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Kein Auskunftsanspruch über Umsatzbesteuerung einer Entsorgungs-Anstalt des öffentlichen Rechts

FG Köln 28.1.2016, 1 K 2368/10

Nach BFH-Recht­spre­chung ist eine Aus­kunfts­klage dann je­den­falls als un­begründet ab­zu­wei­sen, wenn von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen ist, dass die Rechte des Klägers durch die steu­er­li­che Be­hand­lung der Umsätze des Kon­kur­ren­ten nicht ver­letzt sein können. Ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 S. 1 UStG nur im Rah­men ih­rer Be­triebe ge­werb­li­cher Art un­ter­neh­me­ri­sch und da­mit wirt­schaft­lich tätig.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt als GmbH ein Ent­sor­gungs­un­ter­neh­men. Sie hatte vor den Streit­jah­ren 2006 bis 2009 für meh­rere Städte so­wie Ge­mein­den pri­vate häus­li­che Abfälle bei den Haus­hal­ten in die­sen Kom­mu­nen vor Ort ab­ge­holt und zu Müll­um­la­de­sta­tio­nen bzw. De­po­nien ge­bracht. Die Kläge­rin rech­net über ihre Ent­sor­gungs­leis­tun­gen mit Um­satz­steuer zum re­gulären Um­satz­steu­er­satz ab.

Vier Kom­mu­nen gründe­ten dann im Jahr 2005 einen Ent­sor­gungs­zweck­ver­band und die­ser wie­derum eine An­stalt öff­ent­li­chen Rechts zur Müll­ent­sor­gung. Dem Zweck­ver­band tra­ten in den Streit­jah­ren wei­tere Kom­mu­nen bei. Die je­wei­li­gen bis da­hin be­ste­hen­den Verträge mit der Kläge­rin wur­den gekündigt bzw. nicht mehr verlängert. Ab 2006 hat die AöR in den Kom­mu­nen die Auf­ga­ben der Kläge­rin kom­plett über­nom­men.

Dar­auf­hin bat die Kläge­rin das Fi­nanz­amt um Aus­kunft darüber, ob die Umsätze der AöR be­steu­ert würden. Die Behörde lehnte das Aus­kunfts­er­su­chen ab. Zur Begründung führte sie im We­sent­li­chen aus, es fehle an einem tatsäch­li­chen Wett­be­werbs­verhält­nis zu der AöR, da "der Kom­mune / dem öff­ent­li­chen Ent­sor­gungsträger" die Hausmüll­be­sei­ti­gung als öff­ent­lich-recht­li­che Auf­gabe zu­ge­wie­sen sei. Im späte­ren Kla­ge­ver­fah­ren wurde die AöR gem. § 60 Abs. 1 FGO zum Ver­fah­ren bei­ge­la­den.

Das FG wies die Klage auf Aus­kunft zur Vor­be­rei­tung ei­ner Kon­kur­ren­ten­klage ge­gen die Bei­ge­la­dene ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die von der Kläge­rin be­gehrte Aus­kunft war nicht zu er­tei­len, da in recht­li­cher Hin­sicht fest­steht, dass die Rechte der Kläge­rin durch die steu­er­li­che Be­hand­lung der Umsätze der Bei­ge­la­de­nen im Be­reich Ab­ho­lung und Trans­port pri­va­ten Hausmülls nicht ver­letzt sein können, und das an­ge­strebte Kon­kur­ren­ten­schutz­ver­fah­ren da­her von vorn­her­ein ohne Aus­sicht auf Er­folg ist.

Nach BFH-Recht­spre­chung ist eine Aus­kunfts­klage dann je­den­falls als un­begründet ab­zu­wei­sen, wenn von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen ist, dass die Rechte des Klägers durch die steu­er­li­che Be­hand­lung der Umsätze des Kon­kur­ren­ten nicht ver­letzt sein können. Und so lag der Fall auch hier, da die Bei­ge­la­dene nicht mit der Kläge­rin in einem Wett­be­werbs­verhält­nis ste­hen kann, das zur Um­satz­steu­er­pflicht der Tätig­keit der Bei­ge­la­de­nen im hier strei­ti­gen Be­reich führen könnte. Denn während die Kläge­rin die Leis­tung der Hausmüll­ent­sor­gung auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage als Erfüllungs­ge­hilfe (so ge­nann­ter Ver­wal­tungs­hel­fer) ge­genüber den je­wei­li­gen sie be­auf­tra­gen­den Kom­mu­nen als den öff­ent­lich-recht­li­chen Ent­sor­gungsträgern er­bringt, han­delt die Bei­ge­la­dene ori­ginär als der öff­ent­lich-recht­li­che Ent­sor­gungsträger selbst.

We­der die Ab­ho­lung und der Trans­port an­de­rer Ar­ten von Ab­fall noch die wei­tere Be­hand­lung/Ver­wer­tung des pri­va­ten Hausmülls ist Ge­gen­stand der vor­lie­gen­den Aus­kunfts­klage, da die Kläge­rin in diese Be­rei­che der Ab­fall­ent­sor­gung nicht ein­ge­schal­tet war. Nach BFH-Recht­spre­chung sind ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts nach § 2 Abs. 3 S. 1 UStG nur im Rah­men ih­rer Be­triebe ge­werb­li­cher Art un­ter­neh­me­ri­sch und da­mit wirt­schaft­lich tätig. Bei die­sen Be­trie­ben han­delt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG um alle Ein­rich­tun­gen, die ei­ner nach­hal­ti­gen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit zur Er­zie­lung von Ein­nah­men die­nen und die sich in­ner­halb der Ge­samt­betäti­gung der ju­ris­ti­schen Per­son wirt­schaft­lich her­aus­he­ben. Die Ab­sicht, Ge­winn zu er­zie­len, und eine Be­tei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr sind nicht er­for­der­lich. Be­triebe, die über­wie­gend der Ausübung der öff­ent­li­chen Ge­walt die­nen (Ho­heits­be­triebe), gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht hierzu.

Die Bei­ge­la­dene han­delt als An­stalt des öff­ent­li­chen Rechts und da­mit als ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts nicht auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage durch Ver­trag mit den je­wei­li­gen Kom­mu­nen als den Ent­sor­gungsträgern - wie dies die Kläge­rin - als ju­ris­ti­sche Per­son des Pri­vat­rechts ge­tan hat. Sie han­delt viel­mehr als ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts i.S.d. oben ge­nann­ten dritt­schützen­den Rechts­nor­men außer­halb ei­nes Wett­be­werbs­verhält­nis­ses zur Kläge­rin. Ein sol­ches kann zwi­schen der Kläge­rin und der Bei­ge­la­de­nen un­ter kei­nem recht­li­chen Ge­sichts­punkt be­ste­hen. Diese han­delt nämlich nicht zur Erfüllung ei­ner frem­den Ent­sor­gungs­pflicht, son­dern in Erfüllung der ihr kom­mu­nal­recht­lich und ab­fall­recht­lich in zulässi­ger Weise über­tra­ge­nen ori­ginären Ent­sor­gungs­pflicht. Sie tritt in­so­weit an die Stelle der ur­sprüng­lich zuständi­gen Ent­sor­gungsträger und könnte ih­rer­seits nun­mehr pri­vat­recht­lich or­ga­ni­sierte Un­ter­neh­men wie die Kläge­rin mit der tatsäch­li­chen Erfüllung der ihr nun­mehr ob­lie­gen­den Rechts­pflicht durch Ab­ho­len und Trans­port des pri­va­ten Hausmülls be­auf­tra­gen.

Link­hin­weis:

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