Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 36 KWKG n.F. ergibt sich für die Prüfung von Nachzahlungen folgendes Prüfungsschema:
- Unternehmen der Letztverbrauchergruppen A und B haben keine Nachzahlungen zu leisten.
- Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C, die im Jahr 2016 einen Begrenzungsbescheid gemäß § § 63 Nr. 1 i. V. m. § 64 EEG 2014 (Besondere Ausgleichsregelung) vorweisen können, haben keine Nachzahlungen zu leisten.
- Letztverbraucher, die nicht unter die vorgenannten Gruppen fallen, die im Jahr 2016 eine Begrenzung bei der KWKG-Umlage nach § 26 Abs. 2 des KWKG i. d. F. vom 22.12.2015 erhalten haben, müssen Nachzahlungen in Höhe von bis zu 0,026 Cent/kWh für das Jahr 2016 leisten, sofern ihre Begünstigung (einschließlich der von verbundenen Unternehmen i. S. d. EU-Verordnung Nr. 1407/2013) in den Jahren 2014 bis 2016 in Summe den Wert von 160.000 Euro übersteigt.
§ 36 Abs. 2 KWKG n. F. regelt für Letztverbraucher, die zu Nachzahlungen gemäß § 36 Abs. 1 KWKG 2016 verpflichtet sind, die Verpflichtung zur Übermittlung einer Endabrechnung an den zuständigen Netzbetreiber für das Jahr 2016 bis zum 31.3.2017.
Zur Vermeidung von besonderen Härten normiert § 36 Abs. 3 KWKG n. F. eine Übergangsregelung, wonach sich für Unternehmen mit Begrenzung gemäß § 26 Abs. 2 KWKG i. d. F. vom 22.12.2015 die KWKG-Umlage für Strommengen über 1 GWh in den Jahren 2017 und 2018 maximal auf 0,08 Cent pro Kilowattstunde bzw. auf nicht mehr als 0,16 Cent je Kilowattstunde erhöhen darf.