Der Sachverhalt:
Die an Krebs erkrankte Erblasserin und Mutter der Klägerin hatte die Beklagte als ihre gesetzliche Krankenversicherung vor dem Sozialgericht auf Übernahme der Kosten für eine Hyperthermietherapie in Anspruch genommen. Infolgedessen holte die Beklagte beim onkologischen Kompetenzzentrum des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung NRW ein schriftliches sozialmedizinisches Bewertungsgutachten ein. Dieses klassifizierte die Art der Therapie als experimentell und empfahl, eine Kostenübernahme abzulehnen.
Die Klägerin war der Ansicht, dass in der Weiterverbreitung des Gutachtens eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Erblasserin liege und ihr als Alleinerbin ein Anspruch auf Geldentschädigung von mindestens 5.000 € zustehe. LG und OLG wiesen die Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BGH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Frage, ob der Erblasserin aus § 839 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 34 GG ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der ohne ihren Willen erfolgten Verbreitung des unzureichend anonymisierten Gutachtens zustand, konnte offen bleiben. Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nämlich grundsätzlich nicht vererblich. Insofern hält der Senat an seiner Rechtsprechung (vergl. Urt. v. 29.4.2014, Az.: VI ZR 246/12) fest.
Ein Anspruch auf eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden konnte im Streitfall auch nicht auf § 7 BDSG gestützt werden. Nach h.M. gewährt § 7 S. 1 BDSG grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden. Und auch bei richtlinienkonformer Auslegung gewährt die Vorschrift für den Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Bei den Akten eines sozialgerichtlichen Verfahrens, dessen Bestandteil auch das Gutachten im vorliegenden fall war, handelt es sich nicht um eine strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist. Ein solches (einzelnes) Gutachten stellt somit keine Datei i.S.v. Art. 3 Abs. 1, Art. 2c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 - Datenschutzrichtlinie - dar, so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit nicht eröffnet war.
Linkhinweise:
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