Konkret versagt das FG Köln mit Urteil vom 24.11.2016 (Az. 10K 659/16 ) den Betriebsausgabenabzug eines in Kartellbußgeldern nach Auffassung des Klägers enthaltenen Abschöpfungsteils, weil sich dieser nicht aus dem Bußgeldbescheid ergibt. Es könne - so das FG Köln in seiner Urteilsbegründung - nicht unterstellt werden, dass ein Kartellbußgeld stets auch einen Abschöpfungsteil enthalte, wenn sich die Höhe des Bußgeldes nach dem tatbezogenen Umsatz bemesse. Denn es stehe im Ermessen des Bundeskartellamts, ob auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werde.
Gegen das Urteil des FG Köln wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. I R 2/17).