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Internet-Domains können pfändbar sein

FG Münster 16.9.2015, 7 K 781/14 AO

Bei den Rech­ten des Un­ter­neh­mers aus dem Do­main­ver­trag han­delte es sich um pfänd­bare Vermögens­rechte i.S.d. ab­ga­ben­recht­li­chen Pfändungs­vor­schrif­ten. Ge­gen­stand der Pfändung ist da­bei nicht die In­ter­net-Do­main als sol­che, die nur eine tech­ni­sche Adresse im In­ter­net dar­stellt, son­dern die Ge­samt­heit der schuld­recht­li­chen An­sprüche, die dem Do­main­in­ha­ber ge­genüber der Ver­ga­be­stelle aus dem Re­gis­trie­rungs­ver­trag zu­ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ge­nos­sen­schaft, die als Re­gis­trie­rungs­stelle In­ter­net-Do­mains ver­wal­tet und be­treibt. Sie hatte mit einem Un­ter­neh­mer, der In­ha­ber ei­nes On­line­shops für Un­ter­hal­tungs­elek­tro­nik war, einen Ver­trag über die Re­gis­trie­rung ei­ner In­ter­net-Do­main ge­schlos­sen, in dem sie sich u.a. zur Zur­verfügung­stel­lung und Un­ter­hal­tung ei­ner In­ter­net-Do­main ver­pflich­tete. Auf­grund rückständi­ger Steu­ern des Un­ter­neh­mers pfändete das Fi­nanz­amt u.a. des­sen An­spruch auf Auf­recht­er­hal­tung der Re­gis­trie­rung der In­ter­net-Do­main für sei­nen On­line­shop.

Mit ih­rer hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage be­gehrte die Ge­nos­sen­schaft die Auf­he­bung der Pfändung. Sie be­rief sich ins­be­son­dere dar­auf, dass sie bei der Zwangs­voll­stre­ckung in die Do­mains nicht Dritt­schuld­ne­rin sei und da­her auch nicht Adres­sa­tin ei­ner Pfändungs­verfügung sein könne. Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Pfändungs­verfügung des Fi­nanz­am­tes war rechtmäßig und ver­letzte die Kläge­rin nicht in ih­ren Rech­ten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Pfändungs­verfügung war for­mell und ma­te­ri­ell rechtmäßig und rich­tete sich ins­be­son­dere zu Recht an die Kläge­rin als Dritt­schuld­ne­rin, § 316 AO. Das Fi­nanz­amt hatte seine Pfändungs­verfügung zu Recht auf die Vor­schrif­ten der §§ 309 ff AO gestützt (Voll­stre­ckung in For­de­run­gen und an­dere Vermögens­rechte). Rechts­grund­lage für die an­ge­foch­tene Pfändungs­verfügung war § 321 i.V.m. §§ 309, 316 f AO, da es sich bei den An­sprüchen des Voll­stre­ckungs­schuld­ners aus dem Do­main­ver­trag um an­dere Vermögens­rechte i.S.d. § 321 Abs. 1 AO han­delte.

Bei den Rech­ten des Un­ter­neh­mers aus dem Do­main­ver­trag han­delte es sich um pfänd­bare Vermögens­rechte i.S.d. ab­ga­ben­recht­li­chen Pfändungs­vor­schrif­ten. Ge­gen­stand der Pfändung war da­bei nicht die In­ter­net-Do­main als sol­che, die nur eine tech­ni­sche Adresse im In­ter­net dar­stellt, son­dern die Ge­samt­heit der schuld­recht­li­chen An­sprüche, die dem Do­main­in­ha­ber ge­genüber der Ver­ga­be­stelle aus dem Re­gis­trie­rungs­ver­trag zu­stan­den.

Das Fi­nanz­amt hatte mit der Pfändung auch keine pfändungs­frem­den Ziele ver­folgt, son­dern sich das Zu­griffs­recht auf die An­sprüche des Un­ter­neh­mers aus dem Do­main­ver­trag ge­si­chert. Die Kläge­rin konnte als Dritt­schuld­ne­rin in An­spruch ge­nom­men wer­den, da sie Schuld­ne­rin der An­sprüche aus dem Do­main­ver­trag war. Der Um­stand, dass für sie durch eine zu­neh­mende Zahl sol­cher Pfändun­gen zukünf­tig ein nicht un­er­heb­li­cher Ar­beits- und Ver­wal­tungs­auf­wand aus­gelöst wer­den könnte, war da­bei un­er­heb­lich. Bei den Pflich­ten, die den Dritt­schuld­ner tref­fen können, wie etwa die Erklärungs­pflicht gem. § 316 AO, han­delt es sich um ge­setz­li­che Pflich­ten, die je­den Dritt­schuld­ner (etwa auch Ban­ken) tref­fen. Der da­mit ver­bun­dene Ver­wal­tungs­auf­wand ist im In­ter­esse ei­ner ef­fek­ti­ven Zwangs­voll­stre­ckung hin­zu­neh­men, denn der Gläubi­ger ist im Rah­men der Ver­fol­gung sei­ner An­sprüche ge­gen den Schuld­ner auf die Auskünfte des Dritt­schuld­ners an­ge­wie­sen.

Link­hin­weis:

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