Der Sachverhalt:
Der Kläger erzeugt seit 2001 Strom aus Biogas, den er in das Netz der Beklagten einspeist. Die bei der Stromproduktion entstehende Abwärme nutzt er teilweise im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung. Der Kläger erweiterte seine ursprünglich aus einem Blockheizkraftwerk, einem Fermenter und einem Gärrestebehälter bestehende Biomasseanlage bis 2007 schrittweise um mehrere Fermenter und um zwei zusätzliche Blockheizkraftwerke.
Die Beklagte zahlte den KWK-Bonus i.H.v. 3,0 Cent/kWh nur für einen Teil des im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum (Januar 2010 bis Juni 2011) in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms. In der Revisionsinstanz war zwischen den Parteien nur noch streitig, ob dem Kläger noch ein weiterer KWK-Bonus i.H.v. rund 93.865 € nebst Zinsen zustand. Das LG hatte der der Klage insoweit stattgegeben, das OLG hingegen abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Die erhöhte Vergütung gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EEG 2009 (Kraft-Wärme-Kopplungsbonus für Strom aus Biomasse) ist nur dann zu zahlen, wenn die Biomasseanlage, in der der Strom erzeugt wurde, erstmals nach dem 31.12.2008 in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 betrieben wurde. Für Strom aus Anlagen, in denen bereits vor diesem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, ist - auch im Fall einer nach dem Stichtag erfolgten Vergrößerung dieser Strommenge - nur ein begrenzter Kraft-Wärme-Kopplungsbonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EEG 2009 zu entrichten.
Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es für die Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EEG 2009 nicht, dass die Anlage des Klägers auf-grund einer Anlagenerweiterung nach dem Stichtag eine größere Strommenge in Kraft-Wärme-Kopplung produziert hat als zuvor. Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie die vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecke sprechen für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung. Bereits dem Wortlaut von § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 lassen sich - entgegen der Auffassung der Revision - Hinweise darauf entnehmen, dass S. 1 der Vorschrift nur für solche Anlagen Geltung beansprucht, in denen erstmalig nach dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt wird, während Strom aus sonstigen Anlagen ausschließlich unter S. 3 der Vorschrift fällt.
Der vom Kläger vertretenen, "strommengenbezogenen" Auslegung stand auch entgegen, dass hiermit die Gesamtanlage fiktiv in mehrere Teile aufgeteilt würde, von denen ein Teil als "Neuanlage" unbegrenzt und ein Teil als "Altanlage" nur begrenzt gefördert würde. Eine tatsächliche Aufteilung von größeren Biomasseanlagen zum Zweck der Fördermaximierung war vom Gesetzgeber auch für Altanlagen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht zu einer erhöhten Förderung. Es würde der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den KWK-Bonus zu erhöhen. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die im Gesetz angelegte Ungleichbehandlung von Altanlagen, die bereits vor dem Stichtag in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben wurden, und Anlagen, die einen derartigen Betrieb erstmals danach aufgenommen haben, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
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