Erstes BEPS-Umsetzungsgesetz
Nachdem der Finanzausschuss des Bundestag am 30.11.2016 seine Beschlussempfehlung zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (auch Erstes BEPS-Umsetzungsgesetz genannt) erteilt hatte, fand dieses am 1.12.2016 die Mehrheit im Bundestag.
Das Gesetz enthält u. a. folgende Maßnahmen:
- Einführung eines Local File und eines Master File in der Verrechnungspreisdokumentation
- Erfordernis eines Country-by-Country-Report für multinationale Konzerne mit einem Umsatz von mindestens 750 Mio. Euro
- Automatischer Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung
- Änderung der Ausnahmeregelungen für Kreditinstitute und Finanzunternehmen von der Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen
- Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnungsbeträge nach AStG
- Anwendung der Schachtelstrafe im Organkreis für gewerbesteuerliche Zwecke
- Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
- Eindämmung der überschießenden Wirkung des § 50i EStG
- Modifizierung der Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs
- Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags und Anpassung des Tarifverlaufs
Hinweis
Die Änderungen sind überwiegend ab 2017 anzuwenden.
Gesetz zur Einführung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags
Ebenso am 1.12.2016 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses. Inhalt des Gesetzes ist die Einführung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags.
Neben den bereits bislang in § 8c KStG geregelten Ausnahmen vom teilweisen oder vollständigen Wegfall des Verlustvortrags bei schädlichem Anteilseignerwechsel in Form der Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel wird mit dem Gesetz als weitere Ausnahme ein sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d KStG) eingeführt.
Auf Antrag kann damit trotz schädlichem Beteiligungserwerb i. S. v. § 8c KStG ein Verlustvortrag weiterhin genutzt werden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums vor dem Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält. Auf Einwand des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren wurden in § 8d Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG noch Einschränkungen zur Vermeidung von steuerschädlichen Gestaltungen eingefügt. Der Verlustvortrag wird als fortführungsgebundener Verlustvortrag gesondert festgestellt und geht unter, wenn in der Folgezeit einer der in § 8d Abs. 2 KStG definierten schädlichen Umstände, wie z. B. die Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs oder die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, eintritt, soweit nicht zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorhandene stille Reserven bestehen.
Hinweis
Die entsprechend auf den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag und den Zinsvortrag anzuwendenden Regelungen sind grundsätzlich auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 anzuwenden.
Weitere Informationen zu den ab 1.1.2017 geltenden Neuerungen im Steuerrecht finden Sie hier.