deen

Aktuelles

Handballvereine haften nicht für Lohnsteuer ihrer bei ihnen angestellten Spieler bei Einsätzen für den DHB

FG Münster 25.3.2015, 7 K 3010/12 L

Ein Hand­ball­ver­ein haf­tet nicht für die Lohn­steuer sei­ner bei ihm an­ge­stell­ten Spie­ler, die auf Ent­gelte des Deut­schen Hand­ball­bunds für Einsätze der Spie­ler in Länder- und Aus­wahl­spie­len ent­fal­len. Zwar kann der Ver­ein da­durch an Pres­tige ge­win­nen, doch kann die Ab­we­sen­heit des Spie­lers bei Spie­len für den DHB, das da­mit ver­bun­dene Ri­siko ei­ner Ver­let­zung so­wie die bes­sere Ver­hand­lungs­po­si­tion ei­nes zur Na­tio­nal­mann­schaft be­ru­fe­nen Spie­lers bei der Verlänge­rung des Ar­beits­ver­trags mit dem Ver­ein auch Nach­teile für den Ver­ein be­deu­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist wirt­schaft­li­che Träge­rin des Be­trie­bes ei­nes Hand­ball­bun­des­li­ga­ver­eins. Sie hatte mit ein­zel­nen Hand­ball­spie­lern Ar­beits­verträge u.a. mit der Re­ge­lung ab­ge­schlos­sen, dass der Ar­beit­ge­ber den Spie­ler nach den Be­stim­mun­gen des Ver­tra­ges als Spie­ler des Deut­schen Hand­ball-Bun­des (DHB) an­stelle.

Die bei der Kläge­rin an­ge­stell­ten Spie­ler wur­den mehr­fach von dem DHB zu Länder- und Aus­wahl­spie­len so­wie zu Vor­be­rei­tungs­lehrgängen und Trai­nings­la­gern ein­ge­la­den. Die Ein­la­dung er­folgte je­weils durch di­rekt an die Spie­ler ge­rich­tete Schrei­ben. Die Spie­ler er­hiel­ten für ihre Teil­nahme ein Ent­gelt so­wie Rei­se­kos­ten­er­satz, der di­rekt durch den DHB auf ein vom Spie­ler be­nann­tes Konto über­wie­sen wurde. Die Höhe der Ent­gelte wurde zwi­schen dem Spiel­er­rat und dem DHB aus­ge­han­delt. Die Kläge­rin war in diese Ver­hand­lun­gen nicht ein­ge­bun­den. Ver­ein­ba­run­gen über die Zah­lung von Ab­stellprämien oder ei­ner Kos­ten­er­stat­tung zwi­schen der Kläge­rin und dem DHB gab es nicht. Es wur­den auch keine ent­spre­chen­den Zah­lun­gen des DHB an die Kläge­rin ge­leis­tet.

Das Bun­des­zen­tral­amt war der An­sicht, dass es sich bei den Zah­lun­gen des DHB an die Spie­ler um Lohn­zah­lun­gen Drit­ter gem. § 38 Abs. 1 S. 3 EStG han­dele. Für den da­ma­li­gen Prüfungs­zeit­raum von 2007 bis 2009 kam man zu ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Re­ge­lung, dass auf eine Haf­tungs­inan­spruch­nahme ver­zich­tet werde und Kon­troll­mit­tei­lun­gen an die Wohn­sitz­fi­nanzämter er­ge­hen würden. Eine dar­auf­hin un­mit­tel­bar an­ge­ord­nete An­schlussprüfung für Ja­nuar bis Juli 2010 kam zu dem Er­geb­nis, dass eine Lohn­ver­steue­rung der durch den DHB ge­zahl­ten Prämien nicht er­folgt war und die Kläge­rin für die nicht­ab­geführ­ten Lohn­steu­er­beträge gem. § 42 d EStG in Haf­tung zu neh­men sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Haf­tungs­inan­spruch­nahme gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 1 u. 3, Abs. 3 S. 1 EStG, § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG la­gen nicht vor, denn die Zah­lun­gen stell­ten keine Lohn­zah­lung der Kläge­rin durch den DHB als Drit­ten dar.

