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Kein Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus bei freiwilligem Wehrdienst nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht

FG Münster 27.10.2014, 5 K 2339/14 Kg

Der Be­rech­ti­gungs­zeit­raum für die Gewährung von Kin­der­geld über das 25. Le­bens­jahr hin­aus verlängert sich nicht we­gen ei­nes frei­wil­li­gen Wehr­diens­tes, der erst nach Aus­set­zung der all­ge­mei­nen Wehr­pflicht zum 1.7.2011 an­ge­tre­ten wird. Der frei­wil­lige Wehr­dienst wird ge­rade nicht - wie § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG es for­dert - "an­stelle" des ge­setz­li­chen Wehr­diens­tes ge­leis­tet.

Der Sach­ver­halt:
Der 1989 ge­bo­rene Sohn des Klägers war nach der Fach­hoch­schul­reife im Jahr 2011 aus­bil­dungs­platz- und ar­beits­platz­su­chend ge­mel­det. Ab 2012 leis­tete er 18 Mo­nate lang frei­wil­li­gen Wehr­dienst. Seit­dem be­fin­det er sich in der Be­rufs­aus­bil­dung zum Fach­in­for­ma­ti­ker im Be­reich Sys­tem­in­te­gra­tion.

Die Fa­mi­li­en­kasse hob die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Juni 2014 gem. § 70 Abs. 2 EStG we­gen der Voll­en­dung des 25. Le­bens­jah­res im Mo­nat Mai 2014 auf. Der Kläger ver­trat hin­ge­gen die An­sicht, dass sich der Kin­der­geld­an­spruch gem. § 32 Abs. 5 S. 1 EStG um die Dauer des ge­leis­te­ten Wehr­diens­tes über das 25. Le­bens­jahr hin­aus verlängere.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Sohn des Klägers be­fand sich zwar wei­ter­hin in sei­ner Be­rufs­aus­bil­dung zum Fach­in­for­ma­ti­ker, eine Verlänge­rung der Kin­der­geld­gewährung nach Voll­en­dung sei­nes 25. Le­bens­jah­res auf­grund der Leis­tung frei­wil­li­gen Wehr­diens­tes kam je­doch nicht in Be­tracht, da die Vor­aus­set­zun­gen des Verlänge­rungs­tat­be­stan­des des § 32 Abs. 5 EStG nicht vor­la­gen.

Der Sohn des Klägers hatte we­der den ge­setz­li­chen Wehr­dienst ge­leis­tet noch eine vom ge­setz­li­chen Grund­wehr­dienst oder Zi­vil­dienst be­frei­ende Tätig­keit als Ent­wick­lungs­hel­fer ausgeübt. Auch die Vor­aus­set­zun­gen des Verlänge­rungs­tat­be­stan­des des § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG wa­ren nicht ge­ge­ben. Da­nach wird ein Kind, dass sich an­stelle des ge­setz­li­chen Grund­wehr­diens­tes frei­wil­lig für die Dauer von nicht mehr als drei Jah­ren zum Wehr­dienst ver­pflich­tet hat, für einen der Dauer die­ses Diens­tes ent­spre­chen­den Zeit­raum, höchs­tens für die Dauer des inländi­schen ge­setz­li­chen Grund­wehr­diens­tes über das 21. oder 25. Le­bens­jahr hin­aus berück­sich­tigt.

Seit dem 1.7.2011 können gem. § 54 WPflG in der Fas­sung der Be­kannt­ma­chung vom 15.8.2011 nun­mehr § 58b des Sol­da­ten­ge­set­zes i.d.F. des Fünf­zehn­ten Ge­set­zes zur Ände­rung des Sol­da­ten­ge­set­zes vom 8.4.2013 Frauen und Männer sich ver­pflich­ten, frei­wil­lig Wehr­dienst zu leis­ten. Der Wehr­dienst be­steht aus sechs Mo­na­ten frei­wil­li­gen Wehr­dienst als Pro­be­zeit und bis zu 17 Mo­na­ten an­schließendem frei­wil­li­gem zusätz­li­chem Wehr­dienst. Zu­gleich ist die all­ge­meine Wehr­pflicht durch das Wehr­rechtsände­rungs­ge­setz 2011 zum 1.7.2011 aus­ge­setzt wor­den. Mit der Aus­set­zung der Pflicht­dienste wird die Wehr­pflicht zwar nicht ab­ge­schafft, viel­mehr sol­len die Pflicht­dienste nach der im GG ge­re­gel­ten Fest­stel­lung des Span­nungs- oder Ver­tei­di­gungs­falls wie­der auf­le­ben.

Da in dem Zeit­raum Ja­nuar 2012 bis Juni 2013 der Span­nungs- oder Ver­tei­di­gungs­fall nicht vor­ge­le­gen hatte, konnte der Sohn des Klägers auch kei­nen Pflicht­dienst, son­dern nur den frei­wil­li­gen Wehr­dienst nach § 54 WPflG. Die­sen frei­wil­li­gen Wehr­dienst hat er auch nicht - wie § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG es er­for­dert - "an­stelle" des ge­setz­li­chen Wehr­diens­tes ge­leis­tet, denn der ge­setz­li­che Wehr­dienst war zum 1.7.2011 be­reits aus­ge­setzt und da­mit zu einem Zeit­punkt, be­vor der Sohn des Klägers sei­nen (frei­wil­li­gen) Wehr­dienst ge­leis­tet hat.

Link­hin­weis:

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