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Kein Grundsteuererlass bei durch Steuerschuldner zu vertretender Ertragsminderung

VG Koblenz 11.12.2015, 5 K 475/15.KO

Der Er­lass von Grund­steuer setzt u.a. vor­aus, dass der Steu­er­schuld­ner die Min­de­rung des Roh­er­trags nicht zu ver­tre­ten hat. Trifft er die wirt­schaft­li­che Ent­schei­dung, die Nut­zung ei­nes Ob­jekts von ei­ner Ge­wer­be­im­mo­bi­lie in eine Wohn­im­mo­bi­lie zu ändern und nimmt er da­mit für den Zeit­raum des Um­baus eine Er­trags­min­de­rung wil­lent­lich in Kauf, so hat er selbst durch ein ihm zu­re­chen­ba­res Ver­hal­ten die Ur­sa­che für die Er­trags­min­de­rung her­bei­geführt.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die Klage des Ei­gentümers ei­ner ehe­mals als Ge­wer­be­im­mo­bi­lie ge­nutz­ten Lie­gen­schaft, mit der die­ser den Tei­ler­lass der Grund­steuer er­strei­ten will. Das Ob­jekt war letzt­ma­lig 2003 ver­mie­tet. Nach mehrjähri­gem Leer­stand ent­schloss der Kläger sich zum Um­bau der Im­mo­bi­lie zu Wohn­ein­hei­ten. Im Zuge des­sen be­an­tragte er für das Jahr 2013 den Er­lass der Grund­steuer. Die Im­mo­bi­lie stehe we­gen des Um­baus vor­aus­sicht­lich erst Ende 2013 bzw. An­fang 2014 wie­der zur Ver­mie­tung zur Verfügung.

Die be­klagte Stadt lehnte den Er­lass-An­trag ab. Der mit dem Um­bau zwangsläufig ver­bun­dene Leer­stand falle in den Ri­si­ko­be­reich des Ei­gentümers. Dies gelte in be­son­de­rem Maße dann, wenn ihm - wie im Streit­fall - die Schwie­rig­kei­ten der wirt­schaft­li­chen Ver­wer­tung be­reits beim Er­werb vor Au­gen stan­den.

Das VG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Ge­gen die Ent­schei­dung können die Be­tei­lig­ten die Zu­las­sung der Be­ru­fung durch das OVG Rhein­land-Pfalz be­an­tra­gen.

Die Gründe:
Die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für einen Grund­steu­er­er­lass sind vor­lie­gend nicht erfüllt.

Da­nach setzt der Tei­ler­lass der Grund­steuer u.a. vor­aus, dass der Steu­er­schuld­ner die Min­de­rung des Roh­er­trags nicht zu ver­tre­ten hat. Da­von ist für das Steu­er­jahr 2013 nicht aus­zu­ge­hen. Viel­mehr hat der Kläger selbst durch ein ihm zu­re­chen­ba­res Ver­hal­ten die Ur­sa­che für die Er­trags­min­de­rung her­bei­geführt. Sie be­ruht auf sei­ner ei­ge­nen wirt­schaft­li­chen Ent­schei­dung, die Nut­zung des Ob­jekts von ei­ner Ge­wer­be­im­mo­bi­lie in eine Wohn­im­mo­bi­lie zu ändern.

Da­mit hat er für den Zeit­raum des Um­baus die Er­trags­min­de­rung wil­lent­lich in Kauf ge­nom­men. Dass dem eine mögli­cher­weise sinn­volle un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung zu­grunde lag, ist für die Frage des Grund­steu­er­er­las­ses nicht berück­sich­ti­gungsfähig. Dies folgt ins­be­son­dere aus dem Um­stand, dass es sich bei der Grund­steuer ge­rade nicht um eine Er­trags­steuer, son­dern um eine Ob­jekt­steuer han­delt.

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