deen

Aktuelles

Kein Auskunftsaustausch zur Untersuchung der Ursachen für niedrige effektive Steuerbelastung von Unternehmen (BEPS)

FG Köln 7.9.2015, 2 V 1375/15

Der zwi­schen den "E6-Staa­ten" im Rah­men des BEPS-Ak­ti­ons­plans der OECD ver­ein­barte In­for­ma­ti­ons­aus­tausch über ver­schie­dene Un­ter­neh­men der di­gi­ta­len Wirt­schaft verstößt ge­gen das in § 30 AO ge­re­gelte Steu­er­ge­heim­nis und ist des­halb un­zulässig. Es ist nicht er­kenn­bar, in wel­chem Staat wel­ches kon­krete Be­steue­rungs­recht be­ste­hen und wel­cher kon­krete Steu­er­pflich­tige hier­von be­trof­fen sein soll.

Der Sach­ver­halt:
Deutsch­land hat mit Aus­tra­lien, Frank­reich, Großbri­tan­nien, Ja­pan und Ka­nada (E6-Staa­ten) im Rah­men des BEPS-Ak­ti­ons­plans (Base Ero­sion and Pro­fit Shif­ting) der OECD einen weit­rei­chen­den In­for­ma­ti­ons­aus­tausch über ver­schie­dene Un­ter­neh­men der di­gi­ta­len Wirt­schaft ver­ein­bart. Um die ge­setz­li­chen Ur­sa­chen für die nied­rige ef­fek­tive Steu­er­be­las­tung be­stimm­ter mul­ti­na­tio­na­ler Un­ter­neh­men zu klären, sol­len ohne An­ony­mi­sie­rung und un­abhängig von der kon­kre­ten Be­steue­rung der ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ten In­for­ma­tio­nen zu Struk­tu­ren und Ge­schäfts­mo­del­len aus­ge­tauscht wer­den. Die In­for­ma­tio­nen sol­len der Einführung von An­ti­miss­brauchs­re­ge­lun­gen in den ge­ge­be­nen­falls neu zu ver­han­deln­den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men und im in­ter­na­tio­na­len Recht die­nen.

Die An­trag­stel­le­rin, eine Ge­sell­schaft des W-Kon­zerns, ist eine Toch­ter­ge­sell­schaft der W-AG mit Sitz in der Schweiz, über die das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) ein Fall­pro­fil er­stellte, das mit "Deut­sche Kom­men­tare zum Fall­pro­fil des W-Kon­zerns" über­schrie­ben ist. Darin wer­den zunächst die welt­weite Struk­tur und das Ge­schäfts­mo­dell des W-Kon­zerns dar­ge­legt. Die struk­tu­rel­len Un­ter­schiede des Kon­zerns in ver­schie­de­nen Ländern so­wie de­ren Aus­wir­kun­gen auf den Ge­winn und die Steu­ern wer­den her­aus­ge­ar­bei­tet, mit Schwer­punkt auf das Verhält­nis zwi­schen der W Inc. (USA), der W-AG (Schweiz) und der An­trag­stel­le­rin. Es wird ge­mutmaßt, dass W die Be­son­der­hei­ten des US-Steu­er­sys­tems nutze, um Ein­kom­men in Rechts­ge­biete mit nied­ri­gen Steu­ersätzen um­zu­schich­ten.

Dar­auf­hin stellte die An­trag­stel­le­rin An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung. Sie trägt vor, dass ihr ein An­spruch auf Un­ter­las­sung der Aus­kunfts­er­tei­lung auf Er­su­chen und des Aus­kunfts­er­su­chens zu­stehe. Im Streit­fall diene die be­ab­sich­tigte In­for­ma­ti­ons­wei­ter­gabe der bloßen Ana­lyse von Ge­schäfts­mo­del­len di­ver­ser Un­ter­neh­men der di­gi­ta­len Wirt­schaft, um hier­nach ge­ge­be­nen­falls in Zu­kunft An­pas­sun­gen in der Ge­setz­ge­bung vor­neh­men zu können. Sie diene ge­rade nicht den Zwecken ih­rer, der An­trag­stel­le­rin, tatsäch­li­chen Be­steue­rung. Es werde der Ein­druck ge­won­nen, dass der be­ab­sich­tigte In­for­ma­ti­ons­aus­tausch die Gren­zen ei­nes un­zulässi­gen sog. Aus­for­schungs­er­su­chens über­schrei­ten dürfte.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde u.a. we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Dem BZSt wird im Wege ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung (vorläufig) un­ter­sagt, ent­spre­chende In­for­ma­tio­nen zu er­tei­len oder ein­zu­ho­len.

Der zwi­schen den "E6-Staa­ten" ver­ein­barte In­for­ma­ti­ons­aus­tausch verstößt ge­gen das in § 30 AO ge­re­gelte Steu­er­ge­heim­nis und ist des­halb un­zulässig. Die nied­rige Steu­er­be­las­tung be­ruht auf der "Aus­nut­zung" be­ste­hen­der Ge­setze. Vor die­sem Hin­ter­grund kann die schlichte Be­haup­tung des BZSt, die aus­zu­tau­schen­den In­for­ma­tio­nen dien­ten der Sub­sum­tion un­ter steu­er­re­le­vante Sach­ver­halte, den be­ab­sich­tig­ten Aus­tausch nicht recht­fer­ti­gen. Es ist nicht er­kenn­bar, in wel­chem Staat wel­ches kon­krete Be­steue­rungs­recht be­ste­hen und wel­cher kon­krete Steu­er­pflich­tige hier­von be­trof­fen sein soll.

Den Fi­nanz­ver­wal­tun­gen der "E6-Staa­ten" geht es "le­dig­lich" um die Klärung, worin die ge­setz­li­chen Ur­sa­chen der nied­ri­gen ef­fek­ti­ven Steu­er­be­las­tung be­ste­hen, um durch Ge­set­zesände­run­gen Ab­hilfe schaf­fen zu können. Das zwi­schen­staat­li­che Aus­kunfts­ver­fah­ren bil­det hierfür je­doch keine ge­setz­li­che Grund­lage. Nach je­der in­so­weit in Be­tracht kom­men­den Rechts­grund­lage ist nämlich Vor­aus­set­zung, dass die In­for­ma­tio­nen zur Durchführung kon­kre­ter Be­steue­rungs­ver­fah­ren oder zur Ver­mei­dung von Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen "er­for­der­lich" bzw. "vor­aus­sicht­lich er­heb­lich" seien. Diese An­for­de­run­gen sind vor­lie­gend je­doch nicht erfüllt.

Link­hin­weis:

nach oben