Der Sachverhalt:
Die klagenden Eheleute wenden sich gegen die Festsetzung der römisch-katholischen Kirchensteuer durch das beklagte Land. Sie sind der Auffassung, die Kirchensteuerpflicht verletze die vom GG gewährleistete Religionsfreiheit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleichzeitig seien auch die entsprechenden Vorschriften der Charta der Grundrechte der EU verletzt. Die Erhebung von Kirchensteuer sei nicht Bestandteil der Religionsausübung innerhalb der römisch-katholischen Kirche. Auch müsse gesehen werden, dass immer weniger Menschen Mitglied einer der großen christlichen Kirchen seien. Diesem gesellschaftlichen Wandel müsse die Verfassung Rechnung tragen. Eine Kirchensteuerpflicht sei nicht mehr zeitgemäß.
Die Gründe:
Die Festsetzung der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2012 ist rechtmäßig.
Die maßgebenden Vorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer stehen mit dem GG und der Charta der Grundrechte der EU in Einklang. Die freie Entscheidung des Einzelnen für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft macht den Wesensgehalt der Religionsfreiheit aus. Das GG schützt den Kirchenangehörigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben. Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsausübung in irgendeiner Form finanziell belastet werden darf, geht zu weit. Der gesellschaftliche Wandel ändert an diesen grundgesetzlichen Gewährleistungen nichts.
Auch die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, hat jede Religionsgemeinschaft kraft ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie selbst zu entscheiden. Macht die Kirche aber von diesem Selbstverwaltungsrecht in der Weise Gebrauch, dass sie sich für die Erhebung einer Kirchensteuer entscheidet, so kann das nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führen.
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