In IDW RS HFA 34 wurde bei Verteilungsrückstellungen die bislang im Falle einer Verlängerung des Verteilungszeitraums gewährte Möglichkeit gestrichen, alternativ zu einer anteiligen Auflösung den bis zum Abschlussstichtag noch nicht angesammelten Betrag über den verlängerten Zeitraum zu verteilen.
Anlass für die Änderung ist ein zwischenzeitlich ergangenes anderslautendes Urteil des BFH vom 2.7.2014 (Az. I R 46/12), wonach steuerlich in diesen Fällen ein anteiliges Auflösungsgebot besteht. Nach herrschender Auffassung ist der in dem verlängerten Nutzungszeitraum künftig laufende Betrieb wirtschaftlich für das Entstehen der Verpflichtung ursächlich, so dass hierfür insoweit keine Rückstellung gebildet werden darf.