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Kein Sofortabzug bei Kompletterneuerung von Einbauküchen in Mietwohnungen

Wird in ei­ner ver­mie­te­ten Im­mo­bi­lie eine be­reits vor­han­dene Ein­bauküche mit Spüle, Herd, Ein­baumöbeln und Elek­tro­geräten kom­plett er­neu­ert, sind die Auf­wen­dun­gen nicht so­fort als Wer­bungs­kos­ten bei den Ver­mie­tungs­einkünf­ten ab­zieh­bar. Viel­mehr wir­ken sich die Auf­wen­dun­gen über einen Zeit­raum von zehn Jah­ren im Wege der AfA aus. Zu die­sem Er­geb­nis kommt der BFH mit Ur­teil vom 3.8.2016 und gibt da­mit seine bis­he­rige Recht­spre­chung auf.

Bis­lang war die in ei­ner Ein­bauküche ver­baute Spüle als Gebäude­be­stand­teil be­han­delt wor­den, weil an­dern­falls das Gebäude nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung als „un­fer­tig“ an­ge­se­hen wor­den wäre. Ent­spre­chen­des galt für einen Herd, so­weit die­ser nach der re­gio­na­len Ver­kehrs­auf­fas­sung für eine vollständige Woh­nungs­aus­stat­tung als er­for­der­lich an­ge­se­hen wurde. Wurde eine sol­che als Gebäude­be­stand­teile qua­li­fi­zierte Küchen­ein­rich­tung er­setzt, lag so­fort ab­zieh­ba­rer Er­hal­tungs­auf­wand vor.

In­folge der geänder­ten Aus­stat­tungs­pra­xis mit mo­du­lar ver­bau­ten, mit ei­ner durch­ge­hen­den Ar­beits­platte ver­bun­de­nen, und so­mit nicht mehr frei ste­hen­den Ein­baumöbeln wer­tet der BFH nun die ein­zel­nen Ele­mente ei­ner Ein­bauküche als ei­genständi­ges und zu­dem ein­heit­li­ches Wirt­schafts­gut mit ei­ner Nut­zungs­dauer von zehn Jah­ren. Dies gelte auch für die ein­ge­baute Spüle, den Herd und wei­tere Elek­tro­geräte, da diese in ei­ner mo­der­nen Ein­bauküche nicht mehr als al­lein nutz­bare Ein­zel­ge­genstände an­ge­se­hen wer­den können (BFH-Ur­teil vom 3.8.2016, Az. IX R 14/15).

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