Das BMF übersandte am 22.7.2015 den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung an diverse Verbände und Vereinigungen mit der Bitte um Stellungnahme bis 1.9.2015. Darin enthalten ist - wie von der Bundesregierung im Dezember 2014 bereits angekündigt - eine Regelung zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen.
Demnach sollen Gewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen in vollem Umfang der Körperschaftsteuer unterliegen, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG-E). Die 95 %-ige Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG soll insoweit suspendiert werden. Gewinnminderungen sollen im Gegenzug entgegen § 8b Abs. 3 KStG in vollem Umfang steuermindernd zu berücksichtigen sein (§ 8b Abs. 4 Satz 7 KStG-E). Um die Berücksichtigung hoher Verluste in Zeiten stark fallender Börsenwerte zu vermeiden, sollen Gewinnminderungen (und damit auch Veräußerungsverluste) nur mit Veräußerungsgewinnen ausgeglichen werden können (§ 8b Abs. 4 Satz 8 KStG-E). Die Regelungen sollen erstmals auf Gewinne nach dem 31.12.2017 anzuwenden sein (§ 34 Abs. 5 Satz 2 KStG-E).
Werden Veräußerungsgewinne im Bereich der Business Angels und des Wagniskapitals realisiert, ist in § 26a KStG-E eine Ermäßigung der Körperschaftsteuer um 30 % der Anschaffungskosten des veräußerten Anteils, begrenzt auf die Körperschaftsteuer, die auf den Gewinn entfällt, vorgesehen. Die Regelung soll erstmals im VZ 2018 und letztmals im VZ 2027 zur Anwendung kommen (§ 34 Abs. 9a KStG-E).