Der Sachverhalt:
Die Klägerin war als Schuhverkäuferin bei einer Schuhhauskette tätig. In deren Servicestandards ist festgelegt, dass jede Mitarbeiterin sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus zu tragen hat. In ihrer Einkommensteuererklärung 2013 machte die Klägerin bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für Arbeitsmittel (Arbeitsbekleidung) i.H.v. rd. 850 € geltend.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Ausgaben der Klägerin für die von ihr während der Arbeitszeit getragenen und bei ihrem Arbeitgeber erworbenen Schuhe sind keine Werbungskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 EStG. Es handelt sich weder um Aufwendungen für Arbeitsmittel (typische Berufskleidung) i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG noch um sonstige Werbungskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit.
Aufwendungen für Kleidung sind ebenso wie Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung grundsätzlich Kosten der Lebensführung; diese sind nach § 12 Nr. 1 S. 2 des EStG auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Anschaffung bürgerlicher Kleidung führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden.
Die Berücksichtigung der Aufwendungen für Bekleidung als Werbungskosten scheidet wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr.1 S. 2 EStG bereits immer dann aus, wenn die private Benutzung eines Kleidungsstücks als bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Auch wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären und sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen sollen, ist das Tragen bürgerlicher Kleidung jedenfalls auch gleichzeitig deswegen der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, weil es dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt.
Gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG ist "typische Berufskleidung" allerdings als Werbungskosten abziehbar. Sie liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Danach können nur solche Kleidungsstücke zur typischen Berufskleidung gehören, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. So etwa bei Amtstrachten, schwarzen Anzügen von Leichenbestattern oder katholischen Geistlichen, weißen Arztkitteln oder Arbeitsanzügen (z.B. Bergleute), Schutzhelmen, Sicherheitsschuhen, Uniformen.
Demzufolge stellen die Aufwendungen der Klägerin als Schuhverkäuferin für die Anschaffung von Schuhen keine Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG dar. Dass die Klägerin die streitgegenständlichen Schuhe eigens zur Nutzung im Beruf angeschafft und zumindest ganz überwiegend anlässlich ihrer beruflichen Tätigkeit getragen hat, ändert hieran nichts. Die streitgegenständlichen Schuhe gehören allgemein zur Damenmode. Damit sind die Schuhe nicht der typischen Berufskleidung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG zuzurechnen. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber der Klägerin möglicherweise erwartet oder verlangt, dass die Klägerin die Schuhe bei ihm erwirbt, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht.
- Um direkt zu dem Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.