Zwar kann Ar­beits­lohn (aus­nahms­weise) auch bei der Zu­wen­dung ei­nes Drit­ten an­zu­neh­men sein, wenn diese ein Ent­gelt "für" eine Leis­tung bil­det, die der Ar­beit­neh­mer im Rah­men des Dienst­verhält­nis­ses für sei­nen Ar­beit­ge­ber er­bringt, er­bracht hat oder er­brin­gen soll. Vor­aus­set­zung ist, dass sie sich für den Ar­beit­neh­mer als Frucht sei­ner Ar­beit für den Ar­beit­ge­ber dar­stellt und im Zu­sam­men­hang mit die­sem Dienst­verhält­nis steht. Ar­beits­lohn liegt je­doch dann nicht vor, wenn die Zu­wen­dung we­gen an­de­rer Rechts­be­zie­hun­gen oder we­gen sons­ti­ger nicht auf dem Dienst­verhält­nis be­ru­hen­der Be­zie­hun­gen zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber gewährt wird. Un­ter An­wen­dung die­ser Grundsätze stell­ten die Zah­lun­gen des DHB an die Spie­ler keine Ge­gen­leis­tung dar, die durch das Dienst­verhält­nis der Kläge­rin zu den Spie­lern für das Zur­verfügung­stel­len ih­rer in­di­vi­du­el­len Ar­beits­kraft ver­an­lasst wa­ren.

Die Spie­ler wa­ren ge­genüber der Kläge­rin nicht zur Teil­nahme an den Maßnah­men des DHB ver­pflich­tet. Die je­wei­li­gen Ar­beits­verträge ent­hiel­ten keine Re­ge­lung zur Teil­nahme. Daran änderte auch die Tat­sa­che nichts, dass die Spie­ler die Spiel­ord­nung des DHB (SpO) als für sie ver­bind­lich an­er­kannt hat­ten. Ins­be­son­dere in § 82 SpO, der das Ab­stel­len von Spie­lern re­gelt, ist keine Ver­pflich­tung der Spie­ler nor­miert. Sie er­gibt sich auch nicht aus dem Re­ge­lungs­zu­sam­men­hang. Auch § 82 Abs. 5 SpO, der die Möglich­keit re­gelt, den Spie­ler im Fall ei­ner un­ent­schul­dig­ten Nicht­teil­nahme an den Maßnah­men des DHB zu sper­ren, begründet keine Ver­pflich­tung des Spie­lers ge­genüber der Kläge­rin, als Ar­beit­ge­be­rin, an Länder­spie­len oder an­de­ren Maßnah­men teil­zu­neh­men.

Viel­mehr sprach der Um­stand, dass die Spie­ler­vergütun­gen zwi­schen dem Spiel­er­rat und dem DHB ohne Ein­schal­tung der Kläge­rin aus­ge­han­delt wor­den wa­ren, dafür, dass zwi­schen DHB und Spie­ler eine ge­son­derte von dem Dienst­verhält­nis mit der Kläge­rin ge­trennte Rechts­be­zie­hung be­stand und diese Rechts­grund für die ge­zahl­ten Ent­gelte war. Auch die Ein­la­dungs­pra­xis des DHB stützte diese An­nahme. Schließlich sprach auch der Um­stand, dass die Teil­nahme ei­nes Spie­lers an Spie­len der Na­tio­nal­mann­schaft nicht zwangsläufig im In­ter­esse des Ver­eins, d.h. der Kläge­rin, ist, ge­gen einen un­mit­tel­ba­ren Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang. Zwar kann der Ver­ein da­durch an Pres­tige ge­win­nen. Je­doch kann die Ab­we­sen­heit des Spie­lers bei Spie­len für den DHB, das da­mit ver­bun­dene Ri­siko ei­ner Ver­let­zung so­wie die bes­sere Ver­hand­lungs­po­si­tion ei­nes zur Na­tio­nal­mann­schaft be­ru­fe­nen Spie­lers bei der Verlänge­rung des Ar­beits­ver­trags auch Nach­teile für den Ver­ein be­deu­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben