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Haftung organschaftlicher Vertreter für Zahlungen auf ein debitorisches Konto

BGH 3.6.2014, II ZR 100/13

In Fällen der er­folg­rei­chen An­fech­tung der von de­bi­to­ri­schen Kon­ten ge­leis­te­ten Zah­lun­gen an Gläubi­ger der je­wei­li­gen Schuld­ner durch In­sol­venz­ver­wal­ter sind diese bei Haf­tung der or­gan­schaft­li­chen Ver­tre­ter für Zah­lun­gen auf das de­bi­to­ri­sche Konto nicht an­spruchs­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Nach BGH-Recht­spre­chung liegt bei Zah­lun­gen von einem de­bi­to­ri­schen Konto keine mas­se­schmälernde Leis­tung vor, wenn die Bank über keine freien Ge­sell­schafts­si­cher­hei­ten verfügt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen ei­ner GmbH & Co. KG. Das Ver­fah­ren war auf Ei­gen­an­trag der Schuld­ne­rin vom 12.10.2006 am 23.2.2007 eröff­net wor­den. Der Be­klagte war ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter und von den Be­schränkun­gen des § 181 BGB be­frei­ter Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentärin, außer­dem Kom­man­di­tist.

Auf dem Ge­schäfts­konto der Schuld­ne­rin bei ei­ner Kreis­spar­kasse gin­gen zwi­schen Juni und No­vem­ber 2006 Zah­lun­gen i.H.v. rund 331.752 € ein, da­von wa­ren 56.382 € Rück­bu­chun­gen. Für das Konto war eine Kre­dit­li­nie von 797.000 € ein­geräumt, es be­fand sich aber während des ge­nann­ten Zeit­raums stets mit mehr als 930.000 € im Soll. Von dem Konto gin­gen auch Zah­lun­gen ab, von de­nen der Kläger er­folg­reich 123.976 € an­ge­foch­ten hatte.

Die KG hatte dort noch ein wei­te­res Konto, das ein Gut­ha­ben von 160.000 € auf­wies. Die Kreis­spar­kasse war für ihre For­de­run­gen durch Grund­schul­den so­wie Bürg­schaf­ten der bei­den Ge­schäftsführer ge­si­chert. Nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens wur­den die Grundstücke zu­guns­ten der Spar­kasse ver­wer­tet. Be­reits zum Ende 2004 wies die Han­dels­bi­lanz einen Fehl­be­trag von 226.277 € und einen nicht durch Vermögens­an­la­gen ge­deck­ten Ver­lust­an­teil ge­genüber den Kom­man­di­tis­ten von 774.713 € auf.

Der Kläger war der An­sicht, die KG sei spätes­tens zum 1.6.2006 zah­lungs­unfähig ge­we­sen. Außer­dem sei sie über­schul­det ge­we­sen. Der Be­klagte schulde da­her Er­satz für die Zah­lun­gen auf das Konto bei der Kreis­spar­kasse. Außer­dem habe er als Si­che­rungs­ge­ber von der Rückführung des Soll­sal­dos bei der Kreis­spar­kasse pro­fi­tiert und sei von sei­ner Bürg­schaft durch die Ver­wer­tung der Grundstücke frei ge­wor­den. Der Kläger machte ge­genüber dem Be­klag­ten Zah­lungs­an­sprüche gel­tend. LG und OLG ga­ben der Klage statt. Die Re­vi­sion des Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Dem Kläger ste­hen we­gen der Zah­lungs­eingänge auf dem de­bi­to­ri­schen Konto der Schuld­ne­rin nach § 130a Abs. 3 S. 1, § 177a HGB a.F. bzw. aus § 172a S. 1 HGB a.F. i.V.m. § 32b GmbHG a.F. Zah­lungs­an­sprüche i.H.v. 275.370 € ge­gen den Be­klag­ten zu.

