Die Bestimmung des Höchstbetrags der Gewinnabführung in § 301 AktG ist unverändert geblieben. Um die steuerliche Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft sicher zu stellen, ist somit laut Schreiben des BMF vom 23.12.2016 die Abführung des gesamten Gewinns der Organgesellschaft an den Organträger, ungeachtet eines ausschüttungsgesperrten Betrags nach § 253 Abs. 6 HGB, erforderlich. Sofern es im Einzelfall bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründbar sei, könne allerdings der Betrag in eine Rücklage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG eingestellt werden.
Hinweis
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn eine vor dem 23.12.2016 unterlassene Abführung des Abstockungsgewinns spätestens in dem nächsten nach dem 31.12.2016 aufzustellenden Jahresabschlusses nachgeholt wird.