Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist wirtschaftliche Trägerin des Betriebes eines Handballbundesligavereins. Sie hatte mit einzelnen Handballspielern Arbeitsverträge u.a. mit der Regelung abgeschlossen, dass der Arbeitgeber den Spieler nach den Bestimmungen des Vertrages als Spieler des Deutschen Handball-Bundes (DHB) anstelle.
Das Bundeszentralamt war der Ansicht, dass es sich bei den Zahlungen des DHB an die Spieler um Lohnzahlungen Dritter gem. § 38 Abs. 1 S. 3 EStG handele. Für den damaligen Prüfungszeitraum von 2007 bis 2009 kam man zu einer einvernehmlichen Regelung, dass auf eine Haftungsinanspruchnahme verzichtet werde und Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter ergehen würden. Eine daraufhin unmittelbar angeordnete Anschlussprüfung für Januar bis Juli 2010 kam zu dem Ergebnis, dass eine Lohnversteuerung der durch den DHB gezahlten Prämien nicht erfolgt war und die Klägerin für die nichtabgeführten Lohnsteuerbeträge gem. § 42 d EStG in Haftung zu nehmen sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 1 u. 3, Abs. 3 S. 1 EStG, § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG lagen nicht vor, denn die Zahlungen stellten keine Lohnzahlung der Klägerin durch den DHB als Dritten dar.
Zwar kann Arbeitslohn (ausnahmsweise) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis steht. Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Unter Anwendung dieser Grundsätze stellten die Zahlungen des DHB an die Spieler keine Gegenleistung dar, die durch das Dienstverhältnis der Klägerin zu den Spielern für das Zurverfügungstellen ihrer individuellen Arbeitskraft veranlasst waren.
Die Spieler waren gegenüber der Klägerin nicht zur Teilnahme an den Maßnahmen des DHB verpflichtet. Die jeweiligen Arbeitsverträge enthielten keine Regelung zur Teilnahme. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass die Spieler die Spielordnung des DHB (SpO) als für sie verbindlich anerkannt hatten. Insbesondere in § 82 SpO, der das Abstellen von Spielern regelt, ist keine Verpflichtung der Spieler normiert. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Regelungszusammenhang. Auch § 82 Abs. 5 SpO, der die Möglichkeit regelt, den Spieler im Fall einer unentschuldigten Nichtteilnahme an den Maßnahmen des DHB zu sperren, begründet keine Verpflichtung des Spielers gegenüber der Klägerin, als Arbeitgeberin, an Länderspielen oder anderen Maßnahmen teilzunehmen.
Vielmehr sprach der Umstand, dass die Spielervergütungen zwischen dem Spielerrat und dem DHB ohne Einschaltung der Klägerin ausgehandelt worden waren, dafür, dass zwischen DHB und Spieler eine gesonderte von dem Dienstverhältnis mit der Klägerin getrennte Rechtsbeziehung bestand und diese Rechtsgrund für die gezahlten Entgelte war. Auch die Einladungspraxis des DHB stützte diese Annahme. Schließlich sprach auch der Umstand, dass die Teilnahme eines Spielers an Spielen der Nationalmannschaft nicht zwangsläufig im Interesse des Vereins, d.h. der Klägerin, ist, gegen einen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang. Zwar kann der Verein dadurch an Prestige gewinnen. Jedoch kann die Abwesenheit des Spielers bei Spielen für den DHB, das damit verbundene Risiko einer Verletzung sowie die bessere Verhandlungsposition eines zur Nationalmannschaft berufenen Spielers bei der Verlängerung des Arbeitsvertrags auch Nachteile für den Verein bedeuten.
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