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Steuerberatung

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen?

Das In­vest­ment­steu­er­re­form­ge­setz enthält einen ers­ten Dis­kus­si­ons­ent­wurf zur Be­steue­rung von Veräußerungs­ge­win­nen aus Streu­be­sitz­be­tei­li­gun­gen.

Das BMF über­sandte am 22.7.2015 den Dis­kus­si­ons­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Re­form der In­vest­ment­be­steue­rung an di­verse Verbände und Ver­ei­ni­gun­gen mit der Bitte um Stel­lung­nahme bis 1.9.2015. Darin ent­hal­ten ist - wie von der Bun­des­re­gie­rung im De­zem­ber 2014 be­reits an­gekündigt - eine Re­ge­lung zur Be­steue­rung von Ge­win­nen aus der Veräußerung von Streu­be­sitz­be­tei­li­gun­gen.

Dem­nach sol­len Ge­winne ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus der Veräußerung von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len in vol­lem Um­fang der Körper­schaft­steuer un­ter­lie­gen, so­fern die Be­tei­li­gung zu Be­ginn des Ka­len­der­jah­res un­mit­tel­bar we­ni­ger als 10 % des Grund- oder Stamm­ka­pi­tals be­tra­gen hat (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG-E). Die 95 %-ige Steu­er­be­frei­ung nach § 8b Abs. 2 KStG soll in­so­weit sus­pen­diert wer­den. Ge­winn­min­de­run­gen sol­len im Ge­gen­zug ent­ge­gen § 8b Abs. 3 KStG in vol­lem Um­fang steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen sein (§ 8b Abs. 4 Satz 7 KStG-E). Um die Berück­sich­ti­gung ho­her Ver­luste in Zei­ten stark fal­len­der Börsen­werte zu ver­mei­den, sol­len Ge­winn­min­de­run­gen (und da­mit auch Veräußerungs­ver­luste) nur mit Veräußerungs­ge­win­nen aus­ge­gli­chen wer­den können (§ 8b Abs. 4 Satz 8 KStG-E). Die Re­ge­lun­gen sol­len erst­mals auf Ge­winne nach dem 31.12.2017 an­zu­wen­den sein (§ 34 Abs. 5 Satz 2 KStG-E).

Wer­den Veräußerungs­ge­winne im Be­reich der Busi­ness An­gels und des Wag­nis­ka­pi­tals rea­li­siert, ist in § 26a KStG-E eine Ermäßigung der Körper­schaft­steuer um 30 % der An­schaf­fungs­kos­ten des veräußer­ten An­teils, be­grenzt auf die Körper­schaft­steuer, die auf den Ge­winn entfällt, vor­ge­se­hen. Die Re­ge­lung soll erst­mals im VZ 2018 und letzt­mals im VZ 2027 zur An­wen­dung kom­men (§ 34 Abs. 9a KStG-E).

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