Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin (Treuhänderin) über die Vermögen zweier Eheleute. Die Eheleute gaben für das Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Einkommensteuererklärung ab, die ausschließlich Lohneinkünfte enthielt und in der sie die Zusammenveranlagung beantragten. Das Finanzamt erließ daraufhin für Zeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber den Eheleuten entsprechende Einkommensteuerbescheide.
Das FG gab der Klage statt und verpflichtete das Finanzamt, eine getrennte Veranlagung für die Insolvenzschuldner durchzuführen. Die Sache ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist verpflichtet, die Ehefrau getrennt von dem Ehemann zur Einkommensteuer zu veranlagen, § 101 S. 1 FGO.
Die Klägerin war als Treuhänderin der Ehefrau befugt, eine getrennte Veranlagung zu beantragen. Dieses Wahlrecht gehört zu den Rechten eines Insolvenzverwalters, weil es sich um ein vermögensbezogenes und damit der Insolvenzmasse zuzuordnendes Recht handelt. Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners einschließlich des Vermögens, das er während des Verfahrens erlangt. Lediglich nicht pfändbare Gegenstände sind ausgenommen.
Einkommensteuererstattungsansprüche sind jedoch auch dann pfändbar, wenn der Insolvenzschuldner ausschließlich pfändungsfreien Arbeitslohn bezogen hat. Da die Klägerin als Partei kraft Amtes befugt war, den Einspruch einzulegen, ist es unerheblich, dass der Bescheid ihr nicht bekannt gegeben worden ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung ist auch nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, weil sich für die Ehefrau ein der Insolvenzmasse zuzuordnender Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt ergibt. Aus diesem Grund ist auch kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen.
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