Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Klage des Eigentümers einer ehemals als Gewerbeimmobilie genutzten Liegenschaft, mit der dieser den Teilerlass der Grundsteuer erstreiten will. Das Objekt war letztmalig 2003 vermietet. Nach mehrjährigem Leerstand entschloss der Kläger sich zum Umbau der Immobilie zu Wohneinheiten. Im Zuge dessen beantragte er für das Jahr 2013 den Erlass der Grundsteuer. Die Immobilie stehe wegen des Umbaus voraussichtlich erst Ende 2013 bzw. Anfang 2014 wieder zur Vermietung zur Verfügung.
Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Rheinland-Pfalz beantragen.
Die Gründe:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass sind vorliegend nicht erfüllt.
Danach setzt der Teilerlass der Grundsteuer u.a. voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Davon ist für das Steuerjahr 2013 nicht auszugehen. Vielmehr hat der Kläger selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt. Sie beruht auf seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung, die Nutzung des Objekts von einer Gewerbeimmobilie in eine Wohnimmobilie zu ändern.
Damit hat er für den Zeitraum des Umbaus die Ertragsminderung willentlich in Kauf genommen. Dass dem eine möglicherweise sinnvolle unternehmerische Entscheidung zugrunde lag, ist für die Frage des Grundsteuererlasses nicht berücksichtigungsfähig. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass es sich bei der Grundsteuer gerade nicht um eine Ertragssteuer, sondern um eine Objektsteuer handelt.
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