Die er­folg­rei­che An­fech­tung der von dem de­bi­to­ri­schen Konto ge­leis­te­ten Zah­lun­gen an Gläubi­ger der Schuld­ne­rin ist bei ei­ner Haf­tung für Zah­lun­gen auf das de­bi­to­ri­sche Konto nicht an­spruchs­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Zwar kommt die er­folg­rei­che Ausübung des An­fech­tungs­rechts dem nach § 130a Abs. 3 S. 1 HGB a.F. haf­ten­den or­gan­schaft­li­chen Ver­tre­ter zu­gute, wenn die haf­tungs­begründende mas­se­schmälernde Leis­tung, etwa eine Zah­lung an einen Gläubi­ger der Schuld­ne­rin, da­durch aus­ge­gli­chen wird. Es würde zu ei­ner un­ge­recht­fer­tig­ten Be­rei­che­rung der In­sol­venz­masse führen, wenn sie ne­ben der Rück­gewähr der an­fecht­bar weg­ge­ge­be­nen Vermögens­werte zusätz­lich Er­satz für de­ren Weg­gabe von dem dafür ver­ant­wort­li­chen Ge­schäftsführer er­hielte.

Die er­folg­rei­che An­fech­tung der Zah­lun­gen an Gläubi­ger von dem de­bi­to­ri­schen Konto be­traf hier aber keine mas­se­schmälern­den Zah­lun­gen, für die der Be­klagte nach § 130a Abs. 3 S. 1 HGB a.F. haf­tet. Der Be­klagte haf­tet viel­mehr we­gen der Zah­lungs­eingänge auf dem de­bi­to­ri­schen Konto. Nach BGH-Recht­spre­chung liegt bei Zah­lun­gen von einem de­bi­to­ri­schen Konto keine mas­se­schmälernde Leis­tung vor, wenn die Bank über keine freien Ge­sell­schafts­si­cher­hei­ten verfügt. Wenn aus einem de­bi­to­ri­sch geführ­ten Bank­konto eine Ge­sell­schafts­schuld be­gli­chen wird, wird le­dig­lich der be­frie­digte Gläubi­ger durch die Bank als Gläubi­ge­rin er­setzt, ohne dass die In­sol­venz­masse ge­schmälert würde und die gleichmäßige Ver­tei­lung der Masse un­ter den übri­gen Gläubi­gern be­einträch­tigt wäre.

Wenn die Masse bei der Zah­lung aus dem de­bi­to­ri­schen Konto nicht ge­schmälert wird, wird durch die er­folg­rei­che An­fech­tung ei­ner sol­chen Zah­lung ge­genüber dem Gläubi­ger auch keine, die Haf­tung des or­gan­schaft­li­chen Ver­tre­ters begründende Mas­se­schmäle­rung rückgängig ge­macht. Die er­folg­rei­che An­fech­tung der Zah­lun­gen aus dem de­bi­to­ri­schen Konto durch den Kläger hat aus die­sem Grund kei­nen un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit den Zah­lun­gen, für die der Be­klagte haf­tet. Der Be­klagte haf­tet viel­mehr für die Zah­lun­gen auf das de­bi­to­ri­sche Konto. Mit der Zah­lung auf ein de­bi­to­ri­sches Konto liegt eine mas­se­schmälernde Leis­tung an die kon­toführende Bank vor, weil der De­bet ver­min­dert wird. Der or­gan­schaft­li­che Ver­tre­ter muss, wenn er schon sei­ner In­sol­venz­an­trags­pflicht nicht recht­zei­tig nach­kommt, auf­grund sei­ner Mas­se­er­hal­tungs­pflicht dafür sor­gen, dass ent­spre­chende Zah­lun­gen als Äqui­va­lent für da­durch erfüllte Ge­sell­schafts­for­de­run­gen der Masse zu­gu­te­kom­men und nicht nur zu ei­ner Ver­rin­ge­rung der Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft ge­genüber der Bank so­wie ent­ge­gen § 130a Abs. 2 HGB a.F. zur be­vor­zug­ten Be­frie­di­gung der Bank führen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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