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Insolvenzverwalter darf Wahlrecht zur getrennten Veranlagung ausüben

FG Münster 21.4.2016, 2 K 2410/14 E

Ein In­sol­venz­ver­wal­ter darf für den In­sol­venz­schuld­ner das Wahl­recht zur ge­trenn­ten Ver­an­la­gung ausüben. Die­ses Wahl­recht gehört zu den Rech­ten ei­nes In­sol­venz­ver­wal­ters, weil es sich um ein vermögens­be­zo­ge­nes und da­mit der In­sol­venz­masse zu­zu­ord­nen­des Recht han­delt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist In­sol­venz­ver­wal­te­rin (Treuhände­rin) über die Vermögen zweier Ehe­leute. Die Ehe­leute ga­ben für das Jahr der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens eine Ein­kom­men­steu­er­erklärung ab, die aus­schließlich Lohn­einkünfte ent­hielt und in der sie die Zu­sam­men­ver­an­la­gung be­an­trag­ten. Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin für Zeiträume nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ge­genüber den Ehe­leu­ten ent­spre­chende Ein­kom­men­steu­er­be­scheide.

Diese führ­ten zu Nach­zah­lungs­ver­pflich­tun­gen, die für beide Ehe­leute je­weils un­ter 25 € la­gen. Hier­ge­gen legte die Kläge­rin Ein­spruch ein, mit der sie die Durchführung ei­ner ge­trenn­ten Ver­an­la­gung für die Ehe­leute be­an­tragte. Hin­ter­grund war, dass sich aus ei­ner ge­trenn­ten Ver­an­la­gung für die Ehe­frau ein Er­stat­tungs­an­spruch i.H.v. rd. 2.800 € ergäbe. Das Fi­nanz­amt ver­warf den Ein­spruch als un­zulässig, weil der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid nur das in­sol­venz­freie Vermögen der Ehe­leute be­treffe.

Das FG gab der Klage statt und ver­pflich­tete das Fi­nanz­amt, eine ge­trennte Ver­an­la­gung für die In­sol­venz­schuld­ner durch­zuführen. Die Sa­che ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist ver­pflich­tet, die Ehe­frau ge­trennt von dem Ehe­mann zur Ein­kom­men­steuer zu ver­an­la­gen, § 101 S. 1 FGO.

Die Kläge­rin war als Treuhände­rin der Ehe­frau be­fugt, eine ge­trennte Ver­an­la­gung zu be­an­tra­gen. Die­ses Wahl­recht gehört zu den Rech­ten ei­nes In­sol­venz­ver­wal­ters, weil es sich um ein vermögens­be­zo­ge­nes und da­mit der In­sol­venz­masse zu­zu­ord­nen­des Recht han­delt. Zur In­sol­venz­masse gehört das ge­samte Vermögen des In­sol­venz­schuld­ners ein­schließlich des Vermögens, das er während des Ver­fah­rens er­langt. Le­dig­lich nicht pfänd­bare Ge­genstände sind aus­ge­nom­men.

Ein­kom­men­steu­er­er­stat­tungs­an­sprüche sind je­doch auch dann pfänd­bar, wenn der In­sol­venz­schuld­ner aus­schließlich pfändungs­freien Ar­beits­lohn be­zo­gen hat. Da die Kläge­rin als Par­tei kraft Am­tes be­fugt war, den Ein­spruch ein­zu­le­gen, ist es un­er­heb­lich, dass der Be­scheid ihr nicht be­kannt ge­ge­ben wor­den ist. Der An­trag auf ge­trennte Ver­an­la­gung ist auch nicht willkürlich oder rechts­missbräuch­lich, weil sich für die Ehe­frau ein der In­sol­venz­masse zu­zu­ord­nen­der Er­stat­tungs­an­spruch ge­gen das Fi­nanz­amt er­gibt. Aus die­sem Grund ist auch kein Miss­brauch von Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten an­zu­neh­men.

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