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Kein Werbungskostenabzug für Anschaffung von vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Schuhen einer Schuhverkäuferin

FG Münster 1.7.2015, 9 K 3675/14 E

Die An­schaf­fung von Schu­hen durch eine Schuh­verkäuferin, die ver­pflich­tet ist, während der Ar­beit Schuhe ih­res Ar­beit­ge­bers zu tra­gen, führt nicht zu Wer­bungs­kos­ten, da die pri­vate Be­nut­zung der Schuhe als bürger­li­che Klei­dung im Rah­men des Mögli­chen und Übli­chen liegt. Selbst wenn kon­krete Klei­dungsstücke ohne die be­ruf­li­chen Gründe über­haupt nicht an­ge­schafft wor­den wären und sie der Förde­rung der Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen die­nen sol­len, ist das Tra­gen bürger­li­cher Klei­dung je­den­falls auch gleich­zei­tig des­we­gen der all­ge­mei­nen Le­bensführung zu­zu­rech­nen, weil es dem mensch­li­chen Bedürf­nis nach Be­klei­dung Rech­nung trägt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war als Schuh­verkäuferin bei ei­ner Schuh­haus­kette tätig. In de­ren Ser­vice­stan­dards ist fest­ge­legt, dass jede Mit­ar­bei­te­rin sau­ber ge­putzte Schuhe aus ei­ge­nem Haus zu tra­gen hat. In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2013 machte die Kläge­rin bei den Einkünf­ten aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit Auf­wen­dun­gen für Ar­beits­mit­tel (Ar­beits­be­klei­dung) i.H.v. rd. 850 € gel­tend.

Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt je­doch le­dig­lich 110 € als Auf­wen­dun­gen für Ar­beits­mit­tel. Bei den Schu­hen han­dele es sich nicht um ty­pi­sche Be­rufs­klei­dung, son­dern um bürger­li­che Klei­dung, für die die Auf­wen­dun­gen nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar seien.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Aus­ga­ben der Kläge­rin für die von ihr während der Ar­beits­zeit ge­tra­ge­nen und bei ih­rem Ar­beit­ge­ber er­wor­be­nen Schuhe sind keine Wer­bungs­kos­ten i.S.v. § 9 Abs. 1 EStG. Es han­delt sich we­der um Auf­wen­dun­gen für Ar­beits­mit­tel (ty­pi­sche Be­rufs­klei­dung) i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG noch um sons­tige Wer­bungs­kos­ten i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei den Einkünf­ten der Kläge­rin aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit.

Auf­wen­dun­gen für Klei­dung sind ebenso wie Auf­wen­dun­gen für Woh­nung und Ver­pfle­gung grundsätz­lich Kos­ten der Le­bensführung; diese sind nach § 12 Nr. 1 S. 2 des EStG auch dann nicht ab­zugsfähig, wenn sie zur Förde­rung des Be­rufs oder der Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen er­fol­gen. Die An­schaf­fung bürger­li­cher Klei­dung führt selbst dann nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug, wenn kein Zwei­fel be­steht, dass die kon­kre­ten Klei­dungsstücke so gut wie aus­schließlich im Be­ruf ge­tra­gen wer­den.

Die Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen für Be­klei­dung als Wer­bungs­kos­ten schei­det we­gen des Ab­zugs­ver­bots des § 12 Nr.1 S. 2 EStG be­reits im­mer dann aus, wenn die pri­vate Be­nut­zung ei­nes Klei­dungsstücks als bürger­li­che Klei­dung im Rah­men des Mögli­chen und Übli­chen liegt. Auch wenn die kon­kre­ten Klei­dungsstücke ohne die be­ruf­li­chen Gründe über­haupt nicht an­ge­schafft wor­den wären und sie der Förde­rung des Be­rufs oder der Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen die­nen sol­len, ist das Tra­gen bürger­li­cher Klei­dung je­den­falls auch gleich­zei­tig des­we­gen der all­ge­mei­nen Le­bensführung zu­zu­rech­nen, weil es dem mensch­li­chen Bedürf­nis nach Be­klei­dung Rech­nung trägt.

Gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG ist "ty­pi­sche Be­rufs­klei­dung" al­ler­dings als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Sie liegt vor, wenn sie ih­rer Be­schaf­fen­heit nach ob­jek­tiv na­hezu aus­schließlich für die be­ruf­li­che Ver­wen­dung be­stimmt und we­gen der Ei­gen­art des Be­rufs nötig ist. Da­nach können nur sol­che Klei­dungsstücke zur ty­pi­schen Be­rufs­klei­dung gehören, de­ren Ver­wen­dung für Zwecke der pri­va­ten Le­bensführung auf­grund be­rufs­spe­zi­fi­scher Ei­gen­schaf­ten so gut wie aus­ge­schlos­sen ist. So etwa bei Amts­trach­ten, schwar­zen Anzügen von Lei­chen­be­stat­tern oder ka­tho­li­schen Geist­li­chen, weißen Arzt­kit­teln oder Ar­beits­anzügen (z.B. Berg­leute), Schutz­hel­men, Si­cher­heits­schu­hen, Uni­for­men.

Dem­zu­folge stel­len die Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin als Schuh­verkäuferin für die An­schaf­fung von Schu­hen keine Wer­bungs­kos­ten i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG dar. Dass die Kläge­rin die streit­ge­genständ­li­chen Schuhe ei­gens zur Nut­zung im Be­ruf an­ge­schafft und zu­min­dest ganz über­wie­gend anläss­lich ih­rer be­ruf­li­chen Tätig­keit ge­tra­gen hat, ändert hieran nichts. Die streit­ge­genständ­li­chen Schuhe gehören all­ge­mein zur Da­men­mode. Da­mit sind die Schuhe nicht der ty­pi­schen Be­rufs­klei­dung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG zu­zu­rech­nen. Auch der Um­stand, dass der Ar­beit­ge­ber der Kläge­rin mögli­cher­weise er­war­tet oder ver­langt, dass die Kläge­rin die Schuhe bei ihm er­wirbt, führt zu kei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung.

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