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KWK-Bonus für Strom aus Biogasanlagen

BGH 4.3.2015, VIII ZR 325/13

Die erhöhte Vergütung gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EEG 2009 (Kraft-Wärme-Kopp­lungs­bo­nus für Strom aus Bio­masse) kann nur dann ge­for­dert wer­den, wenn die Bio­mas­se­an­lage, in der der Strom er­zeugt wurde, erst­mals nach dem 31.12.2008 in Kraft-Wärme-Kopp­lung nach Maßgabe der An­lage 3 zum EEG 2009 be­trie­ben wurde. Für Strom aus An­la­gen, in de­nen be­reits vor die­sem Stich­tag Strom in Kraft-Wärme-Kopp­lung er­zeugt wurde, ist - auch im Fall ei­ner nach dem Stich­tag er­folg­ten Vergrößerung die­ser Strom­menge - nur ein be­grenz­ter Kraft-Wärme-Kopp­lungs­bo­nus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EEG 2009 zu ent­rich­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zeugt seit 2001 Strom aus Bio­gas, den er in das Netz der Be­klag­ten ein­speist. Die bei der Strom­pro­duk­tion ent­ste­hende Abwärme nutzt er teil­weise im Wege der Kraft-Wärme-Kopp­lung. Der Kläger er­wei­terte seine ur­sprüng­lich aus einem Block­heiz­kraft­werk, einem Fer­men­ter und einem Gärres­te­behälter be­ste­hende Bio­mas­se­an­lage bis 2007 schritt­weise um meh­rere Fer­men­ter und um zwei zusätz­li­che Block­heiz­kraft­werke.

Seit 2002 be­heizte er mit einem Teil der bei der Strom­pro­duk­tion an­fal­len­den Wärme zwei Wohnhäuser und Stal­lun­gen. Im Jahr 2009 er­rich­tete er einen wei­te­ren Mast­stall, der eben­falls mit der er­zeug­ten Abwärme be­heizt wurde. 2011 nahm er ein vier­tes, mit den vor­han­de­nen Fer­men­tern und dem Gärres­te­behälter ver­bun­de­nes Block­heiz­kraft­werk in Be­trieb. Zu­gleich in­stal­lierte er einen Wärme­tau­scher für das neue Block­heiz­kraft­werk und eine Gärres­teauf­be­rei­tungs­an­lage, die große Teile der Abwärme al­ler Block­heiz-kraft­werke ver­braucht.

Die Be­klagte zahlte den KWK-Bo­nus i.H.v. 3,0 Cent/kWh nur für einen Teil des im streit­ge­genständ­li­chen Ab­rech­nungs­zeit­raum (Ja­nuar 2010 bis Juni 2011) in Kraft-Wärme-Kopp­lung er­zeug­ten Stroms. In der Re­vi­si­ons­in­stanz war zwi­schen den Par­teien nur noch strei­tig, ob dem Kläger noch ein wei­te­rer KWK-Bo­nus i.H.v. rund 93.865 € nebst Zin­sen zu­stand. Das LG hatte der der Klage in­so­weit statt­ge­ge­ben, das OLG hin­ge­gen ab­ge­wie­sen. Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Die erhöhte Vergütung gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EEG 2009 (Kraft-Wärme-Kopp­lungs­bo­nus für Strom aus Bio­masse) ist nur dann zu zah­len, wenn die Bio­mas­se­an­lage, in der der Strom er­zeugt wurde, erst­mals nach dem 31.12.2008 in Kraft-Wärme-Kopp­lung nach Maßgabe der An­lage 3 zum EEG 2009 be­trie­ben wurde. Für Strom aus An­la­gen, in de­nen be­reits vor die­sem Stich­tag Strom in Kraft-Wärme-Kopp­lung er­zeugt wurde, ist - auch im Fall ei­ner nach dem Stich­tag er­folg­ten Vergrößerung die­ser Strom­menge - nur ein be­grenz­ter Kraft-Wärme-Kopp­lungs­bo­nus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EEG 2009 zu ent­rich­ten.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers genügt es für die An­wen­dung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EEG 2009 nicht, dass die An­lage des Klägers auf-grund ei­ner An­la­gen­er­wei­te­rung nach dem Stich­tag eine größere Strom­menge in Kraft-Wärme-Kopp­lung pro­du­ziert hat als zu­vor. Der Wort­laut, die Ent­ste­hungs­ge­schichte so­wie die vom Ge­setz­ge­ber ver­folg­ten Re­ge­lungs­zwe­cke spre­chen für die vom Be­ru­fungs­ge­richt ver­tre­tene Auf­fas­sung. Be­reits dem Wort­laut von § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 las­sen sich - ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­sion - Hin­weise dar­auf ent­neh­men, dass S. 1 der Vor­schrift nur für sol­che An­la­gen Gel­tung be­an­sprucht, in de­nen erst­ma­lig nach dem Stich­tag Strom in Kraft-Wärme-Kopp­lung nach Maßgabe der An­lage 3 er­zeugt wird, während Strom aus sons­ti­gen An­la­gen aus­schließlich un­ter S. 3 der Vor­schrift fällt.

Der vom Kläger ver­tre­te­nen, "strom­men­gen­be­zo­ge­nen" Aus­le­gung stand auch ent­ge­gen, dass hier­mit die Ge­samt­an­lage fik­tiv in meh­rere Teile auf­ge­teilt würde, von de­nen ein Teil als "Neu­an­lage" un­be­grenzt und ein Teil als "Alt­an­lage" nur be­grenzt gefördert würde. Eine tatsäch­li­che Auf­tei­lung von größeren Bio­mas­se­an­la­gen zum Zweck der Förder­ma­xi­mie­rung war vom Ge­setz­ge­ber auch für Alt­an­la­gen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht zu ei­ner erhöhten Förde­rung. Es würde der in die­ser Vor­schrift zum Aus­druck kom­men­den Wer­tung wi­der­spre­chen, an an­de­rer Stelle Alt­an­la­gen fik­tiv auf­zu­spal­ten, um den KWK-Bo­nus zu erhöhen. Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers verstößt die im Ge­setz an­ge­legte Un­gleich­be­hand­lung von Alt­an­la­gen, die be­reits vor dem Stich­tag in Kraft-Wärme-Kopp­lung nach Maßgabe der An­lage 3 be­trie­ben wur­den, und An­la­gen, die einen der­ar­ti­gen Be­trieb erst­mals da­nach auf­ge­nom­men ha­ben, nicht ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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