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Irreführende Werbung: Relevanz der hervorgerufenen Fehlvorstellung für die geschäftliche Entscheidung

OLG Frankfurt a.M. 23.11.2015, 6 W 99/15

Auch eine un­zu­tref­fende Blick­fan­gang­abe in ei­ner Wer­be­an­zeige führt nicht zu ei­ner re­le­van­ten Ir­reführung, wenn sie den Wer­be­adres­sa­ten zwar zu ei­ner wei­te­ren Be­fas­sung mit der An­zeige ver­an­lasst, die­ser sich je­doch vor ei­ner "ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung" mit dem wei­te­ren An­zei­gen­in­halt be­fasst und den wah­ren Sach­ver­halt er­kennt. Ein der­ar­ti­ger Fall kann auch vor­lie­gen, wenn die Blick­fan­gang­abe al­lein noch keine kon­krete Vor­stel­lung von dem be­wor­be­nen Pro­dukt ver­mit­telt und aus die­sem Grund vor ei­ner "ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung" eine wei­tere Be­fas­sung mit dem An­zei­gen­in­halt er­for­der­lich ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien gehören zu den führen­den Wett­be­wer­bern im Be­reich der Te­le­kom­mu­ni­ka­tion. Die An­trag­stel­le­rin bie­tet un­ter der Be­zeich­nung "Ma­genta Eins" ih­ren Kun­den die Möglich­keit an, Fest­netz- und Mo­bil­funk­dienst­leis­tun­gen durch den Ab­schluss von Pa­ket­verträgen mit ent­spre­chen­den Preis­vor­tei­len zu kom­bi­nie­ren. Seit Sep­tem­ber 2015 bie­tet die An­trags­geg­ne­rin ein neues Pro­dukt mit dem Na­men "Fa­mily Card Start" an, das als Zweit­karte zu einem be­ste­hen­den Te­le­kom Mo­bil­fun­klauf­zeit­ver­trag hin­zu­ge­bucht wer­den kann. Die­ses An­ge­bot, das u.a. eine Flat­rate für Te­le­fo­nate ins Mo­bil­funk­netz der An­trags­geg­ne­rin und eine Flat­rate zu ei­ner persönli­chen Ziel­fun­knum­mer enthält, rich­tet sich an El­tern, de­ren Kin­der neu in die Mo­bil­funk­welt ein­stei­gen.

Die An­trags­geg­ne­rin hat die­sen neuen Ta­rif durch Prin­tan­zei­gen, In­ter­net­wer­bung und in einem TV Spot be­wor­ben. Die mehr­sei­ti­gen Wer­be­an­zei­gen sind auf der ers­ten Seite mit der Über­schrift "Eins für den Start" und der An­gabe "Wir be­glei­ten den mo­bi­len Start ih­res Kin­des", auf der zwei­ten Seite mit der An­gabe "Kann mein Kind mich ohne Han­dy­gut­ha­ben er­rei­chen?" und auf der drit­ten Seite wie nach­fol­gend aus­ge­stal­tet: Die An­gabe "Bei Ma­genta Eins in­clu­sive" be­fin­det sich in einem blauen Feld mit weißer Schrift. Hin­ter den in der nächs­ten Über­schrift­zeile am Ende ent­hal­te­nen Worten "die mitwächst" be­fin­det sich eine Fußnote 1, die am un­teren Rand der An­zeige u.a. mit fol­gen­dem Text auf­gelöst wird:

1) Ein­ma­li­ger Kar­ten­preis: 9,95 €. Mo­nat­li­cher Grund­preis Fa­mily Card Start: 2,95 €, die Fa­mily Card Start (buch­bar zu einem be­ste­hen­den Te­le­kom Mo­bil­funk Lauf­zeit­ver­trag von mind. 29,95 €/Mo­nat) ist für Ma­genta Eins Kun­den in­klu­sive. Ma­genta Eins setzt das Be­ste­hen ei­nes Fest­netz- und Mo­bil­fun­klauf­zeit­ver­tra­ges vor­aus. Ge­spräche und SMS ins dt. Fest­netz und an­dere deut­sche Mo­bil­funk­netze kos­ten 0,09 €/Mi­nute bzw. 0,09 €/SMS.

Die An­trag­stel­le­rin wirft der An­trags­geg­ne­rin vor, mit der dar­ge­stell­ten Printwer­bung und mit ih­rer In­ter­net- und TV - Wer­bung dem an­ge­spro­che­nen Pu­bli­kum vor­zu­spie­geln, dass "Ma­genta Eins" das be­wor­bene Pro­dukt "Fa­mily Card Start" be­inhalte und dass ein Ma­genta Eins - Kunde die­ses Pro­dukt mit­hin au­to­ma­ti­sch und ohne zusätz­li­che Kos­ten er­halte. Tatsäch­lich müsse auch ein Ma­genta Eins - Kunde die Ak­ti­vie­rungs­gebühr und die zusätz­li­chen Ver­bin­dungs­ent­gelte zah­len; sein ein­zi­ger Vor­teil sei der Er­lass der mtl. Grund­gebühr i.H.v. 2,95 €.

