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Kein gutgläubiger Erwerb bei Erbauseinandersetzung unter Miterben

BGH 8.4.2015, IV ZR 161/14

Die Gut­glau­bens­vor­schrif­ten der §§ 2366, 2367 BGB set­zen ein Ver­kehrs­ge­schäft vor­aus. Daran fehlt es bei Rechts­ge­schäften in­ner­halb der Er­ben­ge­mein­schaft (hier: Kündi­gung ei­nes Dar­le­hens durch einen im Erb­schein aus­ge­wie­se­nen Miter­ben ge­genüber einem an­de­ren Miter­ben).

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin macht ge­gen die Be­klag­ten aus er­erb­tem Recht Dar­le­hensrück­zah­lungs­an­sprüche gel­tend. U. sen. (Erb­las­ser) gewährte sei­nem Sohn U. jun. im März 1977 ein Dar­le­hen über 50.000 DM so­wie 1981 ein wei­te­res Dar­le­hen über 200.000 Schwei­zer Fran­ken (CHF). Am 28.3.1985 ver­st­arb der Erb­las­ser, der von der Kläge­rin (Toch­ter des Erb­las­sers), Irene U. (Ehe­frau des Erb­las­sers) und U. jun. be­erbt wurde. Am 16.10.1996 ver­schied Irene U., de­ren Er­ben die Kläge­rin, U. jun., Dr. Jenny N. und Ni­ko­las N. sind. Am 1.10.2006 ver­st­arb U. jun., der von den drei Be­klag­ten be­erbt wurde.

Am 5.3.1997 hatte das Nach­lass­ge­richt einen Erb­schein er­teilt, der als Er­ben des Erb­las­sers die Kläge­rin so­wie U. jun. aus­wies. Mit an­walt­li­chem Schrei­ben vom 5.3.1999 kündigte die Kläge­rin die Dar­le­hen ge­genüber den Be­klag­ten. Fer­ner nahm die Kläge­rin U. jun., Dr. Jenny N. und Ni­ko­las N. im Ver­fah­ren 2/31 O 455/02 Land­ge­richt Frank­furt am Main auf Er­bau­sein­an­der­set­zung nach dem Erb­las­ser in An­spruch. Durch Tei­la­ner­kennt­nis- und Schlus­sur­teil vom 27.8.2004 wur­den die Be­klag­ten je­nes Ver­fah­rens ver­ur­teilt, einem im Ein­zel­nen be­schrie­be­nen Tei­lungs­plan zu­zu­stim­men. Dem­nach soll­ten u.a. von dem Rück­zah­lungs­an­spruch des Dar­le­hens über 50.000 DM (rd. 25.500 €) U. jun., die Kläge­rin so­wie die Er­ben­ge­mein­schaft nach Irene U. je 1/3 er­hal­ten, mit­hin je­weils rd. 8.500 €, so­wie von dem Rück­zah­lungs­an­spruch des Dar­le­hens über 200.000 CHF eben­falls je 1/3.

Mit Be­schluss vom 23.4.2004 zog das Nach­lass­ge­richt den am 5.3.1997 er­teil­ten Erb­schein ein und er­teilte einen neuen ge­mein­schaft­li­chen Erb­schein, aus­weis­lich des­sen die Kläge­rin, Irene U. und U. jun. Er­ben zu je 1/3 des Erb­las­sers sind. Mit an­walt­li­chem Schrei­ben vom 24.10.2008 kündig­ten die Kläge­rin, Dr. Jenny N. und Ni­ko­las N. ge­genüber den Be­klag­ten als Rechts­nach­fol­gern von U. jun. er­neut die Dar­le­hen. Die Kläge­rin nimmt die Be­klag­ten auf an­tei­lige Rück­zah­lung der bei­den Dar­le­hen i.H.v. rd. 10.650 € so­wie 54.650 € in An­spruch. Ih­ren An­spruch be­rech­net sie aus ih­rem ei­ge­nen An­teil von 1/3 am Nach­lass des Erb­las­sers so­wie ih­rem 1/4-An­teil an dem wei­te­ren 1/3-An­teil der Irene U. Die Be­klag­ten er­ho­ben u.a. die Ein­rede der Verjährung.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Ausführun­gen der Vor­in­stan­zen zur Be­rech­nung der Re­gel­verjährungs­frist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB sind un­zu­tref­fend. Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB be­ginnt die Verjährungs­frist mit dem Schluss des Jah­res, in dem der An­spruch ent­stan­den ist. Das ist der Fall, so­bald er im Wege der Klage gel­tend ge­macht wer­den kann. Vor­aus­set­zung hierfür ist grundsätz­lich Fällig­keit. Die Fällig­keit des Dar­le­hensrück­zah­lungs­an­spruchs hängt, da hier eine Zeit für die Rück­zah­lung des Dar­le­hens nicht be­stimmt war, von ei­ner Kündi­gung ab (§ 488 Abs. 3 S. 1 BGB, § 609 Abs. 1 BGB a.F.). Die Vor­in­stan­zen mei­nen, der Kündi­gung vom 5.3.1999 stehe nicht ent­ge­gen, dass die Kläge­rin hierzu nicht be­rech­tigt ge­we­sen sei, da gem. § 2367 Alt. 2, § 2366 BGB von de­ren Wirk­sam­keit un­ter Rechts­schein­ge­sichts­punk­ten aus­zu­ge­hen sei. Das ist un­zu­tref­fend.

