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Steuerberatung

Inanspruchnahme einer Bank als Abtretungsempfängerin für nicht entrichtete Umsatzsteuer eines Vermieters

BFH 25.11.2015, V R 65/14

§ 13c Abs. 1 S. 1 UStG ord­net eine Haf­tung des Zes­sio­nars (hier: eine Bank) für eine Steu­er­schuld des Ze­den­ten (hier: ein Un­ter­neh­mer) an. Die Haf­tung verstößt we­der ge­gen höher­ran­gi­ges Recht noch ge­gen all­ge­meine Rechts­grundsätze. Die Vor­schrift ent­spricht dem Uni­ons­recht und ist auch im Fall der stil­len Zes­sion an­zu­wen­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Un­ter­neh­mer U. un­ter­hielt bei der Kläge­rin ein Gi­ro­konto, für das ihm die Kläge­rin keine ausdrück­li­che Kre­dit­li­nie oder Über­zie­hung ein­geräumt hatte. Der U. nahm den­noch Über­zie­hun­gen vor, wel­che die Kläge­rin bis ein­schließlich Mai 2006 wi­der­spruchs­los hin­nahm. Diese er­reich­ten be­reits im Jahr 2005 eine Größenord­nung von ca. 46.900 €.

Dem U. stan­den aus um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tun­gen Vergütungs­an­sprüche zu. Die Mie­ter über­wie­sen die Mie­ten auf das bei der Kläge­rin un­ter­hal­tene Konto des U. Im Fe­bruar und April 2005 trat der U. alle ihm zu­ste­hen­den An­sprüche aus der Ver­mie­tung an die Kläge­rin ab. Da­mit soll­ten die bankmäßigen An­sprüche der Kläge­rin ge­gen den Un­ter­neh­mer ge­si­chert wer­den. Von Fe­bruar bis Mai 2006 über­wie­sen die Mie­ter mo­nat­li­che Mie­ten i.H.v. ins­ge­samt 44.710 € auf das Gi­ro­konto. Darin ent­hal­ten war die Um­satz­steuer i.H.v. 6.168 €. Das Gi­ro­konto wies durch­ge­hend ein Ne­ga­tiv­saldo aus. Ne­ben den Mie­ten gin­gen noch Gut­schrif­ten i.H.v. 4.126 € auf dem Gi­ro­konto ein. Der U. über­wies vier­mal einen Be­trag i.H.v. je 12.113 € als mo­nat­li­che Zins- und Til­gungs­zah­lung auf ein von der Kläge­rin dem U. gewähr­tes Dar­le­hen.

We­gen der zu­neh­men­den wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten des U. legte die Kläge­rin im Juni 2006 die Ab­tre­tung ei­ni­gen Mie­tern des Un­ter­neh­mers ge­genüber of­fen und zog die da­nach ein­ge­gan­ge­nen Mie­ten selbst ein. Die darin ent­hal­tene Um­satz­steuer führte sie an das Fi­nanz­amt ab. Der U. zahlte die fest­ge­setz­ten Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen nicht. Die Voll­stre­ckung hatte nur teil­weise Er­folg. Im Sep­tem­ber 2007 gab er die aus­ste­hen­den Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen ab, de­nen das Fi­nanz­amt zu­stimmte. In den Vor­an­mel­dun­gen wa­ren die ein­ge­gan­ge­nen Mie­ten ent­hal­ten. Letzt­lich ver­blie­ben of­fene Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen für den Streit­zeit­raum i.H.v. 5.490 €. We­gen die­ses Be­tra­ges nahm das Fi­nanz­amt die Kläge­rin nach vor­he­ri­ger Anhörung un­ter Hin­weis auf § 13c UStG in Haf­tung.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht die Vor­aus­set­zun­gen für eine Haf­tung nach § 13c UStG ver­neint.

§ 13c Abs. 1 S. 1 UStG ord­net eine Haf­tung des Zes­sio­nars für eine Steu­er­schuld des Ze­den­ten an. Die Vor­schrift hat fol­gen­den Wort­laut: "So­weit der leis­tende Un­ter­neh­mer den An­spruch auf die Ge­gen­leis­tung für einen steu­er­pflich­ti­gen Um­satz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen an­de­ren Un­ter­neh­mer ab­ge­tre­ten und die fest­ge­setzte Steuer, bei de­ren Be­rech­nung die­ser Um­satz berück­sich­tigt wor­den ist, bei Fällig­keit nicht oder nicht vollständig ent­rich­tet hat, haf­tet der Ab­tre­tungs­empfänger nach Maßgabe des Abs. 2 für die in der For­de­rung ent­hal­tene Um­satz­steuer, so­weit sie im ver­ein­nahm­ten Be­trag ent­hal­ten ist."

Grund­lage für § 13c UStG ist im Uni­ons­recht Art. 205 der Richt­li­nie über das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem 2006/112/EG. Nach dem BFH-Ur­teil des XI. Se­nats vom 20.3.2013 (Az.: XI R 11/12) verstößt die Haf­tung nach § 13c UStG we­der ge­gen höher­ran­gi­ges Recht noch ge­gen all­ge­meine Rechts­grundsätze. Die Vor­schrift ent­spricht dem Uni­ons­recht und ist auch im Fall der stil­len Zes­sion an­zu­wen­den. Dem hat sich der er­ken­nende Se­nat be­reits an­ge­schlos­sen (Urt. v. 21.11.2013, Az.: V R 21/12).

Im vor­lie­gen­den Fall konnte der Se­nat of­fen­las­sen, ob sich die für die Haf­tung nach § 13c UStG er­for­der­li­che Ver­ein­nah­mung be­reits aus ei­ner Gut­schrift auf dem Kon­to­kor­rent­konto er­gibt, ob­wohl der Ze­dent über die­ses Konto im Rah­men ei­ner ge­dul­de­ten Über­zie­hung verfügungs­be­fugt war. Denn der Ze­dent (U.) hatte die ihm im Rah­men der ge­dul­de­ten Über­zie­hung ein­geräumte Verfügungs­macht ge­nutzt und seine Ver­bind­lich­kei­ten bei der Kläge­rin ge­tilgt, die durch die zu­guns­ten der Kläge­rin be­ste­hende Ab­tre­tung ge­si­chert wur­den. Selbst wenn es noch nicht durch die Ver­bu­chung auf dem Kon­to­kor­rent­konto zu ei­ner Schuld­til­gung und da­mit zu ei­ner Ver­ein­nah­mung durch die Kläge­rin ge­kom­men war, so je­den­falls durch die Verfügung von die­sem Konto zu­guns­ten der Kläge­rin.

Link­hin­weis:

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