Der Sachverhalt:
Die Beklagte war Geschäftsführerin der S-GmbH, über deren Vermögen im Juni 2009 auf Eigenantrag aus Juni 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der Kläger wurde sodann zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit der Klage verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung weiterer 30.069 € nach § 64 Abs. 2 GmbHG a.F., die Summe der auf dem Kontokorrentkonto gebuchten Eingänge abzüglich der Rücklastschriften und des von der Sparkasse geleisteten Betrages. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das BGH zurück.
Gründe:
Zwar war das OLG zutreffend davon ausgegangen, dass der Einzug von Forderungen einer insolvenzreifen GmbH auf ein debitorisches Konto grundsätzlich eine masseschmälernde Zahlung i.S.v. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 S. 1 GmbHG n.F.) darstellt, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Gunsten der Bank geschmälert wird. Ein solcher Einzug von Forderungen, die an die Bank zur Sicherheit abgetreten waren, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo ist jedoch grundsätzlich keine vom GmbH-Geschäftsführer veranlasste masseschmälernde Zahlung, wenn die Sicherungsabtretung vor Insolvenzreife vereinbart wurde und die Forderung der Gesellschaft entstanden und werthaltig war.
Sicherungsabgetretene Forderungen eines Schuldners stehen nicht als freie Masse den Gläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung, sondern nur dem Zessionar. Dieser hat ein Absonderungsrecht gem. § 51 Nr. 1 InsO. Auch der Insolvenzverwalter muss nach einer Verwertung den absonderungsberechtigten Gläubiger befriedigen. Dass die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg zu entnehmen sind, führt nicht zu einer Teilverwertung zugunsten aller Gläubiger, weil damit nur die durch die Verwertung verursachten Kosten gedeckt werden sollen. Der GmbH-Geschäftsführer muss die sicherungsabgetretene Forderung auch nicht durch Einziehung auf ein neu eröffnetes, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank der Einziehung und Verrechnung auf dem debitorischen Konto entziehen.
Eine Zahlung kann zwar auch ausscheiden, soweit infolge der Verminderung des Debetsaldos durch die Einziehung und Verrechnung einer Forderung weitere sicherungsabgetretene Forderungen frei geworden sind. Auf das Freiwerden von Sicherheiten hatte sich die Beklagte aber nicht berufen. Soweit infolge des Bestehens eines Absonderungsrechts der Bank im Einzug der Forderungen auf das debitorisch geführte Konto keine masseschmälernde Leistung liegt, ändert sich am Fehlen eines Anspruchs nach § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nichts, wenn die Bank kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht erworben hat.
Das OLG muss noch die erforderlichen Feststellungen zu den Zahlungseingängen treffen. Da Zahlungseingänge auf dem debitorischen Konto grundsätzlich als masseschmälernde Zahlungen anzusehen sind, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die eingezogenen Forderungen von der Globalzession erfasst sind und vor Insolvenzreife entstanden sind bzw. werthaltig wurden, bei der beklagten Geschäftsführerin.
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