen Bin­dung an die GmbH & Co. KG könnte die GmbH aus dem Ver­stoß ge­gen das Ver­bot des § 30 GmbHG kei­nen Vor­teil zu Las­ten des Vermögens der KG zie­hen und des­halb nicht Leis­tung an sich, son­dern nur Rück­zah­lung in das Vermögen der KG zur Wie­der­her­stel­lung ih­res Stamm­ka­pi­tals ver­lan­gen.

Aus die­sem Grund steht auch der dem An­spruch ge­gen die Ge­sell­schaf­ter nach §§ 30, 31 GmbHG ent­spre­chende An­spruch ge­gen den Ge­schäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG der KG zu. Auch in­so­weit er­streckt sich der Schutz­be­reich des zwi­schen der Kom­ple­mentär-GmbH und ih­rem Ge­schäftsführer be­ste­hen­den Or­gan­verhält­nis­ses auf die KG. Das Ein­verständ­nis der Ge­sell­schaf­ter mit den Ent­nah­men ent­las­tet den Be­klag­ten nicht. Der Be­klagte mus­ste als Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentär-GmbH un­abhängig von Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter von GmbH oder Kom­man­dit­ge­sell­schaft dafür sor­gen, dass das Stamm­ka­pi­tal der GmbH nicht an­ge­grif­fen wurde.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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