Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das Finanzamt qualifizierte seine Einkünfte jedoch als solche aus Gewerbebetrieb und berücksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen einen Ermäßigungsbetrag. Der Kläger, der sich nicht für ermäßigungsberechtigt hielt, befürchtete eine Nachforderung. Deshalb hinterlegte er 300.000 € auf einem eigenen Bankkonto.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat sich bei der Festsetzung der Zinsen an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Die Höhe der Verzinsung ist verfassungsgemäß. Im Vergleich zum Marktzins hat sich der gesetzliche Zins in den Monaten April bis Juli 2013 noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen bewegt. Auch Umstand, dass der Zinslauf von der Arbeitsweise des Finanzamtes abhängt, kann nicht zur Verfassungswidrigkeit der typisierenden Zinsregelung führen. Deshalb war von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen.
Die Versagung eines weitergehenden Erlasses ist auch frei von Ermessensfehlern. Bei einer freiwilligen Zahlung nach Beginn des Zinslaufs darf der Erlass der Nachzahlungszinsen auf volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung begrenzt werden. Durch die freiwillige Leistung entsteht eine Situation, wie sie bei Erstattungszinsen existiert. Der Erlass von Nachzahlungszinsen in Höhe vergleichbar berechneter Erstattungszinsen ist nicht zu beanstanden. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund der Hinterlegung des Geldbetrags auf einem Bankkonto des Klägers. Denn dadurch hat der Kläger die Verfügungsmacht behalten und das Geld - bis zur freiwilligen Zahlung im Juli 2013 - dem Finanzamt vorenthalten.
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