Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte für 2010 dem Antrag ihres geschiedenen Ehemanns auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zugestimmt. Mit ihrer Unterschrift auf der Anlage U bestätigte sie zudem ihre Kenntnis darüber, dass die Zustimmung auch für alle folgenden Kalenderjahre gelte, sofern diese nicht vor Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werde.
Die Klägerin stellte daraufhin beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass der Steuer. Sie habe dem Ehemann vertraut, die für 2010 erteilte Zustimmung gelte nur für ein Jahr und er werde die Steuer erstatten. Zivilrechtlich habe sie ihre Zustimmung davon abhängig gemacht, dass steuerliche Nachteile ersetzt werden. Geschehe dies nicht, liege eine sachliche Unbilligkeit vor. Persönliche Billigkeitsgründe lägen auch vor: Ihr Arbeitseinkommen sei gering. Sie unterhalte ein minderjähriges Kind und erhalte keinen Unterhalt mehr. Das Finanzamt lehnte einen Erlass jedoch ab.
Die Gründe:
Die Versteuerung der Unterhaltsleistungen war nicht sachlich unbillig. Sie beruhte auf der Zustimmung der Klägerin. Diese hatte einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich der durch eine Besteuerung bedingten Nachteile und trug das Risiko einer Erstattung. Diese Risikoverlagerung war dem Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung bewusst. Die Besteuerung war trotz eines nicht durchsetzbaren Ausgleichsanspruchs nicht unbillig, da die Unterhaltsleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin erhöht hatten.
Dem stand nicht entgegen, dass die Klägerin aus zivilrechtlichen Gründen zugestimmt hatte. Sie muss die Wertentscheidungen des Zivil- und Insolvenzrechtes hinnehmen. Diese rechtfertigen keinen Billigkeitserlass zum Nachteil der Allgemeinheit. Im Übrigen wäre die Klägerin gegebenenfalls nicht mit ihrer Forderung ausgefallen, wenn sie zeitnah eine Erstattung verlangt hätte. Vertrauen enttäuscht hatte schließlich ihr Ehemann und nicht der Fiskus. Ein Erlass aus persönlichen Gründen schied aus, da dieser nicht der Klägerin zugutekäme. Die wirtschaftliche Notlage war vor allem durch Ansprüche Dritter verursacht worden.