Das LG un­ter­sagte durch einst­wei­lige Verfügung die In­ter­net- und die TV-Wer­bung und wies den An­trag auf Er­lass der einst­wei­li­gen Verfügung im Übri­gen zurück. Die im Blick­fang ste­hende Aus­sage "Bei Ma­genta Eins in­clu­sive" werde durch den Hin­weis in der Fußnote hin­rei­chend erläutert. Die Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der An­trag­stel­le­rin ste­hen keine wei­ter­ge­hen­den Un­ter­las­sungs­an­sprüche ge­gen die An­trags­geg­ne­rin zu, weil die in den Wer­be­an­zei­gen an­ge­grif­fene Aus­sage "Bei Ma­genta Eins in­klu­sive" nicht zu ei­ner Ir­reführung führt.

Der BGH hat be­reits ent­schie­den (BGH 18.12.2014, I ZR 129/13), dass eine ob­jek­tiv un­zu­tref­fende Aus­sage, die blick­fangmäßig her­aus­ge­stellt ist, auch ohne einen Stern­chen­hin­weis auf­geklärt wer­den kann, wenn sich der Ver­brau­cher vor ei­ner ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung mit dem ge­sam­ten Text be­fas­sen wird. Die Ent­schei­dung des Ver­brau­chers, sich mit einem be­wor­be­nen An­ge­bot in ei­ner Wer­be­an­zeige über­haupt näher zu be­fas­sen, ist für sich ge­se­hen noch keine ge­schäft­li­che Ent­schei­dung, weil ihr der un­mit­tel­bare Zu­sam­men­hang mit einem Er­werbs­vor­gang fehlt.

Dem­zu­folge müssen vor­lie­gend sämt­li­che An­ga­ben der Wer­be­an­zeige ein­schließlich der Erläute­run­gen in der Fußnote bei der Er­mitt­lung der Ver­kehrser­war­tung berück­sich­tigt wer­den. Die Wer­be­an­zei­gen sind so ge­stal­tet, dass der Ver­brau­cher durch die blick­fangmäßig her­vor­ge­ho­bene Aus­sage bzw. durch den vor­an­ge­stell­ten oder in der Nähe des Blick­fangs dar­ge­stell­ten Text noch gar keine Vor­stel­lung da­von erhält, wel­ches Pro­dukt über­haupt be­wor­ben wird und sich des­halb mit der kurzen und über­sicht­lich ge­stal­te­ten Wer­be­an­zeige be­schäfti­gen wird. Ein In­ter­es­sent, der durch die Vor­der­sei­ten des An­ge­bots und/oder durch die blick­fangmäßig her­vor­ge­ho­bene Aus­sage "Bei Ma­genta Eins in­klu­sive" an­ge­lockt wird, weiß zunächst noch gar nicht, was bei "Ma­genta Eins" in­klu­sive sein soll. Er muss erst wei­ter le­sen, um sich über­haupt eine Vor­stel­lung von dem An­ge­bot ma­chen zu können.

Wenn sich der In­ter­es­sent mit der Wer­be­an­zeige be­schäftigt, so stößt er un­mit­tel­bar auf die un­ter dem Blick­fang an­ge­brachte Über­schrift "Mit der Han­dy­karte, die mitwächst", un­ter der ver­schie­dene Leis­tun­gen die­ser Karte auf­geführt sind. Die hin­ter dem Wort "mitwächst" an­ge­brachte Fußnote stellt sich er­kenn­bar als Auflösung des An­ge­bots der bis da­hin nicht kon­kret be­zeich­ne­ten "Han­dy­karte" dar. Ein Ver­brau­cher wird un­ter die­sen Umständen eine ge­schäft­li­che Ent­schei­dung erst dann tref­fen können, wenn er den ge­sam­ten Text der Wer­be­an­zeige ein­schließlich des Fußno­ten­tex­tes zur Kennt­nis ge­nom­men hat. Im Fußno­ten­text wird erst­mals der Pro­dukt­name "Fa­mily Card Start" ge­nannt und zu­gleich hin­rei­chend klar­ge­stellt, dass "Ma­genta Eins - Kun­den" le­dig­lich von der mtl. Grund­gebühr, nicht aber von der Ak­ti­vie­rungs­gebühr und von wei­te­ren Te­le­fon­kos­ten be­freit sind.

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