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Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei fehlerhafter Einkünftequalifikation durch Finanzverwaltung

FG Düsseldorf 10.3.2016, 16 K 2976/14 AO

Die Höhe der Ver­zin­sung gem. § 233 a AO ist ver­fas­sungs­gemäß. Im Ver­gleich zum Markt­zins hat sich der ge­setz­li­che Zins in den Mo­na­ten April bis Juli 2013 noch in einem der wirt­schaft­li­chen Rea­lität an­ge­mes­se­nen Rah­men be­wegt. Auch der Um­stand, dass der Zins­lauf von der Ar­beits­weise des Fi­nanz­am­tes abhängt, kann nicht zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der ty­pi­sie­ren­den Zins­re­ge­lung führen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit. Das Fi­nanz­amt qua­li­fi­zierte seine Einkünfte je­doch als sol­che aus Ge­wer­be­be­trieb und berück­sich­tigte bei der Fest­set­zung der Ein­kom­men­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen einen Ermäßigungs­be­trag. Der Kläger, der sich nicht für ermäßigungs­be­rech­tigt hielt, befürch­tete eine Nach­for­de­rung. Des­halb hin­ter­legte er 300.000 € auf einem ei­ge­nen Bank­konto.

Nach­dem er seine Ein­kom­men­steu­er­erklärung ab­ge­ge­ben hatte, zahlte er im Juli 2013 frei­wil­lig 366.400 € an das Fi­nanz­amt. Die­ses be­ur­teilte seine Einkünfte im Sep­tem­ber 2013 als sol­che aus selbständi­ger Ar­beit und ver­sagte die sei­ner­zeit gewährte Ermäßigung. Gleich­zei­tig setzte es Nach­zah­lungs­zin­sen für den Zeit­raum April bis Sep­tem­ber 2013 fest. Dem An­trag des Klägers auf Er­lass ent­sprach es nur für die Mo­nate Au­gust und Sep­tem­ber.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat sich bei der Fest­set­zung der Zin­sen an die ge­setz­li­chen Vor­ga­ben ge­hal­ten. Die Höhe der Ver­zin­sung ist ver­fas­sungs­gemäß. Im Ver­gleich zum Markt­zins hat sich der ge­setz­li­che Zins in den Mo­na­ten April bis Juli 2013 noch in einem der wirt­schaft­li­chen Rea­lität an­ge­mes­se­nen Rah­men be­wegt. Auch Um­stand, dass der Zins­lauf von der Ar­beits­weise des Fi­nanz­am­tes abhängt, kann nicht zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der ty­pi­sie­ren­den Zins­re­ge­lung führen. Des­halb war von ei­ner Vor­lage an das BVerfG ab­ge­se­hen.

Die Ver­sa­gung ei­nes wei­ter­ge­hen­den Er­las­ses ist auch frei von Er­mes­sens­feh­lern. Bei ei­ner frei­wil­li­gen Zah­lung nach Be­ginn des Zins­laufs darf der Er­lass der Nach­zah­lungs­zin­sen auf volle Mo­nate vor Wirk­sam­keit der Steu­er­fest­set­zung be­grenzt wer­den. Durch die frei­wil­lige Leis­tung ent­steht eine Si­tua­tion, wie sie bei Er­stat­tungs­zin­sen exis­tiert. Der Er­lass von Nach­zah­lungs­zin­sen in Höhe ver­gleich­bar be­rech­ne­ter Er­stat­tungs­zin­sen ist nicht zu be­an­stan­den. Eine an­dere Ein­schätzung er­gibt sich auch nicht auf­grund der Hin­ter­le­gung des Geld­be­trags auf einem Bank­konto des Klägers. Denn da­durch hat der Kläger die Verfügungs­macht be­hal­ten und das Geld - bis zur frei­wil­li­gen Zah­lung im Juli 2013 - dem Fi­nanz­amt vor­ent­hal­ten.

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