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Job als ausgebildeter Elektroniker zur Vorbereitung auf ein Ingenieurstudium keine begünstigte Berufsausbildung

FG Münster 4.3.2014, 1 K 1772/13 Kg

Die Tätig­keit als Elek­tro­ni­ker, die nach Ab­schluss der Aus­bil­dung zur Vor­be­rei­tung auf ein In­ge­nieur­stu­dium ausgeübt wird, stellt keine begüns­tigte Be­rufs­aus­bil­dung dar. Hierfür spricht ins­be­son­dere der Ge­set­zes­zweck des neu ge­re­gel­ten § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, wo­nach nach Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung oder ei­nes Erst­stu­di­ums ein Kind in den Fällen des S. 1 Nr. 2 nur berück­sich­tigt wird, wenn es kei­ner Er­werbstätig­keit nach­geht.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt hatte ge­genüber dem Kläger die Fest­set­zung von Kin­der­geld für des­sen da­mals 21-jähri­gen Sohn auf­ge­ho­ben. Zur Begründung führte er aus, der Sohn habe seine Be­rufs­aus­bil­dung zum Elek­tro­ni­ker für Be­triebs­tech­nik im Ja­nuar 2012 be­en­det. Im Fe­bruar 2012 habe er sich für eine wei­terführende Schule an­ge­mel­det, de­ren Be­such er im Au­gust 2012 an­ge­tre­ten habe. So­mit liege ganzjährig grundsätz­lich ein Grund­tat­be­stand vor, der zum Be­zug von Kin­der­geld be­rech­tige. Da der Sohn aber in der Zeit von März bis Juli 2012 durchgängig an al­len Ta­gen im Mo­nat mit einem Um­fang von mehr als 20 Stun­den pro Wo­che er­werbstätig ge­we­sen sei, be­stehe in die­sen Mo­na­ten kein An­spruch auf Kin­der­geld nach § 32 Abs. 4 EStG.

Der Kläger führte aus, sein Sohn habe sich zu kei­nem Zeit­punkt in ei­ner Zweit­aus­bil­dung be­fun­den. Die fünf Mo­nate Tätig­keit als Elek­tro­ni­ker seien Vor­aus­set­zung für eine Aus­bil­dung im glei­chen Be­rufs­bild zu einem Elek­tro­tech­ni­ker hin bis zum Elek­tro­in­ge­nieur. Die Tätig­keit sei­nes Soh­nes sei da­her ein­heit­lich als Erst­aus­bil­dung zu be­ur­tei­len.

Das FG wies die Klage ge­gen den Auf­he­bungs­be­scheid ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Sohn des Klägers be­fand sich im strei­ti­gen Zeit­raum nicht in Be­rufs­aus­bil­dung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG.

Un­ter dem Be­griff "Be­rufs­aus­bil­dung" ist eine be­ruf­li­che Aus­bil­dung un­ter Aus­schluss ei­nes Stu­di­ums zu ver­ste­hen. Sie liegt etwa vor, wenn das Kind durch eine be­ruf­li­che Aus­bil­dungsmaßnahme die not­wen­di­gen fach­li­chen Fer­tig­kei­ten und Kennt­nisse er­wirbt, die zur Auf­nahme ei­nes Be­rufs befähi­gen. Vor­aus­set­zung ist, dass der Be­ruf durch eine Aus­bil­dung in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang er­lernt und die­ser durch eine Prüfung ab­ge­schlos­sen wird.

Eine der­ar­tige Aus­bil­dung hatte der Sohn des Klägers aus­weis­lich des Prüfungs­zeug­nis­ses vor dem Streit­zeit­raum; mit der Prüfung vor der IHK NRW in dem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf Elek­tro­ni­ker für Be­triebs­tech­nik ab­ge­schlos­sen. Einem Ab­schluss die­ser Aus­bil­dung stand nicht ent­ge­gen, dass der Sohn des Klägers als Fern­ziel sub­jek­tiv den Be­ruf des Elek­tro­tech­ni­kers oder Elek­tro­in­ge­nieurs an­strebt. In der Li­te­ra­tur wird zwar teil­weise die Auf­fas­sung ver­tre­ten, eine "erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung" könne noch nicht als ab­ge­schlos­sen an­ge­se­hen wer­den, wenn die zweite be­ruf­li­che Aus­bil­dungs­stufe in einem en­gen sach­li­chen und zeit­li­chen Zu­sam­men­hang mit der be­reits ab­ge­schlos­se­nen Be­rufs­aus­bil­dung stehe.

Ein der­ar­ti­ger en­ger sach­li­cher und zeit­li­cher Zu­sam­men­hang ließ sich im vor­lie­gen­den Fall aber nicht fest­stel­len. Hierfür war maßgeb­lich, dass der Sohn des Klägers für den Be­ruf des Elek­tro­tech­ni­kers eine mehrjährige prak­ti­sche Be­rufstätig­keit oder be­son­dere schu­li­sche Vor­aus­set­zun­gen für die Auf­nahme ei­nes In­ge­nieur­stu­di­ums hätte erfüllen müssen. Im Streit­zeit­raum war dies je­doch nicht der Fall. Erst ab Ok­to­ber wurde der ent­spre­chende Schul­be­such auf­ge­nom­men.

Im Übri­gen stand nach Auf­fas­sung des Ge­richts auch der Ge­set­zes­zweck des neu ge­re­gel­ten § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ei­ner der­ar­ti­gen sub­jek­ti­ven Aus­wei­tung ent­ge­gen. Denn nach der Ände­rung des § 32 Abs. 4 EStG durch das Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 ist die frühere Ein­kom­mens­grenze ent­fal­len. Seit­dem be­stimmt § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, dass nach Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung oder ei­nes Erst­stu­di­ums ein Kind in den Fällen des S. 1 Nr. 2 nur berück­sich­tigt wird, wenn es kei­ner Er­werbstätig­keit nach­geht. Eine Er­werbstätig­keit mit bis zu 20 Stun­den re­gelmäßiger wöchent­li­cher Ar­beits­zeit, ein Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis oder ein ge­ringfügi­ges Be­schäfti­gungs­verhält­nis i.S.d. § 8 u. 8a SGB IV sind un­schädlich (§ 32 Abs. 4 S. 3 EStG 2012).

Link­hin­weis:

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