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Kein Einfluss der Investitionsabschreibung nach § 7g EStG auf das Kapitalkonto i.S.v. § 15a EStG

FG Münster 15.4.2014, 1 K 3247/11 F

Die Auflösung ei­nes In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges nach § 7g EStG n.F. min­dert das ne­ga­tive Ka­pi­tal­konto ei­nes Kom­man­di­tis­ten i.S.v. § 15a EStG nicht. Un­ter "An­teil am Ver­lust der KG" i.S.v. § 15a EStG ist nur der Ver­lust­an­teil zu ver­ste­hen, der sich aus der Steu­er­bi­lanz der Ge­sell­schaft ein­schließlich ei­ner even­tu­el­len Ergänzungs­bi­lanz er­gibt.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, wie sich die ge­win­nerhöhende Hin­zu­rech­nung ei­nes In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges gem. § 7g EStG auf die Fest­stel­lung des ver­re­chen­ba­ren Ver­lus­tes gem. § 15a EStG aus­wirkt. Die Kläge­rin, eine KG, schaffte im Streit­jahr 2009 Wirt­schaftsgüter an, für die sie im Vor­jahr einen In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gem. § 7g EStG i.H.v. rd. 190.000 € ge­bil­det hatte. Die­sen Be­trag rech­nete sie dem Ge­winn für 2009 außer­bi­lan­zi­ell hinzu. Ohne diese Hin­zu­rech­nung er­ga­ben sich ein Ver­lust der KG und ne­ga­tive Ka­pi­tal­kon­ten der vier Kom­man­di­tis­ten.

Das Fi­nanz­amt führte eine ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung des ver­re­chen­ba­ren Ver­lus­tes nach § 15a Abs. 4 EStG durch. Da­bei be­zog es die Auflösung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges nicht in die Be­rech­nung der Ka­pi­tal­kon­ten ein, weil eine außer­bi­lan­zi­elle Hin­zu­rech­nung nicht das Ka­pi­tal­konto be­treffe. Die Kläge­rin ver­trat dem­ge­genüber die Auf­fas­sung, dass der Hin­zu­rech­nungs­be­trag nach § 7g EStG den Ge­winn­an­teil ei­nes Kom­man­di­tis­ten aus dem Ge­samt­hands­be­reich der KG be­treffe und dem­ent­spre­chend auch das Ka­pi­tal­konto be­ein­flus­sen müsse.

Das FG wies die Klage ab. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die an­ge­foch­tene Fest­stel­lung der ver­re­chen­ba­ren Ver­luste gem. § 15a EStG ohne Berück­sich­ti­gung des außer­bi­lan­zi­ell hin­zu­zu­rech­nen­den In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges gem. § 7g EStG ist recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die außer­bi­lan­zi­elle ge­win­nerhöhende bzw. ver­lust­min­dernde Hin­zu­rech­nung des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges im Streit­jahr gem. § 7g Abs. 2 EStG nicht in die Be­rech­nung gem. § 15a EStG ein­be­zo­gen.

Eine außer­bi­lan­zi­elle Hin­zu­rech­nung wie die Auflösung ei­nes In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges erhöht das Ka­pi­tal­konto des Kom­man­di­tis­ten nicht. Un­ter "An­teil am Ver­lust der KG" i.S.v. § 15a EStG ist nur der Ver­lust­an­teil zu ver­ste­hen, der sich aus der Steu­er­bi­lanz der Ge­sell­schaft ein­schließlich ei­ner even­tu­el­len Ergänzungs­bi­lanz er­gibt. Nur der so be­stimmte Ver­lust­an­teil nimmt Ein­fluss auf das für diese Vor­schrift maßgeb­li­che Ka­pi­tal­konto. Die­ses Verständ­nis folgt aus dem Sinn und Zweck des § 15a EStG, wo­nach sich die Ver­luste steu­er­lich nur bis zur Höhe der zi­vil­recht­li­chen Haf­tung aus­wir­ken sol­len. Diese wird je­doch durch eine außer­bi­lan­zi­elle Hin­zu­rech­nung nicht berührt.

Dem­ent­spre­chend kommt die Berück­sich­ti­gung ei­nes In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges i.S.v. § 7g Abs. 1 EStG trotz ne­ga­ti­ven Ka­pi­tal­kon­tos des Kom­man­di­tis­ten in Be­tracht. Um­ge­kehrt darf sich die Auflösung ei­nes sol­chen Be­tra­ges nicht ka­pi­tal­erhöhend aus­wir­ken.

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