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Kapitalbildende Lebensversicherung: Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

BGH 11.2.2015, IV ZR 213/14

Das Ver­si­che­rungs­auf­sichts­recht re­gelt, dass die für die Über­schuss­be­tei­li­gung der Ver­si­cher­ten be­stimm­ten Beträge, so­weit sie den Ver­si­cher­ten nicht un­mit­tel­bar zu­ge­teilt wur­den, in eine Rück­stel­lung für Bei­tragsrücker­stat­tung ein­zu­stel­len sind. Die der Rück­stel­lung für Bei­tragsrücker­stat­tung zu­ge­wie­se­nen Beträge dürfen nur für die Über­schuss­be­tei­li­gung der Ver­si­cher­ten ein­schließlich der durch § 153 VVG vor­ge­schrie­be­nen Be­tei­li­gung an den Be­wer­tungs­re­ser­ven ver­wen­det wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger un­ter­hielt bei der Be­klag­ten eine ka­pi­tal­bil­dende Le­bens­ver­si­che­rung. Nach Ver­trags­ab­lauf 2008 rech­nete die Be­klagte den Ver­trag ab und zahlte dem Kläger rd. 28.000 € aus, wo­von auf die ga­ran­tierte Über­schuss­be­tei­li­gung rd. 9.100 € ent­fal­len. Fer­ner gab sie an, dass in die­ser ein Schlussüber­schuss von rd. 1.600 € so­wie die auf den Ver­trag ent­fal­lende Be­wer­tungs­re­serve von rd. 680 € ent­hal­ten seien. Die Be­wer­tungs­re­serve setze sich aus einem So­ckel­be­trag von rd. 660 € so­wie einem vo­la­ti­len An­teil von rd. 21 € zu­sam­men.

Der Kläger ist der An­sicht, ihm stehe ein An­spruch auf Zah­lung wei­te­rer 660 € zu. Die Be­klagte habe den An­teil an der Be­wer­tungs­re­serve un­zulässi­ger­weise mit sei­nem An­spruch auf die Schlussüber­schuss­be­tei­li­gung ver­rech­net; rich­ti­ger­weise stehe ihm die Zah­lung der Be­wer­tungs­re­serve zusätz­lich zu dem Schlussüber­schus­san­teil zu.

Der Kläger ver­langt Zah­lung die­ser 660 €. Hilfs­weise be­gehrt er im Wege der Stu­fen­klage Fest­stel­lung der Un­bil­lig­keit der von der Be­klag­ten vor­ge­nom­me­nen Be­rech­nung der Über­schuss­be­tei­li­gung, de­ren ge­richt­li­che Neu­fest­set­zung und so­dann Aus­zah­lung des sich hier­aus er­ge­ben­den Be­tra­ges, wei­ter hilfs­weise die Ver­ur­tei­lung der Be­klag­ten, ihm Aus­kunft über die ma­the­ma­ti­sche Be­rech­nung sei­nes An­teils der Be­tei­li­gung an Über­schuss und Be­wer­tungs­re­ser­ven zu er­tei­len und an­schließend Zah­lung des sich aus die­ser Aus­kunft er­ge­ben­den Be­tra­ges.

AG und LG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Ein wei­te­rer Zah­lungs­an­spruch steht dem Kläger nicht zu, da die Be­klagte ihn mit den ge­leis­te­ten Zah­lun­gen kor­rekt an den Be­wer­tungs­re­ser­ven be­tei­ligt hat.

Gem. § 153 Abs. 1 VVG steht dem Ver­si­che­rungs­neh­mer grundsätz­lich eine Be­tei­li­gung an dem Über­schuss und an den Be­wer­tungs­re­ser­ven (Über­schuss­be­tei­li­gung) zu. Die Be­wer­tungs­re­serve ist nach § 153 Abs. 3 S. 1 VVG durch den Ver­si­che­rer jähr­lich neu zu er­mit­teln und nach einem ver­ur­sa­chungs­ori­en­tier­ten Ver­fah­ren rech­ne­ri­sch zu­zu­ord­nen. In die­sem Zu­sam­men­hang ist zwi­schen der Be­rech­nung und der Zu­tei­lung der Be­wer­tungs­re­serve ei­ner­seits so­wie de­ren Aus­zah­lung an­de­rer­seits zu dif­fe­ren­zie­ren. Be­wer­tungs­re­ser­ven sind zunächst rein rech­ne­ri­sche Pos­ten, die sich aus der Dif­fe­renz zwi­schen dem Buch­wert und dem Zeit­wert von Ka­pi­tal­an­la­gen er­ge­ben. Eine hier­von zu tren­nende Frage ist, wie die an den ein­zel­nen Ver­si­che­rungs­neh­mer aus­zu­zah­lende Be­wer­tungs­re­serve vom Ver­si­che­rer fi­nan­ziert wird.

