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Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach 1-Prozent-Regelung versteuerten Dienstwagens eines Arbeitnehmers

BFH 16.7.2015, III R 33/14

Überlässt ein Ar­beit­ge­ber sei­nem Ar­beit­neh­mer einen be­trieb­li­chen Pkw, des­sen Kos­ten der Ar­beit­ge­ber in vol­lem Um­fang trägt, auch zur Nut­zung für Fahr­ten im pri­va­ten Be­reich und zur Er­zie­lung an­de­rer Einkünfte und ver­steu­ert der Ar­beit­neh­mer den dar­aus er­lang­ten geld­wer­ten Vor­teil nach der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung, kann der Ar­beit­neh­mer für die Nut­zung des Pkw im Rah­men der Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit keine Be­triebs­aus­ga­ben ab­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte als Un­ter­neh­mens­be­ra­ter so­wohl Einkünfte aus nicht­selbständi­ger als auch aus selbständi­ger Ar­beit. Sein Ar­beit­ge­ber stellte ihm einen Dienst­wa­gen zur Verfügung, den der Kläger un­ein­ge­schränkt für Fahr­ten im Rah­men sei­ner An­ge­stell­tentätig­keit so­wie im pri­va­ten und frei­be­ruf­li­chen Be­reich nut­zen durfte. Sämt­li­che Kos­ten des Pkw trug der Ar­beit­ge­ber des Klägers. Von den 60.000 km, die der Kläger im Streit­jahr 2008 zurück­ge­legt hatte, ent­fie­len 37.000 km auf die An­ge­stell­tentätig­keit, 18.000 km auf die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit und 5.000 km auf pri­vate Fahr­ten.

Für die pri­vate Nut­zungsüber­las­sung des Pkw er­folgte eine Be­steue­rung des Sach­be­zugs auf der Ba­sis des Brut­to­lis­ten­prei­ses des Pkw nach der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung. Bei sei­nen Einkünf­ten aus selbständi­ger Ar­beit machte der Kläger für den Pkw Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend. Diese er­mit­telte er, in­dem er den ver­steu­er­ten Sach­be­zug im Verhält­nis der be­trieb­li­chen Fahr­ten zu den pri­va­ten Fahr­ten auf­teilte. Das Fi­nanz­amt lehnte den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Nut­zung des dem Kläger von sei­ner Ar­beit­ge­be­rin über­las­se­nen Pkw im Rah­men sei­ner selbständi­gen Tätig­keit zu kei­ner Ge­winn­min­de­rung führt.

Der Ab­zug von Be­triebs­aus­ga­ben im Rah­men der Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit setzt vor­aus, dass beim Steu­er­pflich­ti­gen selbst und nicht bei Drit­ten Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind. Die Auf­wen­dun­gen müssen zu­dem durch die selbständige Tätig­keit ver­an­lasst wor­den sein. Im Streit­fall trug je­doch der Ar­beit­ge­ber des Klägers sämt­li­che Kos­ten des Pkw und es lag kein Fall vor, in dem man dem Kläger aus­nahms­weise die Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers als ei­gene zu­rech­nen konnte.

Die An­wen­dung der 1-Pro­zent-Re­ge­lung er­folgt zu­dem un­abhängig da­von, ob und wie der Ar­beit­neh­mer den Pkw tatsäch­lich nutzt. Es er­ge­ben sich da­her für den Ar­beit­neh­mer auf der Ein­nah­men­seite keine nach­tei­li­gen Fol­gen dar­aus, dass er den Dienst­wa­gen auch zur Er­zie­lung an­de­rer Einkünfte ein­setzt. Ent­spre­chend kann dann im Rah­men der an­de­ren Einkünfte, hier der Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit, nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass beim Steu­er­pflich­ti­gen ein Wert­ab­fluss statt­fin­det.

Of­fen blei­ben konnte vor­lie­gend die Frage, wie sich der Fall dar­stel­len würde, wenn der Kläger ein Fahr­ten­buch geführt hätte. Dann käme ein Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug mögli­cher­weise in Be­tracht, wenn der Kläger ei­genständige geld­werte Vor­teile so­wohl für die pri­vate als auch für die frei­be­ruf­li­che Nut­zung zu ver­steu­ern hätte, die nach den je­weils tatsäch­lich ge­fah­re­nen Ki­lo­me­tern er­mit­telt wer­den.

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