Der Sachverhalt:
Der Kläger war Eigentümer eines Grundstückes und wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Ablehnung des Erlasses der Grundsteuer für das Jahr 2012 durch die beklagte Gemeinde.
Die Gemeinde lehnte den Antrag auf Grundsteuererlass ab. Es handele sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung an den Sohn um eine bewusste Entscheidung und der Kläger habe somit die Minderung des Rohertrags selbst zu vertreten. Damit seien die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 GrStG nicht erfüllt.
Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Grundsteuererlasses für das Jahr 2012.
Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der normale Rohertrag aus der Vermietung des Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung um mehr als 50 Prozent gemindert ist. Die zweite Wohnung (Einliegerwohnung), die der Kläger seinem Sohn unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat und die den Rohertrag dadurch minderte, weil er sie nicht vermieten konnte, macht nach seinen Angaben nur 36 Prozent der Gesamtfläche aus. Der Ertrag aus der Vermietung dieser Wohnung hätte nicht mehr als 50 Prozent Rohertrag aus der Gesamtvermietung des Einfamilienhauses erbringen können.
Zudem hat der Kläger die Minderung des Rohertrags, also den Mietausfall bzgl. der Einliegerwohnung, zu vertreten. Das "Vertretenmüssen" i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG erfordert dabei kein Verschulden im Sinne eines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.
Danach hat der Kläger die Ertragsminderung (bzw. hier den Ertragsausfall) zu vertreten. Denn er wollte nach seinem eigenen Vorbringen die zweite Wohnung im Untergeschoss gar nicht vermieten, sondern hat sie entsprechend umgebaut und seinem schwerstbehinderten Sohn unentgeltlich für die Zeit der Anwesenheit bei seinen Eltern zur Verfügung gestellt. Dass der Kläger hierbei allein aus moralischer Verantwortung für seinen Sohn handelte und aufgrund der schlechten Unterbringung und Betreuung seines Sohnes in der Betreuungseinrichtung seine Entscheidung als nicht "freiwillig" empfunden hat, ändert an der Beurteilung nichts. Denn die fehlenden Mieteinnahmen beruhen allein auf der persönlichen Entscheidung des Eigentümers und er hat die Rohertragsminderung i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG rechtlich zu vertreten.
Der Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht auf § 227 i.V.m. § 1 Abs. 2 AO stützen. Hinreichende und durchgreifende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit, die zu einem Erlass der Grundsteuer nach § 163 AO bzw. § 227 AO führen könnten, sind nicht gegeben. Der Kläger ist schon nicht erlassbedürftig.
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