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Insolvenzverwaltervergütung: Umgang mit einer zu erwartenden Umsatzsteuererstattung an die Masse

BGH 26.2.2015, IX ZB 9/13

Während ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens ist eine zu er­war­tende Um­satz­steu­er­er­stat­tung an die Masse we­gen des Vor­steu­er­ab­zugs hin­sicht­lich der fest­zu­set­zen­den Vergütung des Ver­wal­ters im Vor­aus bei der Be­rech­nungs­grund­lage für die Vergütung des Ver­wal­ters nur in der Höhe zu berück­sich­ti­gen, die sich aus der ohne Vor­steu­er­er­stat­tung be­rech­ne­ten Vergütung er­gibt.

Der Sach­ver­halt:
Ei­ner der Be­tei­lig­ten ist Ver­wal­ter in dem In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der Schuld­ne­rin. Er hatte be­an­tragt, die Vergütung für seine Tätig­keit ein­schließlich Aus­la­gen, Zu­stel­lungs­kos­ten und Um­satz­steuer auf ins­ge­samt rund 3.096 € fest­zu­set­zen. Sei­ner Be­rech­nung legte er das bis­her in Ver­wal­tung ge­nom­mene Ak­tiv­vermögen i.H.v. 4.475 € zu­grunde so­wie eine künf­tige Vor­steu­er­er­stat­tung des Fi­nanz­amts i.H.v. 494 €, mit der we­gen der auf seine Vergütung zu zah­len­den Um­satz­steuer zu rech­nen sei.

Das In­sol­venz­ge­richt lehnte es je­doch ab, der Be­rech­nung auch die be­haup­tete Vor­steu­er­er­stat­tung zu­grunde zu le­gen, und setzte die Vergütung auf ins­ge­samt 2.790,72 € fest. Mit sei­ner so­for­ti­gen Be­schwerde er­wei­terte der Ver­wal­ter sei­nen Vergütungs­an­trag auf ins­ge­samt 3.157 €. Das LG änderte dar­auf­hin die Ent­schei­dung des In­sol­venz­ge­rich­tes ab und setzte die Vergütung auf 3.066 € fest. Die Rechts­be­schwerde des Ver­wal­ters, mit der er sei­nen im Be­schwer­de­ver­fah­ren ge­stell­ten An­trag wei­ter­ver­folgte, blieb vor dem BGH ohne Er­folg.

Gründe:
Mit Recht hatte das Be­schwer­de­ge­richt die zu er­war­tende Vor­steu­er­vergütung nur in Höhe des­je­ni­gen Um­satz­steu­er­be­tra­ges in die Be­rech­nungs­grund­lage für die Vergütung des In­sol­venz­ver­wal­ters ein­be­zo­gen, der sich bei der Be­rech­nung der Vergütung ohne Berück­sich­ti­gung der Vor­steu­er­er­stat­tung er­gab.

Nach BGH-Recht­spre­chung können Steu­er­er­stat­tungs­an­sprüche der Masse, die nach der Ein­rei­chung der Schluss­rech­nung mit Si­cher­heit zu er­war­ten sind, in die Be­rech­nungs­grund­lage der Vergütung des In­sol­venz­ver­wal­ters ein­be­zo­gen wer­den. Grund­lage für die Be­rech­nung der Vergütung des In­sol­venz­ver­wal­ters ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO der Wert der In­sol­venz­masse bei Be­en­di­gung des Ver­fah­rens. Ein­nah­men der Masse, die noch nicht fest­ste­hen, können grundsätz­lich noch nicht Grund­lage der Vergütungs­fest­set­zung des Ver­wal­ters sein.

Steht aber ein späte­rer Mas­se­zu­fluss bei Ein­rei­chung der Schluss­rech­nung schon mit Si­cher­heit fest, ist die­ser be­reits bei der Schluss­rech­nung und der hier­auf gestütz­ten Vergütungs­fest­set­zung zu berück­sich­ti­gen. Dies gilt auch für den An­spruch der Masse auf Vor­steu­er­vergütung nach § 15 UStG we­gen der Beträge, die von der Masse nach § 7 In­sVV an den Ver­wal­ter für die von ihm ab­zuführende Um­satz­steuer zu zah­len sind. Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass die Er­stat­tungs­beträge tatsäch­lich an die Masse aus­be­zahlt wer­den und da­her die Masse erhöhen.

Be­zieht man in die Be­rech­nungs­grund­lage der Vergütung des In­sol­venz­ver­wal­ters die zu er­war­tende Vor­steu­er­er­stat­tung in Höhe der Um­satz­steuer ein, die auf seine ohne Vor­steu­er­er­stat­tung be­rech­nete Vergütung zu zah­len ist, er­gibt sich eine höhere Vergütung. Dies führt zu ei­ner ent­spre­chend höheren Um­satz­steuer und diese wie­derum zu einem erhöhten Be­trag an Vor­steu­er­er­stat­tung. Berück­sich­tigt man diese Erhöhung er­neut bei der Be­rech­nungs­grund­lage der Ver­wal­ter­vergütung, setzt sich die wech­sel­weise Erhöhung von Um­satz­steuer, Vor­steu­er­er­stat­tung und Ver­wal­ter­vergütung fort. Die je­wei­lige Erhöhung ver­rin­gert sich aber mit je­dem Re­chen­schritt und be­wegt sich letzt­lich ge­gen Null.

Bei wel­chem Be­trag es prak­ti­sch zur De­ckung kommt, kann al­ler­dings nur in meh­re­ren Re­chen­schrit­ten er­mit­telt wer­den. Ob diese, von der Rechts­be­schwerde befürwor­tete Be­rech­nungs­weise der ein­zu­be­zie­hen­den Vor­steu­er­er­stat­tung an­zu­wen­den ist, hat der Se­nat bis­her nicht ent­schie­den. Die Frage ist aber mit dem Be­schwer­de­ge­richt da­hin zu be­ant­wor­ten, dass nur der­je­nige Vor­steu­er­be­trag in die Be­rech­nungs­grund­lage ein­zu­be­zie­hen ist, der sich nach der ohne eine Vor­steu­er­er­stat­tung er­mit­tel­ten Vergütung des In­sol­venz­ver­wal­ters be­misst.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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