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Innergemeinschaftliche Lieferungen: Erforderliche Angabe des Bestimmungsorts in ausgestellter Rechnung

BFH 10.8.2016, V R 45/15

Die gem. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F. er­for­der­li­che An­gabe des Be­stim­mungs­orts er­gibt sich nur dann aus der für die Lie­fe­rung aus­ge­stell­ten Rech­nung, wenn von ei­ner Beförde­rung zu dem in der Rech­nung an­ge­ge­be­nen Un­ter­neh­mensort des Ab­neh­mers aus­zu­ge­hen ist. Dies trifft auf Ab­rech­nun­gen ge­genüber Schein­un­ter­neh­men nicht zu.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Or­ganträger ei­ner Or­gan-GmbH, die in den Streit­jah­ren 2007 und 2008 auf Ver­mitt­lung des P Kauf­verträge mit den in Spa­nien und der Tsche­chi­schen Re­pu­blik ansässi­gen Fir­men C, M und PA für die Durchführung steu­er­freier in­ner­ge­mein­schaft­li­cher Lie­fe­run­gen ab­ge­schlos­sen hatte. Bei die­sen Fir­men han­delte es sich um Schein­un­ter­neh­men, de­ren Exis­tenz und Un­ter­neh­merei­gen­schaft P fin­giert hatte, um Pkw ohne Um­satz­steu­er­be­las­tung er­wer­ben zu können.

Ne­ben den Rech­nun­gen an die Fir­men C, M und PA la­gen der GmbH Ver­brin­gungs­erklärun­gen vor, die der GmbH bei der je­wei­li­gen Ab­ho­lung über­ge­ben wor­den wa­ren und in de­nen als Be­stim­mungs­ort Spa­nien oder Tsche­chien an­ge­ge­ben war. Die Kläge­rin zeich­nete gem. § 17c Abs. 1 UStDV die die­sen Fir­men er­teil­ten Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern auf. Der Trans­port der Pkw in das übrige Ge­mein­schafts­ge­biet er­folgte nach der Ab­ho­lung bei der GmbH durch Sam­mel­trans­porte aus dem In­land in das übrige Ge­mein­schafts­ge­biet.

Im An­schluss an eine Steu­er­fahn­dungsprüfung bei P ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass die Lie­fe­run­gen auf­grund der für die Fir­men C, M und PA ab­ge­schlos­se­nen Kauf­verträge steu­er­pflich­tig seien und er­ließ ent­spre­chend geänderte Um­satz­steu­er­be­scheide. Ein Ein­spruch hier­ge­gen hatte nur in­so­weit Er­folg, als die von der GmbH ver­ein­nahm­ten Kauf­preise als Ge­gen­leis­tung be­han­delt wur­den.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu Recht ent­schie­den, dass die Lie­fe­run­gen nicht als in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung steu­er­frei, son­dern steu­er­pflich­tig sind.

Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Steu­er­frei­heit nach § 6a Abs. 1 UStG lie­gen nicht vor, da es sich bei den als Ab­neh­mer geführ­ten Fir­men C, M und PA um Schein­fir­men han­delte, so dass es an der gem. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 UStG er­for­der­li­chen Lie­fe­rung an einen zur Er­werbs­be­steue­rung ver­pflich­te­ten Un­ter­neh­mer fehlt. Die Kläge­rin kann die Steu­er­frei­heit auch nicht auf­grund ei­nes Be­leg- und Buch­nach­wei­ses gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV in An­spruch neh­men. Es fehlt so­wohl am Be­leg- als auch am Buch­nach­weis. Es lie­gen im Streit­fall Ver­sen­dungs-, nicht aber Beförde­rungsfälle vor, da die Pkw im maßgeb­li­chen Zeit­punkt des Ver­las­sens des In­lands nicht durch den Lie­fe­rer oder den Ab­neh­mer befördert, son­dern durch Ein­schal­tung selbständi­ger Drit­ter ver­sen­det wur­den.

Ver­sen­dungs­be­lege lie­gen der Kläge­rin nicht vor. Die Kläge­rin hat den Be­le­gnach­weis aber auch dann nicht er­bracht, wenn zu ih­ren Guns­ten zu un­ter­stel­len wäre, dass sie zu ei­ner Nach­weisführung wie im Beförde­rungs­fall be­rech­tigt wäre (§ 17a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 UStDV a.F.). Der Un­ter­neh­mer soll gem. § 17a Abs. 2 UStDV a.F. in den Fällen, in de­nen er oder der Ab­neh­mer den Ge­gen­stand der Lie­fe­rung in das übrige Ge­mein­schafts­ge­biet befördert, den Nach­weis führen "durch das Dop­pel der Rech­nung, durch einen han­delsübli­chen Be­leg, aus dem sich der Be­stim­mungs­ort er­gibt, ins­be­son­dere Lie­fer­schein, durch eine Emp­fangs­bestäti­gung des Ab­neh­mers oder sei­nes Be­auf­trag­ten so­wie in den Fällen der Beförde­rung des Ge­gen­stands durch den Ab­neh­mer durch eine Ver­si­che­rung des Ab­neh­mers oder sei­nes Be­auf­trag­ten, den Ge­gen­stand der Lie­fe­rung in das übrige Ge­mein­schafts­ge­biet zu befördern".

Die uni­ons­recht­li­che Be­fug­nis zur ge­setz­li­chen An­ord­nung die­ses Be­le­gnach­wei­ses er­gibt sich aus Art. 131 MwSt­Sys­tRL. Da­nach wird die Steu­er­frei­heit für die in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung nur "un­ter den Be­din­gun­gen an­ge­wandt, die die Mit­glied­staa­ten zur Gewähr­leis­tung ei­ner kor­rek­ten und ein­fa­chen An­wen­dung die­ser Be­frei­ung[en] so­wie zur Verhütung von Steu­er­hin­ter­zie­hung, Steu­er­um­ge­hung und Miss­brauch fest­le­gen". Da sich der Mit­glied­staat der Er­werbs­be­steue­rung nach dem Be­stim­mungs­ort der Lie­fe­rung rich­tet, ist diese An­gabe zur Wah­rung der Kor­re­spon­denz von in­ner­ge­mein­schaft­li­cher Lie­fe­rung und in­ner­ge­mein­schaft­li­chem Er­werb nicht ver­zicht­bar.

Vor­lie­gend reicht die Nen­nung ei­nes Be­stim­mungs­lan­des in den Ver­brin­gungs­erklärun­gen zur An­gabe des Be­stim­mungs­orts nicht aus. Der Be­stim­mungs­ort er­gibt sich auch nicht aus den für die Lie­fe­run­gen aus­ge­stell­ten Rech­nun­gen. Zwar kann sich aus der Rech­nungs­an­schrift im Ein­zel­fall der be­legmäßig nach­zu­wei­sende Be­stim­mungs­ort er­ge­ben. Dies setzt aber vor­aus, dass von ei­ner Beförde­rung zu dem in der Rech­nung an­ge­ge­be­nen Un­ter­neh­mensort des Ab­neh­mers aus­zu­ge­hen ist. Dies trifft auf Ab­rech­nun­gen ge­genüber Schein­un­ter­neh­men nicht zu. Der Buch­nach­weis ist wi­der­legt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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