Bislang war die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil behandelt worden, weil andernfalls das Gebäude nach der Verkehrsauffassung als „unfertig“ angesehen worden wäre. Entsprechendes galt für einen Herd, soweit dieser nach der regionalen Verkehrsauffassung für eine vollständige Wohnungsausstattung als erforderlich angesehen wurde. Wurde eine solche als Gebäudebestandteile qualifizierte Kücheneinrichtung ersetzt, lag sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor.
Infolge der geänderten Ausstattungspraxis mit modular verbauten, mit einer durchgehenden Arbeitsplatte verbundenen, und somit nicht mehr frei stehenden Einbaumöbeln wertet der BFH nun die einzelnen Elemente einer Einbauküche als eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Dies gelte auch für die eingebaute Spüle, den Herd und weitere Elektrogeräte, da diese in einer modernen Einbauküche nicht mehr als allein nutzbare Einzelgegenstände angesehen werden können (BFH-Urteil vom 3.8.2016, Az. IX R 14/15).