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Steuerberatung

Kein Steuererlass bei fehlgeschlagenen Vereinbarungen geschiedener Eheleute

FG Baden-Württemberg 26.4.2017, 4 K 202/16

Ver­ein­ba­ren ge­schie­dene Ehe­leute, dass der Un­ter­halt­leis­tende seine Zah­lun­gen als Son­der­aus­ga­ben ab­zie­hen kann, die Empfänge­rin diese ver­steu­ert und ihr die hier­auf ent­fal­lende Steuer vom Leis­ten­den er­stat­tet wird, ist die Steuer nicht zu er­las­sen, wenn der Un­ter­halt­leis­tende Steu­ern nicht er­stat­tet. Diese Ri­si­ko­ver­la­ge­rung war dem Ge­setz­ge­ber un­ter Berück­sich­ti­gung der Ge­set­zes­begründung be­wusst.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte für 2010 dem An­trag ih­res ge­schie­de­nen Ehe­manns auf Ab­zug von Un­ter­halts­leis­tun­gen als Son­der­aus­ga­ben zu­ge­stimmt. Mit ih­rer Un­ter­schrift auf der An­lage U bestätigte sie zu­dem ihre Kennt­nis darüber, dass die Zu­stim­mung auch für alle fol­gen­den Ka­len­der­jahre gelte, so­fern diese nicht vor Be­ginn ei­nes Ka­len­der­jah­res wi­der­ru­fen werde.

Das Fi­nanz­amt be­steu­erte die der Kläge­rin zu­ge­flos­se­nen Un­ter­halts­leis­tun­gen 2011 und 2012 als sons­tige Einkünfte. De­ren ge­schie­de­ner Ehe­mann ver­pflich­tete sich in einem vor dem Fa­mi­li­en­ge­richt im März 2015 ge­schlos­se­nen Ver­gleich dazu, die auf die Un­ter­halts­leis­tun­gen ent­fal­lende Steuer zu be­zah­len. Hierzu kam es al­ler­dings nicht, da über sein Vermögen wurde das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net.

Die Kläge­rin stellte dar­auf­hin beim Fi­nanz­amt einen An­trag auf Er­lass der Steuer. Sie habe dem Ehe­mann ver­traut, die für 2010 er­teilte Zu­stim­mung gelte nur für ein Jahr und er werde die Steuer er­stat­ten. Zi­vil­recht­lich habe sie ihre Zu­stim­mung da­von abhängig ge­macht, dass steu­er­li­che Nach­teile er­setzt wer­den. Ge­schehe dies nicht, liege eine sach­li­che Un­bil­lig­keit vor. Persönli­che Bil­lig­keitsgründe lägen auch vor: Ihr Ar­beits­ein­kom­men sei ge­ring. Sie un­ter­halte ein min­derjähri­ges Kind und er­halte kei­nen Un­ter­halt mehr. Das Fi­nanz­amt lehnte einen Er­lass je­doch ab.

Die Gründe:
Die Ver­steue­rung der Un­ter­halts­leis­tun­gen war nicht sach­lich un­bil­lig. Sie be­ruhte auf der Zu­stim­mung der Kläge­rin. Diese hatte einen zi­vil­recht­li­chen An­spruch auf Aus­gleich der durch eine Be­steue­rung be­ding­ten Nach­teile und trug das Ri­siko ei­ner Er­stat­tung. Diese Ri­si­ko­ver­la­ge­rung war dem Ge­setz­ge­ber un­ter Berück­sich­ti­gung der Ge­set­zes­begründung be­wusst. Die Be­steue­rung war trotz ei­nes nicht durch­setz­ba­ren Aus­gleichs­an­spruchs nicht un­bil­lig, da die Un­ter­halts­leis­tun­gen die wirt­schaft­li­che Leis­tungsfähig­keit der Kläge­rin erhöht hat­ten.

Dem stand nicht ent­ge­gen, dass die Kläge­rin aus zi­vil­recht­li­chen Gründen zu­ge­stimmt hatte. Sie muss die Wer­tent­schei­dun­gen des Zi­vil- und In­sol­venz­rech­tes hin­neh­men. Diese recht­fer­ti­gen kei­nen Bil­lig­keits­er­lass zum Nach­teil der All­ge­mein­heit. Im Übri­gen wäre die Kläge­rin ge­ge­be­nen­falls nicht mit ih­rer For­de­rung aus­ge­fal­len, wenn sie zeit­nah eine Er­stat­tung ver­langt hätte. Ver­trauen enttäuscht hatte schließlich ihr Ehe­mann und nicht der Fis­kus. Ein Er­lass aus persönli­chen Gründen schied aus, da die­ser nicht der Kläge­rin zu­gu­tekäme. Die wirt­schaft­li­che Not­lage war vor al­lem durch An­sprüche Drit­ter ver­ur­sacht wor­den.

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