Nach § 2367 Alt. 2 BGB fin­det § 2366 BGB zwar ent­spre­chende An­wen­dung, wenn zwi­schen dem­je­ni­gen, wel­cher in einem Erb­schein als Erbe be­zeich­net wird, und einem an­de­ren in An­se­hung ei­nes zur Erb­schaft gehören­den Rechts ein nicht un­ter die Vor­schrift des § 2366 BGB fal­len­des Rechts­ge­schäft vor­ge­nom­men wird, das eine Verfügung über das Recht enthält. Hier­un­ter sind ins­be­son­dere Ge­stal­tungs­rechte, z.B. die Kündi­gung, zu ver­ste­hen. Die §§ 2366, 2367 BGB set­zen aber - wie die übri­gen Vor­schrif­ten über den gutgläubi­gen Er­werb auch - ein Rechts­ge­schäft in der Form ei­nes Ver­kehrs­ge­schäfts vor­aus. Veräußerer und Er­wer­ber dürfen da­her we­der recht­lich noch wirt­schaft­lich (teil­weise) iden­ti­sch sein. Auch im Be­reich der er­brecht­li­chen Gut­glau­bens­vor­schrif­ten gem. §§ 2366, 2367 BGB ist all­ge­mein an­er­kannt, dass diese nur bei Vor­lie­gen ei­nes Ver­kehrs­ge­schäfts An­wen­dung fin­den. Im Rah­men ei­ner Er­bau­sein­an­der­set­zung un­ter Miter­ben ist also kein gutgläubi­ger Er­werb möglich.

Vor­lie­gend han­delt es sich zwar nicht um einen gutgläubi­gen Er­werb durch den Rechts­vorgänger der Be­klag­ten, son­dern um ein von der Kläge­rin die­sem ge­genüber vor­ge­nom­me­nes Rechts­ge­schäft gem. § 2367 Alt. 2 BGB. Dies recht­fer­tigt aber keine ab­wei­chende Be­ur­tei­lung. Die Gut­glau­bens­vor­schrif­ten müssen hin­sicht­lich des Be­griffs des Ver­kehrs­ge­schäfts ein­heit­lich aus­ge­legt wer­den, un­abhängig da­von, um wel­ches Rechts­ge­schäft es im Ein­zel­nen geht. Für eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen den ein­zel­nen Gut­glau­ben­stat­beständen der §§ 2366, 2367 BGB be­steht keine Ver­an­las­sung. Ohne Er­folg ma­chen die Be­klag­ten dem­ge­genüber gel­tend, für ein Ver­kehrs­ge­schäft spre­che be­reits die un­abhängig von ei­ner Mit­wir­kung von U. jun. be­ste­hende Verfügungs­be­fug­nis der übri­gen Miter­ben.

Zwar kam es auf eine Mit­wir­kung des Rechts­vorgängers der Be­klag­ten bei der Kündi­gung des Dar­le­hens nicht an, da sich der gel­tend ge­machte An­spruch ge­gen ihn rich­tete und er da­her von ei­ner Mit­wir­kung aus­ge­schlos­sen war. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kläge­rin, Dr. Jenny N., Ni­ko­las N. und U. jun. eine Ge­samt­hands­ge­mein­schaft in Form ei­ner Er­ben­ge­mein­schaft bil­de­ten, der die Dar­le­hensrück­zah­lungs­for­de­rung ge­gen ei­nes ih­rer Mit­glie­der in ge­samthände­ri­scher Ver­bun­den­heit zu­stand. In­so­weit stan­den sie sich in Be­zug auf die Dar­le­hens­for­de­rung als Miter­ben und nicht wie außen­ste­hende Dritte ge­genüber.

Die feh­ler­hafte An­wen­dung der §§ 2366, 2367 BGB ist auch ent­schei­dungs­er­heb­lich. Ohne wei­tere Sach­ver­halts­aufklärung lässt sich nicht fest­stel­len, ob die Kündi­gung der Dar­le­hen durch das Schrei­ben der Kläge­rin vom 5.3.1999 wirk­sam er­folgt ist. Verfügun­gen über einen Nach­lass­ge­gen­stand können gem. § 2040 Abs. 1 BGB grundsätz­lich nur ge­mein­schaft­lich von al­len Miter­ben vor­ge­nom­men wer­den. Gekündigt hat das Dar­le­hen je­doch die Kläge­rin al­lein. Eine Mehr­heits­ent­schei­dung zur Kündi­gung fehlt. Die Kündi­gung vom 5.3.1999 wäre da­her nur dann wirk­sam, wenn die übri­gen Miter­ben ihre vor­he­rige Zu­stim­mung er­teilt hätten. Sollte eine der­ar­tige Ein­wil­li­gung zur Kündi­gung vor­ge­le­gen ha­ben, hätte dies die Wirk­sam­keit der Kündi­gung vom 5.3.1999 zur Folge. In die­sem Fall er­wiese sich die Ent­schei­dung des OLG im Er­geb­nis als rich­tig. In­so­weit mus­ste die Sa­che da­her zur wei­te­ren Sach­aufklärung dort­hin zurück­ver­wie­sen wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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