Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die als Registrierungsstelle Internet-Domains verwaltet und betreibt. Sie hatte mit einem Unternehmer, der Inhaber eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik war, einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain geschlossen, in dem sie sich u.a. zur Zurverfügungstellung und Unterhaltung einer Internet-Domain verpflichtete. Aufgrund rückständiger Steuern des Unternehmers pfändete das Finanzamt u.a. dessen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain für seinen Onlineshop.
Die Gründe:
Die Pfändungsverfügung des Finanzamtes war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Pfändungsverfügung war formell und materiell rechtmäßig und richtete sich insbesondere zu Recht an die Klägerin als Drittschuldnerin, § 316 AO. Das Finanzamt hatte seine Pfändungsverfügung zu Recht auf die Vorschriften der §§ 309 ff AO gestützt (Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte). Rechtsgrundlage für die angefochtene Pfändungsverfügung war § 321 i.V.m. §§ 309, 316 f AO, da es sich bei den Ansprüchen des Vollstreckungsschuldners aus dem Domainvertrag um andere Vermögensrechte i.S.d. § 321 Abs. 1 AO handelte.
Bei den Rechten des Unternehmers aus dem Domainvertrag handelte es sich um pfändbare Vermögensrechte i.S.d. abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften. Gegenstand der Pfändung war dabei nicht die Internet-Domain als solche, die nur eine technische Adresse im Internet darstellt, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustanden.
Das Finanzamt hatte mit der Pfändung auch keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert. Die Klägerin konnte als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag war. Der Umstand, dass für sie durch eine zunehmende Zahl solcher Pfändungen zukünftig ein nicht unerheblicher Arbeits- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werden könnte, war dabei unerheblich. Bei den Pflichten, die den Drittschuldner treffen können, wie etwa die Erklärungspflicht gem. § 316 AO, handelt es sich um gesetzliche Pflichten, die jeden Drittschuldner (etwa auch Banken) treffen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist im Interesse einer effektiven Zwangsvollstreckung hinzunehmen, denn der Gläubiger ist im Rahmen der Verfolgung seiner Ansprüche gegen den Schuldner auf die Auskünfte des Drittschuldners angewiesen.
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