Hierzu re­gelt das Ver­si­che­rungs­auf­sichts­recht, dass die für die Über­schuss­be­tei­li­gung der Ver­si­cher­ten be­stimm­ten Beträge, so­weit sie den Ver­si­cher­ten nicht un­mit­tel­bar zu­ge­teilt wur­den, in eine Rück­stel­lung für Bei­tragsrücker­stat­tung ein­zu­stel­len sind. Die der Rück­stel­lung für Bei­tragsrücker­stat­tung zu­ge­wie­se­nen Beträge dürfen nur für die Über­schuss­be­tei­li­gung der Ver­si­cher­ten ein­schließlich der durch § 153 VVG vor­ge­schrie­be­nen Be­tei­li­gung an den Be­wer­tungs­re­ser­ven ver­wen­det wer­den. Da es sich mit­hin um eine Fi­nan­zie­rung der ge­sam­ten Über­schuss­be­tei­li­gung i.S.v. § 153 Abs. 1 VVG han­delt, die so­wohl die Be­tei­li­gung an dem Über­schuss (im en­ge­ren Sinne) als auch an den Be­wer­tungs­re­ser­ven um­fasst, hat ein höherer An­teil der Be­wer­tungs­re­ser­ven bei den Rück­stel­lun­gen für Bei­tragsrücker­stat­tung zu­gleich ein Ab­sin­ken des Schlussüber­schus­ses zur Folge. Die­ses Be­rech­nungs­ver­fah­ren hat die Be­klagte ein­ge­hal­ten, so dass der Zah­lungs­an­trag un­begründet ist.

Ohne Er­folg bleibt fer­ner der er­ste Hilfs­an­trag des Klägers. Die Re­ge­lung des § 315 BGB setzt eine ausdrück­li­che oder kon­klu­dente rechts­ge­schäft­li­che Ver­ein­ba­rung vor­aus, dass eine Par­tei durch ein­sei­tige Wil­lens­erklärung den In­halt ei­ner Ver­trags­leis­tung nach bil­li­gem Er­mes­sen be­stim­men kann. Daran fehlt es hier. Viel­mehr ha­ben die Par­teien ob­jek­tive Maßstäbe ver­ein­bart, die es ermögli­chen, die ver­trag­li­chen Leis­tungs­pflich­ten zu be­stim­men. Auch § 153 VVG sieht ein der­ar­ti­ges Er­mes­sen nicht vor.

Eben­falls un­begründet ist der zweite Hilfs­an­trag. Zwar trifft den Schuld­ner nach Treu und Glau­ben aus­nahms­weise eine Aus­kunfts­pflicht, wenn der Be­rech­tigte in ent­schuld­ba­rer Weise über Be­ste­hen und Um­fang sei­nes Rechts im Un­ge­wis­sen ist und der Ver­pflich­tete die zur Be­sei­ti­gung der Un­ge­wiss­heit er­for­der­li­che Aus­kunft un­schwer ge­ben kann. Ob und in­wie­weit dem Kläger auf die­ser Grund­lage ein Aus­kunfts­an­spruch ge­gen die Be­klagte zu­ste­hen oder ob diese sich ganz oder teil­weise auf ein be­rech­tig­tes Ge­heim­hal­tungs­in­ter­esse be­ru­fen könnte, kann of­fen blei­ben. Aus­kunft kann nur ver­langt wer­den, wenn und so­weit vom Be­ste­hen ei­nes Zah­lungs­an­spruchs aus­ge­gan­gen wer­den kann, zu des­sen Durch­set­zung die Aus­kunft die­nen soll. Daran fehlt es hier, weil der Kläger die Be­rech­nung der Höhe der Be­wer­tungs­re­serve durch die Be­klagte als sol­che nicht an­greift, son­dern - al­ler­dings zu Un­recht - die Ver­rech­nung der er­mit­tel­ten Be­wer­tungs­re­serve mit dem Schlussüber­schus­san­teil.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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