Der Sachverhalt:
Der 1989 geborene Sohn des Klägers war nach der Fachhochschulreife im Jahr 2011 ausbildungsplatz- und arbeitsplatzsuchend gemeldet. Ab 2012 leistete er 18 Monate lang freiwilligen Wehrdienst. Seitdem befindet er sich in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker im Bereich Systemintegration.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Sohn des Klägers befand sich zwar weiterhin in seiner Berufsausbildung zum Fachinformatiker, eine Verlängerung der Kindergeldgewährung nach Vollendung seines 25. Lebensjahres aufgrund der Leistung freiwilligen Wehrdienstes kam jedoch nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 EStG nicht vorlagen.
Der Sohn des Klägers hatte weder den gesetzlichen Wehrdienst geleistet noch eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt. Auch die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG waren nicht gegeben. Danach wird ein Kind, dass sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.
Seit dem 1.7.2011 können gem. § 54 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.8.2011 nunmehr § 58b des Soldatengesetzes i.d.F. des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 8.4.2013 Frauen und Männer sich verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Der Wehrdienst besteht aus sechs Monaten freiwilligen Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst. Zugleich ist die allgemeine Wehrpflicht durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 zum 1.7.2011 ausgesetzt worden. Mit der Aussetzung der Pflichtdienste wird die Wehrpflicht zwar nicht abgeschafft, vielmehr sollen die Pflichtdienste nach der im GG geregelten Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls wieder aufleben.
Da in dem Zeitraum Januar 2012 bis Juni 2013 der Spannungs- oder Verteidigungsfall nicht vorgelegen hatte, konnte der Sohn des Klägers auch keinen Pflichtdienst, sondern nur den freiwilligen Wehrdienst nach § 54 WPflG. Diesen freiwilligen Wehrdienst hat er auch nicht - wie § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG es erfordert - "anstelle" des gesetzlichen Wehrdienstes geleistet, denn der gesetzliche Wehrdienst war zum 1.7.2011 bereits ausgesetzt und damit zu einem Zeitpunkt, bevor der Sohn des Klägers seinen (freiwilligen) Wehrdienst geleistet hat.
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